Umsetzung EU-Richtlinie 2012/19/EU in Großbritannien: Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten
Großbritannien hat als einer der ersten EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-RL) in britisches Recht umgesetzt (The Waste Electrical and Electronic Equipment Regulations; hier einsehbar).
Das zuständige britische Ministerium (Department for Business Innovation & Skills) hat dazu einen
lesenswerten Leitfaden veröffentlicht.
Neben dem von den Waste Electrical and Electronic Equipment Regulations (entsprechend WEEE-RL) vorgesehenen offenen, umfassenden Anwendungsbereich ab 2018 und der Anwendung der Regulations auf Photovoltaikmodule bereits mit Inkrafttreten der Regulations ist für den deutschen Onlinehändler folgendes wichtig. Die britische Gesetzeslage ist hinsichtlich der Entsorgungspflichten von Onlinehändlern aus anderen EU-Staaten wesentlich händlerfreundlicher als die Gesetzeslage in anderen EU-Staaten.
Anders als von der WEEE-RL vorgesehen und anders als z.B. in den Umsetzungsgesetzen in Frankreich oder Österreich geregelt, hat der deutsche Onlinehändler bei Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten in Großbritannien die Wahlfreiheit, entweder einen Bevollmächtigen mit Sitz in Großbritannien zu beauftragen oder Mitglied in einem britischen Entsorgungssystem zu werden. Bei kleineren vertriebenen Mengen reicht bereits die Registrierung bei der zuständigen Behörde aus. Diese Fallkonstellation (geringe anfallende Volumina von Elektrogeräten) wird wohl bei der Mehrheit der deutschen Onlinehändler zutreffen.
Der deutsche Onlinehändler wurde bereits nach früherer Rechtslage dann als Hersteller angesehen, wenn er Elektro- und Elektronikgeräte in Großbritannien vertreibt. Dies wird in den Waste Electrical and Electronic Equipment Regulations noch einmal aufgenommen.
Section 2, Waste Electrical and Electronic Equipment Regulations
…
Producer means any natural or legal person who, irrespective of the selling technique used,
including by means of distance communication in accordance with Directive 97/7/EC(e) of the
European Parliament and of the Council of 20 May 1997 on the protection of consumers in
respect of distance contracts—
…..
(d) sells EEE by means of distance communication directly to private households or to users
other than private households in a Member State, and is established in another Member
State or in a third country.
Der deutsche Onlinehändler hat aber im Unterschied zur Rechtlage wie z.B. in Österreich oder Frankreich die Wahlfreiheit, seine Herstellerpflichten in Großbritannien durch einen in Großbritannien ansässigen Beauftragten oder durch die Mitgliedschaft in einem britischen Entsorgungssystem zu erfüllen. Bei Onlinehändlern, die nur kleinere Volumina von Elektro- und Elektronikgeräten in Großbritannien vertreiben (das wird wohl auf die meisten deutschen Onlinehändler zutreffen), reicht statt der Mitgliedschaft in einem Entsorgungssystem die Registrierung bei der zuständigen Behörde aus.
Section 14, Regulations
(1) A producer who is established in the United Kingdom will be a member of a scheme in
respect of any compliance period or part of a compliance period, during which he puts EEE on to
the market and the compliance period following the last compliance period during which he puts
EEE on to the market in the United Kingdom unless paragraph (11) applies.
(2) A producer who is established in a Member State other than the United Kingdom and who
either—
(a) places EEE onto the market in the United Kingdom; or
(b) sells EEE by means of distance communication directly to consumers in the United
Kingdom will either—
(i) appoint an authorized representative in the United Kingdom to fulfil their producer
obligations under these Regulations on their behalf, or
(ii) comply with the requirements of paragraph (1).
…
(11) A small producer or their authorized representative will not be required to join a producer compliance scheme provided that they are registered with the appropriate authority as a small producer in accordance with regulation 16.
Diese britische Regelung weicht von der WEEE-RL ab, demnach Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte in einem anderen Staat vertreiben, zwingend einen im Lieferstaat ansässigen Bevollmächtigten beauftragen müssen, der für die Erfüllung der Herstellerpflichten des Onlinehändlers verantwortlich ist.
Artikel 17 WEEE-RL
(1) Jeder Mitgliedstaaten stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten benennen darf, der für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht niedergelassen ist, Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, einen Bevollmächtigten in dem anderen Mitgliedstaat als die Person benennt, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats verantwortlich ist.
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