Serie Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 5: Wer ist Urheber eines Werkes?)

Serie Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 5: Wer ist Urheber eines Werkes?)
von Stella Pötzl
16.07.2013 | Lesezeit: 3 min

Wer kann sich im Fall eines Content-Klaus als Urheber wehren? Ob es um ein Buch, einen Film oder ein Computerprogramm geht - meist ist ein Werk nicht das Produkt eines Einzelnen, sondern es haben mehrere Personen von der Grundidee bis hin zur Entstehung mitgewirkt. Nachfolgend eine Übersicht, wer - als Einzelperson oder zusammen mit anderen - Urheber sein kann ...

I. Wer ist Urheber des Werkes?

1. Urheber und Schöpferprinzip

Grundsätzlich gilt in Deutschland das Schöpferprinzip, das besagt, dass gemäß § 7 UrhG der Urheber der Schöpfer des Werkes ist. Als Schöpfer wird derjenige bezeichnet, dessen eigene geistige Leistung dem Werk zugrunde liegt.

„Schöpfer“ können nur natürliche Personen sein. Eine Urheberschaft von juristischen Personen scheidet also aus, ebenso gibt es keine Urheberschaft an maschinengenerierten Werken.

Das Urheberrecht an einem Werk muss nicht wie ein Patent angemeldet werden, es entsteht automatisch mit der Fertigstellung des Werks, also mit dem Schöpfungsakt, und erlischt gemäß §64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gemäß § 28 UrhG ist das Recht auch vererblich.

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2. Miturheberschaft

Wenn ein Werk nicht von einem Urheber alleine hergestellt wird, sondern mehrere Personen an der Ausführung beteiligt sind, liegt meistens eine Miturheberschaft vor.

Gemäß § 8 Abs. 1 UrhG ist eine solche immer dann gegeben, wenn mehrere ein Werk gemeinsam schaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Miturheber zusammengearbeitet haben, also ein gemeinsamer Plan über die Ausführung und über die Grundidee existiert (Beispiel: Erstellung eines Computerprogramms).

Das Urheberrecht an einem gemeinsam geschaffenen Werk steht allen Miturhebern nur gemeinsam zu. Dies bedeutet, dass eine Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung des Werkes nur mit Einwilligung der anderen Miturheber zulässig ist. Eine Verweigerung der Zustimmung wider Treu und Glauben ist nicht rechtmäßig.

3. Werkverbindung

Abzugrenzen ist die Miturheberschaft von der Werkverbindung. Diese ist in § 9 UrhG geregelt und greift ein, wenn mehrere Urheber ihre Werke miteinander verbinden um sie gemeinsam zu verwerten. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den jeweiligen Einzelwerken um selbstständig verwertbare Werke handelt.

4. Arbeits-und Dienstverhältnisse

Auch im Bereich der Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt nach deutschem Recht das Schöpferprinzip, d.h. dass das Urheberrecht der Person zusteht, die das Werk geschaffen hat und nicht dem Auftrag- bzw. Arbeitgeber.

Was jedoch die Verwertungs- und Nutzungsrechte an einem Werk betrifft, ist bei Rechtsverletzungen nicht immer der Urheber anspruchsberechtigt.

Denn es ist meist bereits im Voraus vertraglich geregelt, dass der Urheber dem Auftraggeber bzw. der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alle Verwertungs- und Nutzungsrechte einräumt. Es ist dann oft ausschließlich der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber berechtigt, gegen Urheberechtsverletzungen vorzugehen.

Bei Computerprogrammen gilt außerdem eine besondere Regelung für Urheber in Arbeitsverhältnissen. Gemäß § 69 b Abs. 1 UrhG erhält der Arbeitsgeber alle Rechte, wenn nicht etwas anderes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde:

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

II. Fazit

Urheber können nur natürliche Personen sein, dabei kann es sich auch um mehrere Personen handeln (Miturheberschaft). Bei Urheberrechtsverletzungen, wie z.B. Content-Klau im Internet, ist der Anspruchsberechtigte der Urheber des Werkes oder derjenige, dem der Urheber entsprechende Rechte eingeräumt hat.

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