Werbeemails: Unerwünscht

Werbeemails: Unerwünscht

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Werbung mit Newsletter und Fax"

Bei einem einmaligen Emailkontakt kann ein Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbeemails erteilt wurde. Eine trotzdem übersandte Werbeemail stellt eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden kann.

Bei einem Arzt ging Mitte Dezember 2008 eine von einem Unternehmen versandte Werbeemail ein, in der für dessen Dienstleistungen geworben wurde. Das Unternehmen bot dem Arzt an, eine eigene Domain für ihn zu erstellen. Eine Geschäftsbeziehung bestand zwischen beiden nicht. Der Arzt antwortete umgehend und verlangte Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Als Antwort erhielt er lediglich eine neue Werbeemail.

Das wollte der Arzt aber nicht einfach so hinnehmen. Die Werbemails seien eine Belästigung, insbesondere weil er aus beruflichen Gründen verpflichtet sei, die eingehenden Emails sorgfältig zu lesen. Er bestand auf der Unterlassungserklärung und wollte auch, dass ihm seine Rechtsanwaltskosten bezahlt werden.

Dies lehnte das Unternehmen ab. Die Mail sei nicht unaufgefordert zugesandt worden. Das Unternehmen hätte eine Autoresponderfunktion auf seiner Webseite eingerichtet. Das bedeute, dass Mails nur, allerdings dann automatisch, zugesandt werden, wenn vorher eine Mail an das Unternehmen gerichtet wurde. Die Zusendung des Werbeemails sei daher auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen.

Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Arzt jedoch Recht:

Die unverlangte, d.h. ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte Emailwerbung stelle eine unzumutbare Belästigung dar. Die Unzumutbarkeit der Belästigung folge zum einen aus dem Kostenaufwand und zum anderen aus dem Aufwand an Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener Mails. Auf Grund der Eigenart dieses Werbemittels, mit geringem finanziellem Aufwand eine Vielzahl von Adressaten zu erreichen, sei zu befürchten, dass es bei Gestattung der unverlangten Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken zu einer Überflutung der Anschlussinhaber mit Werbebotschaften komme. Der Nutzen eines E-Mail-Anschlusses, nämlich Mitteilungen rasch und preiswert empfangen zu können, würde dadurch in Frage gestellt. Der Empfänger wäre gezwungen, aus der Vielzahl der eingegangenen Sendungen die für ihn wichtigen und erwünschten mit entsprechendem Zeit- und Arbeitsaufwand auszusondern. Eine unzumutbare Belästigung sei selbst dann noch zu bejahen, wenn die Werbebotschaft im „Betreff“ von vornherein klar und unzweideutig als Werbung gekennzeichnet sei und der Empfänger sie auf Grund dieser Beschreibung ohne weiteres löschen könne, ohne sie erst lesen zu müssen. Denn auch Aufbau und Anzeige der E-Mail sowie das Lesen des Betreffs kosten Zeit und Geld.

Vorliegend sei der Kläger, der seine E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit Patienten und Geschäftspartnern nutze, aus Gründen der ärztlichen Sorgfaltspflicht gehalten, alle eingehenden Mails zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für seine Tätigkeit zu untersuchen. Dieses Erfordernis würde durch unverlangt zugesandte E-Mails deutlich erschwert und die unkomplizierte sowie schnelle Kommunikation per E-Mail behindert.

Da weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis mit der Werbung vorliege und da auch nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Unstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden könne, stelle die an den Kläger versandte Werbe-E-Mail eine Belästigung dar, die von ihm nicht hingenommen werden müsse.

Auch wenn man den Sachvortrag der Beklagten, bei den streitgegenständlichen Mails handele es sich um von einem Autoresponder versandte automatische Antwortmails als zutreffend unterstelle, ändere sich daran nichts. Bei den versandten Mails handele es sich um Werbe-E-Mails, da mit ihnen auf das Angebot der Beklagten aufmerksam gemacht und ein Link zu der von der Beklagten betriebene Webseite übermittelt werde. Allein aus dem Vortrag der Beklagten, dass diese Mail nur dann versandt werde, wenn zuvor eine Mail an diese Adresse versandt wurde, könne auf ein Einverständnis mit der Zusendung der Werbe-Mail nicht geschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die die Antwortmail auslösende E-Mail eine Anfrage nach der Dienstleistung der Beklagten enthalten hätte. Dies behaupte aber selbst das Unternehmen nicht. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt sei aber nicht ausreichend, eine Einwilligung mit der Zusendung von Werbe-Mails anzunehmen. Hinzu komme, dass jedenfalls die zweite von der Beklagten versandte E-Mail dem Kläger zuging, nachdem er der Beklagten die weitere Zusendung von Mails ausdrücklich untersagt hatte.

Der Kläger habe gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe. Wie dargestellt, habe die Beklagte durch das Zusenden der Werbe-Mails in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil vom 09.07.2009, Az.: 161 C 6412/09

Quelle: PM des AG München vom 21.09.2009

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1 Kommentar

U
Unbekannt 02.10.2009, 13:35 Uhr
Ohne Titel
Ich hoffe doch, dass wenn man den Autoresponder im seinen ursprünglichen Sinn nutzt, z.B. die Kunden darüber zu informieren, dass man die Nachricht erhalten hat und ca. 24 Stunden braucht zum antworten, man dann nicht abmahnfähig ist; sondern der Tatbestand nur besteht, wenn man diese Funktion für werbemails mißbraucht.

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