Nirgendwo günstiger? Urteil des Landgerichts Köln zu ungünstigen Werbeaussagen bei Preisvergleichen

Nirgendwo günstiger? Urteil des Landgerichts Köln zu ungünstigen Werbeaussagen bei Preisvergleichen
von Mag. iur Christoph Engel
11.12.2018 | Lesezeit: 5 min

Tiefpreisgarantien sind – soweit korrekt ausgestaltet und transparent dargestellt – durchaus zulässig; in einem aktuellen Fall hatte das Landgericht Köln jedoch die Frage zu beantworten, ob eine Tiefpreisgarantie irreführend ist, wenn sie sich bei einem direkten Preisvergleich mehrerer Wettbewerber auf die Verfügbarkeit der konkreten Preise bezieht, und nicht auf einen Gesamtvergleich des Marktes (Landgericht Köln, Urt. v. 18.09.2018, Az. 31 O 376/17).

Ein Vergleichsportal hatte Vergleiche für Kfz-Versicherungen angeboten, bei denen der User online Daten über seine Versicherungsbedürfnisse eingeben konnte, anhand derer sodann in Echtzeit die Versicherungstarife verschiedener Anbieter berechnet und tabellarisch angezeigt wurden. Dabei warb der Anbieter (die spätere Beklagte) online und in TV-Spots mit einer sogenannten „NIRGENDWO-GÜNSTIGER-GARANTIE“, wobei diese (zumindest auf der Website in einem Cursorfenster) u.a. wie folgt beschrieben wurde:

"Wir garantieren Ihnen, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind – auch nicht direkt beim Versicherer oder anderen Vergleichsportalen."

Die Klägerin – eine Versicherungsgruppe, die u.a. Kfz-Versicherungen anbietet – wurde in den Ergebnissen gelistet, anstelle eines Preises erschien jedoch der Hinweis, dass eine Berechnung nicht möglich sei. Tatsächlich arbeitete die Klägerin nicht mit der Beklagten zusammen und bot dieser auch keinerlei technologische Möglichkeiten zur direkten Preisberechnung.

Die Klägerin hielt nun die Garantie der Beklagten für wettbewerbswidrig; insbesondere sei die „nirgendwo-günstiger-Garantie“ für irreführend, da ein Durchschnittsverbraucher die Angabe so verstehe, dass er für seine persönlichen Verhältnisse und seinen Bedarf nirgendwo anders eine günstigere KFZ-Versicherung finde als in dem so beworbenen Vergleichsportal. Tatsächlich jedoch seien die Tarife der Klägerin oft günstiger.

Dem hielt die Beklagte nun entgegen, diese Garantie werde so verstanden, dass das angebotene Produkt, nämlich der jeweilige konkret ausgewiesene und über das Portal abschließbare Tarif eines bestimmten Versicherers nirgendwo anders günstiger erhältlich sei; im Übrigen werde eine etwaige Irreführung des Verbrauchers durch die aufklärenden Hinweise ausgeräumt.

Das Landgericht Köln hielt die Werbung jedoch für unlauter und folgt – zumindest in Teilen – den Anträgen und Argumenten der Klägerin. Hierzu führen die Richter aus (LG Köln, Urt. v. 18.09.2018, Az. 31 O 376/17):

"Die angesprochenen Verkehrskreise […] werden annehmen, die Beklagten übernähmen die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst im Markt eine günstigere KFZ-Versicherung zu finden sei als in dem Vergleich der Beklagten enthalten. Dafür spricht das Zusammenspiel zwischen dem Wortlaut der Garantie und der von den Beklagten angebotenen Leistung, nämlich dem Versicherungsvergleich. Die Beklagten beabsichtigen gerade, mit ihrem Versicherungsvergleich den Verbrauchern einen möglichst weitgehenden Marktüberblick zu verschaffen. […] Ausgehend von diesem Verbraucherverständnis einer Vergleichsportals, das darauf gerichtet ist, einen möglichst weitgehenden Marktüberblick zu geben, wird der Verkehr auch die versprochene Garantie auf den gesamten Markt beziehen und nicht nur auf die von den Beklagten dargestellten Tarife. Der Verkehr geht aufgrund der gegebenen Garantie davon aus, dass er sich weitere Recherchen zu Versicherungstarifen ersparen kann und sich allein auf den von den Beklagten angebotenen Vergleich verlassen kann, da er günstigere Angebote ohnehin nicht finden werde. Eine Garantie, die sich nur auf die dargestellten Tarife bezieht, wäre für den Verbraucher dagegen weitgehend wertlos, weil er sich trotz Nutzung des Versicherungsvergleichs nicht sicher sein könnte, nicht außerhalb der verglichenen Tarife noch weitere – günstigere – Tarife zu finden. Der Effekt des Versicherungsvergleichs – nämlich die Arbeitserleichterung, nicht selbst bei allen Anbietern die Tarife anfragen zu müssen – wäre dann für den Verbraucher obsolet."

Diese Irreführung wurde nach Ansicht der Richter auch nicht durch entsprechende Hinweise ausgeräumt, da in Teilen der Werbekampagne (TV-Spots) solche Hinweise gar nicht vorkamen, und online das Cursorfenster so schwer aufzufinden war, dass es nicht als „klarstellender Hinweis“ anzuerkennen sei.

Gleichzeitig stellten die Richter jedoch auch klar, dass eine – entsprechend UWG-konform ausgestaltete – Tiefpreisgarantie grundsätzlich nicht zu beanstanden ist:

"Denn einem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten, weshalb die Auslobung einer Tiefpreisgarantie grundsätzlich nicht zu beanstanden ist […]"

Die Argumentation der Kölner Richter ist sehr gut nachvollziehbar. Bei der Nutzung eines Vergleichsportals geht der Verbraucher selbstverständlich davon aus, dass ihm ein repräsentativer Querschnitt des verfügbaren Marktes präsentiert wird; in diesem Zusammenhang wird auch kein Verbraucher ernsthaft davon ausgehen, dass die „Garantie“ sich auf die Verfügbarkeit des einzelnen Tarifs bezieht. Dass einzelne Wettbewerber, aus welchem Grund auch immer, von einem solchen Vergleich ausgenommen sind, führt letztlich gerade dazu, dass die angepriesene Garantie aus Sicht des Verbrauchers ins Leere läuft – schließlich müsste er sich so immer noch selbst vergewissern, ob auf dem Gesamtmarkt nicht doch noch günstigere Tarife zur Verfügung stehen.

Insoweit zeigt sich wieder deutlich, dass die juristische Komplexität von Tiefpreisgarantien keineswegs unterschätzt werden sollte. Sollten auch Sie eine Kampagne mit solchen und ähnlichen Versprechen in Erwägung ziehen, dann sei Ihnen eine umfassende juristische Beratung – oder zumindest eine abschließende Überprüfung – dringend angeraten. Die IT-Recht Kanzlei München steht Ihnen hierbei selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Der Streitwert des Verfahrens wurde übrigens auf 300.000,00 Euro festgelegt. Das vollständige Urteil finden Sie hier.

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