Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
clicksale
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
Flow Shopsoftware
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Impressum für Webseiten
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
DE Shop - Online-Kurse (live oder on demand) DE
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
SumUp
Teilehaber.de
Tentary
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
Zoho
ZVAB

Frage des Tages: Müssen Webshops (nur) die Gesetze ihres Sitzstaats beachten?

12.08.2024, 16:55 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Müssen Webshops (nur) die Gesetze ihres Sitzstaats beachten?

Webshops, Websites und sonstige digitale Dienste müssen für den Betrieb ihrer Dienste grundsätzlich bloß die Anforderungen aus ihrem EU-Niederlassungsstaat beachten. Ein italienisches Gesetz stellte dies allerdings infrage. Der EuGH entschied nun zu Gunsten der Diensteanbieter von Websites. Wir ordnen die Entscheidung und ihre Auswirkungen für Websites in diesem Beitrag ein.

1) Müssen Websites die Gesetze aller Staaten einhalten, in denen sie abrufbar sind?

Nein, das müssen Websites bzw. digitale Dienste grundsätzlich nicht. Eine solche Regelung wäre auch nicht sinnvoll, da Webseiten aus technischer Sicht grundsätzlich weltweit in derselben Weise abrufbar sind, wenn sie nicht durch Staaten oder sonstige Institutionen gezielt geblockt werden.

2) Welches Recht müssen Betreiber von Websites beachten?

Anbieter von Websites und anderen sog. digitalen Diensten unterliegen grundsätzlich den rechtlichen Anforderungen des Staates, in dem sie niedergelassen sind.

Werden digitale Dienste aber gezielt auf bestimmte EU-Mitgliedstaaten ausgerichtet, so müssen diese ggf. auch rechtliche Vorgaben aus dem Zielland beachten, auf das die digitalen Dienste ausgerichtet sind.

1

3) Welche Regelungen sieht das EU-Recht einheitlich für alle digitalen Dienste vor?

Anbieter von digitalen Diensten und ihre digitalen Dienste selbst unterliegen den Anforderungen des Staates, in dem sie niedergelassen sind. Dies gilt auch dann, wenn die digitalen Dienste – was üblicherweise der Fall ist – in einem anderen EU-Mitgliedschaft geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste unmittelbar gilt und etwas anderes vorsieht.

Diese Regelungen gehen ursprünglich bereits auf die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr zurück und sind in Deutschland in § 3 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) geregelt.

Dieses Gesetz sieht allerdings auch Ausnahmen vor, wie etwa

  • bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  • im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit oder
  • den Schutz von Verbrauchern oder Anlegern (§ 3 Abs. 5 DDG).

In solchen Fällen können Staaten Regelungen vorsehen, die auch digitale Dienste aus anderen EU-Mitgliedstaaten betreffen bzw. regulieren.

4) Was hat der EuGH hierzu kürzlich entschieden?

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2024 (verbundene Rechtssachen C-662/22 und C-667/22) noch einmal bestätigt, dass einzelne EU-Mitgliedstaaten solchen digitalen Diensten keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen dürfen, deren Anbieter in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind.

Im konkreten Fall hatte ein Gesetz in Italien vorgesehen, dass sich Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen, wie Airbnb, Amazon und Google in Italien in einem nationalen, behördlichen Register eintragen müssen, obwohl diese Anbieter in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassen sind und diese Anforderungen dort nicht bestehen. Zusätzlich war in dem Gesetz geregelt, dass diese Anbieter in Italien der Behörde bestimmte Informationen zur Verfügung stellen und Beiträge an die Behörde zahlen müssen. Zudem war den Anbietern bei Verstößen gegen diese Regelungen Sanktionen angedroht worden.

Die Anbieter der digitalen Dienste hatten sich vor Gerichten mit Verweis auf das sog. Herkunftslandprinzip gegen die Verpflichtungen aus diesem italienischen Gesetz gewehrt. Letztlich kam der Fall zum EuGH, der nun zu Gunsten der Anbieter entschieden hat. Der EuGH bestätigt, dass ein EU-Mitgliedstaat wie Italien Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich keine zusätzlichen Anforderungen allgemeiner oder spezieller Art hinsichtlich dessen digitaler Dienste stellen darf. Dies gelte für die Aufnahme als auch die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, also eines digitalen Dienstes. Insbesondere sind demnach folgende Anforderungen durch andere EU-Mitgliedstaaten unzulässig:

  • Anforderungen betreffend der Qualifikation, Genehmigung oder Anmeldung des Dienstes
  • Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens des Diensteanbieters
  • Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen sowie
  • Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.

Die Registrierungspflicht und die weiteren Pflichten nach dem italienischen Gesetz verstoßen nach Ansicht des EGH gegen diese zwingenden Vorgaben der Dienstleistungsfreiheit aus dem EU-Recht.

5) Für wen gilt die EuGH-Entscheidung?

Die EuGH-Entscheidung befasst sich mit der Auslegung und Anwendung der Anforderungen für sämtliche Dienste der Informationsgesellschaft bzw. digitalen Dienste (früher: Telemediendienste).

Die Entscheidung betrifft daher alle Anbieter von digitalen Diensten, wie Online-Vernittlungsdiensten, Online-Suchmaschinen, aber eben auch sonstigen digitalen Diensten, wie zum Beispiel Webshops und Websites. Sie alle können sich mit gutem Recht dagegen wehren, wenn einzelne EU-Mitgliedstaaten ihnen für die Aufnahme oder den Betrieb ihres digitalen Dienstes zusätzliche Regelungen auferlegen, denen sie in ihrem Heimat- bzw. Niederlassungsstaat nicht unterworfen sind.

6) Wie wirkt sich die EuGH-Entscheidung auf die Praxis aus?

Unmittelbare Auswirkung auf die Praxis hat die Entscheidung des EuGH nicht.

Vielmehr zeigt die Entscheidung und bestätigt, dass Anbieter von digitalen Diensten im Wesentlichen bloß den Anforderungen des Staates unterliegen, in dem sie niedergelassen sind. Zusätzliche Anforderungen, die andere EU-Mitgliedstaaten ihnen auferlegen, müssen sie in der Regel somit nicht akzeptieren, sondern können sich erfolgreich hiergegen wehren.

7) Das Wichtigste in Kürze

  • Anbieter von Webshops, Websites und anderen digitalen Diensten unterliegen für den Betrieb ihres Dienstes im Wesentlichen den Anforderungen des Staates, in dem sie niedergelassen sind.
  • Nur ausnahmsweise können EU-Mitgliedstaaten den Anbietern von digitalen Diensten aus anderen EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Anforderungen vorschreiben.
  • Allerdings sind diese Anforderungen hoch und betreffen Schutzgüter wie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die öffentliche Gesundheit und den Schutz von Verbrauchern und Anlegern.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Überblick: allgemeine und produktspezifische Informationspflichten für Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion
(26.09.2022, 13:17 Uhr)
Überblick: allgemeine und produktspezifische Informationspflichten für Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei