LG Düsseldorf: OEM-Software darf weiterveräußt werden
Darf Software, die auf einer Hardware vorinstalliert gekauft wurde (OEM-Software), auch ohne diese Hardware weiterverkauft werden? Immer wieder beschäftig diese Frage die Gerichte. Die Antwort: Ein isolierter Weiterverkauf ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und kann vom Rechteinhaber auch nicht durch anders lautende allgemeine Geschäftsbedingungen verhindert werden. Das LG Düsseldorf hat dies jüngst in einer Entscheidung bestätigt.
Inhaltsverzeichnis
I. Hintergrund
In dem Fall, den das LG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2008, Az.12 O 431/08) zu entscheiden hatte, ging es um einen Software-Hersteller, der für den Vertrieb an Endkunden so genannte Distributoren zwischenschaltete. Die Distributoren verpflichtete er vertraglich, die von ihm vorgegebenen Nutzungsbedingungen für die Software beim Weiterverkauf auch an die Endkunden weiterzugeben. Der Distributor erfüllte diese Vertragspflicht und regelte dementsprechend in seinen Vertragsbedingungen mit den Endkunden u.a., dass
- die Software dauerhaft dem Gerät zugewiesen ist, mit dem die Software zusammen gekauft wird,
- die Software nur zusammen mit dem lizenzierten Gerät und den Lizenzbedingungen an Dritte übertragen werden darf,
- der Softwarenutzer eine Kopie der Software auf dem lizenzierten Gerät installieren und verwenden darf,
- eine Sicherheitskopie erstellt werden darf.
Ein findiger Händler erwarb die Software des Herstellers ohne die dazugehörige Hardware von Endkunden zum Weiterverkauf. Diese überließen ihm eine Kopie der Software auf einem Datenträger und löschten die Software von der Festplatte der Hardware.
Dagegen wollte der Software-Hersteller im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgehen und beantragte die Unterlassung des Weiterverkaufs seiner Software ohne die dazugehörige Hardware. Er war der Ansicht, dass auf Grund der Lizenzbestimmungen ein Vertrieb nur zusammen mit der Hardware zulässig sei, einem Vertrieb ohne Hardware habe er nicht zugestimmt.
II. Das Urteil
Den Antrag des Software-Herstellers auf Unterlassung wies das Gericht zurück. Denn der Händler dürfe die Software ohne Hardware anbieten, ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht des Herstellers (§§ 69c Nr.3 S.1, 17 Abs.1 UrhG) sei nicht gegeben. Das Verbreitungsrecht habe sich nämlich erschöpft, da die Software mit Zustimmung des Herstellers bereits in Verkehr gebracht worden war (§§ 69c Nr.3 S.2, 17 Abs.2 UrhG) .
Rechtsfolge bei der Anwendung des so genannten Erschöpfungsgrundsatzes ist die Zulässigkeit des Weitervertriebs der Software. Der Computer oder die Festplatte, auf der die Software vorinstalliert ist, muss nicht mitverkauft werden. Vielmehr kann eine im Einklang mit den Lizenzbedingungen angefertigte Diskettenkopie der Software ohne die Hardware weiterveräußert werden, wenn der Endkunde, der an den Händler weiterveräußert, die Software auf seiner Festplatte löscht.
Wichtig sind also folgende Punkte für die Zulässigkeit der Weiterveräußerung:
- Der Software-Hersteller (Rechteinhaber) muss zugestimmt haben zum ersten Inverkehrbringen der Software im Wege der Veräußerung. Dadurch erschöpft sich sein Verbreitungsrecht im Hinblick auf das in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstück der Software (§ 69c Nr.3 S.2 UrhG) .
- Die Software muss vom Rechteinhaber verkauft - nicht lediglich für eine bestimmte Zeit überlassen - worden sein.
- Die Endkunden müssen die Software auf der Hardware löschen und dürfen keine Kopie zurückbehalten.
Tipp: Aus Beweisgründen sollte sich der Händler dies unbedingt schriftlich vom Endkunden zusichern lassen.
III. Fazit
Die Entscheidung des LG Düsseldorf folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/97 - OEM-Software) und stellt damit ebenfalls klar, dass vorinstallierte Software auch ohne Hardware grundsätzlich weiterveräußert werden darf.
Achtung
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der herrschenden Meinung vom urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz nicht wirksam abgewichen werden, da er ein wesentlicher Grundgedanke einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist. Handeln die Parteien jedoch individuell aus, dass die Software nur zusammen mit der Hardware weiterveräußert werden darf, ist eine solche Vereinbarung wirksam. Die Weiterveräußerung der Software ohne die Hardware ist in einem solchen Fall unzulässig.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
knipseline
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
2 Kommentare
Ein Heinweis darauf wäre diesem Beitrag hier gut angestanden!
Hallo diesen Satz habe ich nicht verstanden?
"Ein findiger Händler erwarb die Software des Herstellers
ohne die dazugehörige Hardware von Endkunden zum Weiterverkauf.
Diese überließen ihm eine Kopie der Software auf einem Datenträger
und löschten die Software von der Festplatte der Hardware."