Frage des Tages: Müssen alle Websites ein Impressum haben, auch private Websites?
Fast alle Websites haben ein Impressum, eine Legal Notice oder sonstige rechtliche Informationen, die auf der Website angegeben oder verlinkt sind, etwa im Header oder Footer der Website. Tatsächlich müssen aber nicht alle Websites ein Impressum mit den gesetzlichen Pflichtangaben vorhalten, aber die allermeisten. Weitere Informationen hierzu in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- I. Wieso müssen Websites ein Impressum haben?
- II. Was regelt die Impressumspflicht?
- 1. Welche Websites müssen ein Impressum haben?
- 2. Wann wird eine Website als geschäftsmäßig angesehen?
- 3. Welche Angaben müssen in ein Impressum?
- III. Was passiert bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?
- IV. Das Wichtigste in Kürze
I. Wieso müssen Websites ein Impressum haben?
Die meisten Anbieter von sog. digitalen Diensten im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), bis vor kurzem noch als Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) bezeichnet, wie z.B. Websites im Internet oder Apps auf dem Smartphone, müssen von Gesetzes wegen bestimmte Informationen auf eine vorgeschrieben Art und Weise in ihrem digitalen Dienst veröffentlichen. Hintergrund dieser Impressumspflicht ist,
- Besuchern von Websites bzw. Nutzern von digitalen Diensten die Möglichkeit zu geben, den jeweiligen Anbieter identifizieren zu können, um
- sich ein Bild vom dem Betreiber des digitalen Dienstes machen zu können,
- insbesondere dessen Seriosität zu überprüfen und einzuschätzen,
- diesen insbesondere auch auf verschiedenen Wegen kontaktieren zu können, letztlich auch, um
- bei Rechtsverletzungen ggf. etwaige rechtliche Ansprüche gegen den Anbieter des digitalen Dienstes geltend machen und durchsetzen zu können.
II. Was regelt die Impressumspflicht?
1. Welche Websites müssen ein Impressum haben?
Die Regelung in § 5 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) trennt die Spreu vom Weizen, also die Websites, die die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben im Rahmen eines Impressums vorhalten müssen, von denen, die dies nicht betrifft.
Nach dieser Regelung müssen Anbieter von digitalen Diensten (s. hierzu sogleich im nächsten Abschnitt dieses Beitrags) für
- geschäftsmäßig
- in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste
die Pflichtinformation leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar sowie ständig verfügbar halten.
2. Wann wird eine Website als geschäftsmäßig angesehen?
Der Begriff "geschäftsmäßig" wird dabei weit verstanden, etwa auch weiter als der Begriff der "Gewerbsmäßigkeit".
Geschäftsmäßig i.d.S. ist ein digitaler Dienst nur dann, wenn er eine direkte Ausprägung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung ist. Vielmehr liegt Geschäftsmäßigkeit nach der Gesetzesbegründung und Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) bereits dann vor, wenn die Internetseiten bzw. Website kommerziell ausgestaltet ist, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist wird.
Sobald auf einer Website (z.B. in einem Reise-Blog) direkt oder auch nur indirekt für eigene Produkte des Blog-Betreibers oder für fremde Produkte von Dritten geworben wird, ist diese Website als geschäftsmäßig in diesem Sinne zu verstehen und bedarf eines Impressums.
Die Faustformel lautet: Alle Anbieter von Websites, die zumindest mittelbar einen geschäftlichen Zweck verfolgen, unterliegen der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 DDG.
Folgende Beispiele zur Einordnung der Impressumspflicht:
- Ausschließlich privat genutzte Website, die nur Familie und Freunde adressieren, müssen grundsätzlich kein Impressum unterhalten.
- Wird auf einer privaten Website aber Werbung geschaltet (z.B. via Werbebanner), mit der der Website-Betreiber Einnahmen erzielt, kann dies bereits die Impressumspflicht der an sich privaten Website auslösen.
- Bei Websites von Vereinen und Bürgerinitiativen, die durch den Betrieb ihrer Websites für ihre jeweiligen Vorhaben werben, wird in der Regel von einer geschäftsmäßigen Website ausgegangen, so dass diese ein Impressum vorhalten müssen.
- Werden Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, TikTok, X & Co. nicht nur privat, sondern etwa auch zur Bewerbung von eigenen Produkten oder Produkten Dritter genutzt, müssen die Betreiber dieser Accounts ebenso ein eigenes Impressum in ihrem Account veröffentlichen. Das Impressum der Betreiber der sozialen Netzwerke alleine ist dann nicht ausreichend.
- Bei gewerblicher Nutzung von Verkaufsplattformen wie Ebay und Kleinanzeigen.de müssen die einzelnen Account-Inhaber ebenso ein Impressum vorhalten. Dies gilt nicht, wenn keine gewerbliche Nutzung der Accounts vorliegt, wenn also Privatpersonen gelegentlich gebrauchte Kleidung oder gelesene Bücher darüber verkaufen.
Keine Relevanz hat übrigens, ob der Anbieter der jeweiligen Website durch diese tatsächlich überhaupt Einnahmen erzielt, d.h. Geld verdient. Es genügt, dass mit einer solchen Website in der Regel Einnahmen erzielt werden, auch wenn dies im Einzelfall nicht so ist.
3. Welche Angaben müssen in ein Impressum?
Nach den allgemeinen Informationspflichten bei digitalen Diensten gemäß § 5 Abs. 1 DDG muss ein Impressum eines digitalen Dienstes mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name des Anbieters des digitalen Dienstes und die vollständige Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist
- wenn juristische Personen (wie z.B. GmbHs und AGs) Anbieter des digitalen Dienstes sind, zusätzlich auch die Rechtsform der juristischen Person, also der jeweilige Rechtsformzusatz, den Namen des Vertretungsberechtigten der juristischen Person (z.B. bei der GmbH der oder die Geschäftsführer) und - sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden - das jeweilige Stamm- und Grundkapital sowie ggf. der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
- eine E-Mail-Adresse
- weitere Angaben, die eine unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, was in aller Regel eine Telefonnummer ist
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörden (deren Name bzw. Bezeichnung und Anschrift), soweit der digitale Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, der der behördlichen Zulassung bedarf
- die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in denen der Anbieter des digitalen Dienstes eingetragen ist
- die Angabe der diesbezüglichen Registrierungsnummer aus dem Handelsregister bzw. dem sonstigen Register
- bei digitalen Diensten, die in Ausübung bestimmter, im Gesetz genauer festgelegter Berufe angeboten oder ausgeübt werden, auch die Kammer, der der Diensteanbieter angehört (z.B. Ärzte-, Apotheker- oder Steuerberaterkammer), die gesetzliche Berufsbezeichnung (z.B. Arzt, Apotheker oder Steuerberater) und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist (z.B. Deutschland) sowie schließlich auch die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (z.B. die jeweils anwendbaren Gesetze und Berufsordnungen, wie z.B. die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)) und die Angaben, wie diese Regelungen zugänglich sind (z.B. auf welcher - am besten verlinkten - Website diese Regelungen abgerufen werden können)
- die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn der jeweilige Diensteinhaber in deren Besitz ist
- bei digitalen Diensten, die von Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe dieses Status
- bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten (z.B. bei Betrieb eines YouTube-Kanals oder bei Veröffentlichung einiger Videos auf der eigenen Website) die Angabe des Mitgliedstaates, der für diesen Diensteanbieter Sitzland i.S.d. Digitale-Dienste-Gesetzes ist oder gilt, und - nicht zu vergessen - hierfür besonders die Angabe der zuständigen Regulierungs- bzw. Aufsichtsbehörde (z.B. in Deutschland die jeweiligen Landesmedienanstalten in den einzelnen Bundesländern) mit Name bzw. Bezeichnung sowie Anschrift der Behörde.
Neben diesen allgemeinen Informationspflichten kann es - insbesondere abhängig von der Art des jeweiligen digitalen Dienstes - auch weitere Informationspflichten geben, die dann zusätzlich zu erfüllen wären.
III. Was passiert bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?
Im Wesentlichen drohen Anbietern von digitalen Diensten zwei Arten von Sanktionen, wenn sie entweder kein Impressum vorhalten, das Impressum nicht vollständig ist oder wenn die im Impressum gemachten Angaben nicht korrekt sind.
- Geldbuße: Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG), die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000 geahndet werden kann (§ 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG).
- Abmahnungen: Fehler im Zusammenhang mit der Impressumspflicht sind zugleich ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach haben vor allem Mitbewerber und hierzu qualifizierte Verbände Unterlassungsansprüche hinsichtlich des UWG-Verstoßes, die sie mit kostenpflichtigen Abmahnungen durchsetzen können.
Hinweis: Alle Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei beinhalten neben den jeweiligen weiteren Rechtstexten auch die Konfiguration eines Impressums, das auf die individuelle Konstellation des jeweiligen Anbieters des digitalen Dienstes zugeschnitten ist. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben.
IV. Das Wichtigste in Kürze
- Beinahe jede Website muss ein Impressum haben, in dem die nach dem Digitale-Dienste-Gesetz vorgeschriebenen Informationen korrekt dargestellt werden.
- Bloß rein privat betriebene und genutzte Websites benötigen hingegen kein Impressum.
- Allerdings gelten selbst solche Websites, die auf den ersten Blick rein privater Natur sind, auf den zweiten Blick als geschäftsmäßig und bedürfen eines Impressums.
- Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht drohen Geldbußen und Abmahnungen durch Mitbewerber oder hierzu qualifizierte Vereine und Verbände.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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