Werbung im Internet

Opt-In für Telefonwerbung unwirksam bei individueller Abwahl von Sponsoren

Die Zustimmung eines Verbrauchers zur Telefonwerbung (durch andere Unternehmen), die im Rahmen der Gewinnnspielteilnahme eingeholt wird, kann ungültig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Einwilligung für eine Vielzahl von Unternehmen gilt und der Verbraucher für jedes einzelne Unternehmen das Feld „Abmelden“ zur Abwahl anklicken muss.

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OVG Saarland: Bei Telefonwerbung kommt es auf die Einwilligung an

In seinem Urteil hat das OVG Saarland geurteilt, dass es für berechtigte Telefonwerbung nicht auf die sog. berechtigten Interessen nach der Datenschutz-Grundverordnung ankommt. Vielmehr ist die Erteilung einer Einwilligung nach den wettbewerbsrechtlichen Spielregeln maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit von Telefonwerbung.

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Einmaliger Werbeanruf bei Unternehmer rechtmäßig?

Werbeanrufe sind ein einfacher Weg, potenzielle Kunden direkt zu erreichen. Im Gegensatz zu Werbe-Mails kann der Angerufene dem Anrufenden viel schwieriger ausweichen. Dennoch sind auch bei Telefonanrufen zur Kaltaquise lauterkeitsrechtliche Einwilligungsvoraussetzungen einzuhalten. Ob ein einmaliger Werbeanruf bei einem Unternehmer ohne dessen ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig ist, entschied das LG Kleve.

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Dokumentationspflichten für Einwilligungen bei Verbraucher-Telefonwerbung

Verbraucher dürfen telefonisch zu Werbezwecken nur bei ausdrücklicher Einwilligung kontaktiert werden. Für Unternehmen gelten seit 2021 besondere Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf derlei Einwilligungen. Wir zeigen, welche Maßnahmen konkret umzusetzen sind.

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OVG Saarland: Double-Opt-In per E-Mail reicht für Telefonwerbung nicht aus.”

Ist das Double-Opt-In-Verfahren geeignet, um Einwilligungen für die Telefonwerbung einzuholen? Hiermit hat sich das OVG Saarland in einem aktuellen Rechtsstreit beschäftigt. Wo das Double-Opt-In Verfahren an seine Grenzen stößt und wie Online-Händler dieses Problem lösen können, erfahren Sie in unserem neuesten Beitrag.

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OLG Frankfurt a.M: Irreführung bei Nutzung von Pseudonym für Kundengespräche

Die telefonische Kontaktaufnahme mit bereits vorhandenen oder potenziellen Kunden gehört zum unternehmerischen Alltag und stellt ein wirksames Mittel der Absatzförderung dar. Regelmäßig nur durch eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Anschlussinhabers gerechtfertigt, unterstellen Verbraucher bei Anrufen zur Kundenakquise oder Kundenbetreuung vernünftigerweise die bekanntgegebene Identität des Anrufers als richtig. Dass es eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen kann, wenn Unternehmensmitarbeiter bei Kundengesprächen ein Pseudonym anstatt ihres richtigen Namens verwenden, entschied mit Urteil vom 16.05.2019 (Az. 6 U 3/19) jüngst das OLG Frankfurt a.M. Die IT-Recht Kanzlei stellt das Urteil vor.

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Better call Saul: Die FAQ zum Telefonmarketing B2C/B2B

Die Möglichkeiten mit Kunden oder potentiellen Kunden telefonisch in Kontakt zu treten wurden in den letzten Jahren drastisch eingeschränkt. Aus Verbrauchersicht absolut erfreulich, doch möchte man als Gewerbetreibender einen Kunden anrufen, steht man schon fast mit heimtückischen Verbrechern auf einer Stufe und befindet sich mit einem Bein im Gefängnis. Zugegeben so schlimm ist es nicht, dennoch sieht man sich im Telefonmarketing zahlreichen Problemen gegenüber.

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BGH: zur Zulässigkeit von Werbeanrufen

Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

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