LG Bochum: Homepage-Ersteller haftet für Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung
Der beklagte Webdesigner hatte für die Klägerin – eine Anwaltskanzlei – eine Homepage erstellt und zur Gestaltung der Seite urheberrechtlich geschützte Bilder aus seinem „Fundus“ verwendet. Als Betreiberin der Seite wurde die Klägerin auf Schadensersatz vom Inhaber der Urheberrechte der streitgegenständlichen Bilder wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Die Klägerin forderte vom Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Vertrag zur Erstellung einer Homepage und bekam durch Urteil v. 16.08.2016 vom LG Bochum recht (LG Bochum, Urteil v. 16.08.2016 - Az.: 9 S 17/16).
Ersteller der Homepage muss über bestehenden Nutzungsrechte informieren
Im streitgegenständlichen Fall hatten die Beteiligten in dem von Ihnen geschlossenen Vertrag ausdrücklich festgehalten, dass der Erstelle der Homepage für die Nutzungsrechte bezahlt hat oder aber solche Bilder verwendet, die nicht urheberrechtlich geschützt sind. Gegen diese Pflicht hatte der Beklagte verstoßen.
Das LG Bochum stellte außerdem fest, dass bei der Erstellung einer Homepage für einen anderen eine generelle Informationspflicht dahingehend besteht, dass der Ersteller den Verwender der Seite darüber informieren ob und in welcher Höhe Nutzungsentgelte für dargestellte Inhalte zu entrichten sind. Dazu das LG Bochum:
"Darüber hinaus ergibt sich aus Sicht der Kammer aus dem Vertrag zwischen den Parteien eine Nebenpflicht der Beklagten, die Klägerin auch darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf die Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Diese Pflicht dürfte nicht nur der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspringen, sondern auch der allgemeinen Informationspflicht."
Schadensersatzansprüche können an Ersteller „weiteregeleitet“ werden
Für Besteller und Ersteller von Internetauftritten bedeutet das, dass der Betreiber einer Homepage das Schadensersatzrisiko bezüglich eventueller, durch die Zugänglichmachung der Seite entstehender Urheberrechtsverletzungen, an den Ersteller der Seite weitergeben kann. Neben einer Pflichtverletzung des Erstellers ist dazu erforderlich, dass dieser die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat, diese also vorsätzlich oder fahrlässig begeht.
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