Webdesign-Leistungen: Viele Rechtsrisiken und Haftungsfragen
Wer Webdesign-Leistungen anbietet, unterliegt einigen Rechtsrisiken. Schon die Erbringung seiner Leistungen ist mit einigen Haftungsrisiken verbunden. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass er auch für den Betrieb der von ihm gestalteten Website haften muss. Wir erläutern in diesem Beitrag die Risiken und geben Tipps zur Beschränkung der Haftung von Webdesignern.
Inhaltsverzeichnis
- I. Rechtliche Risiken beim Webdesign
- II. Der Webdesign-Vertrag mit dem Kunden
- 1. Leistungsumfang
- 2. Vergütungspflicht
- 3. Einräumung von Nutzungsrechten
- 4. Haftung und Haftungsbeschränkung
- 5. Verarbeitung von Kunden- und Drittdaten
- III. Rechtsverstöße bei Erbringung von Webdesign-Leistungen
- 1. Namensrechte
- 2. Markenrechte
- 3. Foto- und Bilder-Lizenzen
- 4. Persönlichkeitsrechte
- 5. Software-Lizenzen
- 6. Urheberrechtsverletzungen
- IV. Risiko von Datenschutzverstößen
- 1. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- 2. Auftragsverarbeitungsverträge (AVV)
- 3. Cookies
- V. Rechtskonformität der Website des Kunden + Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei
- 1. Impressum
- 2. Datenschutzerklärung und Einwilligungen
- 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung
- 4. Lauterkeitsrecht (UWG)
- VI. Das Wichtigste in Kürze
I. Rechtliche Risiken beim Webdesign
Die Erbringung von Webdesign-Leistungen, also die Erstellung von Designs, Grafiken, Logos, Texten oder sonstigen Inhalten, ist mit einigen nicht nur unerheblichen rechtlichen Risiken verbunden:
- Dies betrifft bereits die Website des Webdesigners bzw. der Agentur, die mit rechtskonformen Rechtstexten abgesichert werden sollte.
- Weiter sollten Webdesigner wirksame Verträge mit ihren Kunden schließen, die ihnen ermöglichen, die Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen zu fordern und Haftungsrisiken zu minimieren.
- Darüber hinaus können aber auch bei der Erbringung der Webdesign-Leistungen viele rechtliche Probleme und Haftungsrisiken entstehen. Hierzu können etwa Marken- oder Urheberrechtsverletzungen und auch die Einbindung von fremden Inhalten wie Bildern oder sonstigen Drittinhalten zählen.
Diese Rechts- bzw. Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Online-Auftritten von Webdesignern, in deren Verträgen und auch bei der Erbringung der Webdesign-Leistungen lassen sich durch eine entsprechende Gestaltung der Webdesign-Verträge auffangen.
Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei bietet im Rahmen ihrer Schutzpakete auch speziell für Webdesigner konzipierte Rechtstexte an, mit denen sie ihre Website und ihre vertraglichen Leistungen gegenüber ihren Kunden rechtlich absichern können. Zudem stellt sie ihren Mandanten eine Reihe von Leitfäden und Mustern zur Verfügung, die für die Gestaltung der Website und auch für die Erbringung der Webdesign-Leistungen hilfreich sind.
II. Der Webdesign-Vertrag mit dem Kunden
Eine Beauftragung von Webdesign-Leistungen sollte stets nicht bloß auf Grundlage von mündlichen Abreden erfolgen, sondern alleine schon zu Nachweiszwecken zumindest in Textform. Im Webdesign-Vertrag sollten die wesentlichen Inhalte geregelt werden, so dass keine Konflikte während oder nach der Durchführung des Vertrags entstehen können. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die in einem Webdesign-Vertrag geregelt werden sollten.
1. Leistungsumfang
Ein Webdesign-Vertrag sollte regeln, welche Leistungen der Webdesigner auf Grundlage des Vertrags konkret erbringen soll. Dies muss und kann auch nicht ausschließlich direkt in den Vertragsbestimmungen des Webdesign-Vertrags erfolgen, sondern in der detaillierten Leistungsbeschreibung bzw. im konkreten Vertragsangebot des Webdesigners.
Durch eine möglichst genaue Beschreibung der Leistungspflicht des Webdesigners wird verhindert, dass er Leistungen erbringt, die er später mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung nicht vergütet bekommt. Zudem wird dadurch erreicht, dass beide Vertragsparteien genau wissen, welche Leistungen der Webdesigner erbringen wird und welche nicht.
2. Vergütungspflicht
Der Webdesign-Vertrag sollte Regelungen zur Vergütung enthalten. Darin sollte beschrieben werden, für welche Leistungen der Webdesigner ein Honorar oder eine sonstige Vergütung erhält und in welcher Höhe. Ohne wirksame Vergütungsbestimmungen könnte es sein, dass der Webdesigner zumindest teilweise nicht vergütet werden muss.
3. Einräumung von Nutzungsrechten
Ohne Einräumung von Nutzungsrechten an den Webdesign-Leistungen läuft der Webdesigner Gefahr, seinem Kunden mehr Nutzungsrechte zu gewähren, als er gemäß der vertraglichen Absprachen eigentlich müsste. Vor allem ungenaue Formulierungen im Webdesign-Vertrag können dazu führen, dass der Webdesigner später nicht verhindern kann, dass der Kunde die Leistungen auch in anderen Zusammenhängen, nutzt, bearbeitet oder umgestaltet. Durch eine genaue Bestimmung der dem Kunden zustehenden Nutzungsrechte behält sich der Webdesigner zudem vor, dieselben oder ähnliche Leistungen auch gegenüber anderen Kunden ganz oder teilweise zu verwenden oder weitere Nutzungsrechte an denselben Kunden zu veräußern und hierfür eine zusätzliche Vergütung zu erhalten.
4. Haftung und Haftungsbeschränkung
Der Webdesigner haftet für seine Leistungen und auch für Schäden, die er durch seine Leistungen verursacht oder die durch seine Leistungen entstehen. Daher ist es von Bedeutung, dass der Webdesigner seine Haftungsrisiken möglichst beschränkt. Gegenüber seinem Kunden ist dies möglich, indem er wirksame Haftungsbeschränkungen in seinen Webdesign-Vertrag aufnimmt. Darüber hinaus kann der Webdesigner seine Haftung dadurch reduzieren, dass er Rechtstexte und Vorlagen verwendet, die rechtskonform sind und ihm dadurch eine rechtskonform Leistungserbringung ermöglichen.
5. Verarbeitung von Kunden- und Drittdaten
Bei Durchführung eines Webdesign-Vertrags werden auch personenbezogene Daten verarbeitet, die den strengen Bestimmungen der EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) unterliegen. Dies betrifft zum einen Kundendaten und zum anderen Drittdaten von sonstigen Personen, wie z.B. späteren Nutzern der Website. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Webdesigner für seinen Kunden nicht nur die Website erstellen, sondern auch Hosting-Leistungen erbringen soll, und er dabei Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die im Zusammenhang mit der Website erhoben und gespeichert werden. Hierfür benötigt der Webdesigner zum einen eine Datenschutzerklärung, die über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten informiert, als auch möglicherweise Datenschutzbestimmungen in seinen Verträgen mit den Kunden.
III. Rechtsverstöße bei Erbringung von Webdesign-Leistungen
Bei der Erbringung von Webdesign-Leistungen müssen einige gesetzliche Rahmenbedingungen beachtet werden. Viele Gesetzes- und Rechtsverstöße sind wegen der Art der Leistungen denkbar. Hierzu im Folgenden ein kurzer Überblick.
1. Namensrechte
Beauftragt der Kunde den Webdesigner auch damit, die Registrierung einer Domain zu prüfen und durchzuführen, ist das Namensrecht zu beachten. Je nach Wahl der Domain können andere Personen möglicherweise Ansprüche wegen Verletzung ihrer Namensrechte geltend machen. Dies kann verhindert werden, indem im Vorfeld geprüft wird, ob der Kunde grundsätzlich ein Recht haben kann, den als Domain vorgesehenen Namen oder die Bezeichnung zu verwenden.
2. Markenrechte
Was für etwaige Namensrechte Dritter gilt, gilt erst recht für etwaige Markenrechte. Sowohl die Wahl einer bestimmten Domain als auch bestimmte Gestaltungen von Websites, Logos oder sonstigen Inhalten, wie etwa Social Media-Kampagnen oder sonstige Werbung, können die Markenrechte Dritter verletzen. Dies kann sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Marken betreffen. Hiergegen können sich Webdesigner wappnen, indem sie zuvor eine professionelle Markenrecherche durchführen bzw. durchführen lassen.
3. Foto- und Bilder-Lizenzen
Die weite Welt des Internets bietet unzählige Möglichkeiten, Fotos, Bilder und Grafiken zu finden und diese in eigene Gestaltungen mit einzubinden.
Allerdings gehören die Rechte an solchen Inhalten dem Fotografen bzw. dem sonstigen Urheber des Inhalts. Grundsätzlich steht es daher auch nur diesen Personen zu, über die Verwendung und Bearbeitung ihrer Inhalte zu entscheiden. Alleine die Veröffentlichung von Fotos, Bildern und Grafiken im Internet bedeutet noch keine Zustimmung zu einer umfangreichen Nutzung durch Dritte. Das Kopieren, Veröffentlichen oder Verbreiten von solchen Inhalten ist ohne Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber grundsätzlich nicht gestattet.
Daher sollten Webdesigner stets genau prüfen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen sie die betreffenden Inhalte in nicht kommerzieller oder kommerzieller Hinsicht verwerten dürfen. Dies gilt auch für Inhalte aus öffentlichen und vielleicht sogar kostenlosen Datenbanken. Es sollten immer die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters geprüft werden, um festzustellen, ob und unter welchen Umständen die jeweiligen Inhalte genutzt werden dürfen.
4. Persönlichkeitsrechte
Bei Fotos und sonstigen Inhalten, auf bzw. in denen Personen erkennbar sind, müssen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen beachtet werden. Die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos ist grundsätzlich nur mit Zustimmung sämtlicher Abgebildeten erlaubt. Davon gibt es in einzelnen Fällen Ausnahmen, die genauestens geprüft werden sollten. Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte können zu Unterlassung- und Schadensersatzansprüchen sowie Bußgeldern nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führen.
5. Software-Lizenzen
Sollen bei der Durchführung eines Webdesign-Vertrags auch sonstige Fremdleistungen verwendet werden, wie zum Beispiel bestimmte Software-Tools, dann müssen diese vom Webdesigner so einlizensiert werden, dass er sie an seine Kunden weitergeben, der Kunde diese also zu den von ihm gewünschten Zwecken verwenden darf.
Idealerweise schließt der Webdesigner die Nutzungsverträge für die Software bereits direkt namens und im Auftrag seiner Kunden ab, so dass dieser Vertragspartner des Software-Anbieters wird. Andernfalls wäre stets der Webdesigner verpflichtet, die Vergütung der Lizenzen gegenüber dem Software-Anbieter zu bezahlen. Der Webdesign-Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden muss hierfür eine entsprechende Vollmacht vorsehen.
6. Urheberrechtsverletzungen
Bei der Durchführung eines Webdesign-Vertrags besteht allgemein das Risiko von Urheberrechtsverletzungen. Solche Urheberrechtsverletzungen drohen immer dann, wenn der Webdesigner für seine Gestaltung auf Vorlagen von Dritten zurückgreift. Jede Inspiration, die ein Webdesigner sich von woanders holt, birgt die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung. Dies gilt insbesondere auch für Inhalte, die der Webdesigner von seinem Kunden erhält. Daher sollte der Webdesigner unbedingt in seinem Webdesign-Vertrag vorsehen, dass er die Nutzungsrechte von seinem Kunden erhält oder die entsprechende Zusicherung des Kunden, dass er seine Webdesign-Leistungen erbringen kann, ohne dabei die Rechte Dritter zu verletzen. Typischerweise werden hier Freistellungsvereinbarungen im Webdesign-Vertrag zwischen dem Webdesigner und dem Kunden geregelt, nach denen der Kunde den Webdesigner von einer entsprechenden Haftung freistellt.
IV. Risiko von Datenschutzverstößen
1. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht vergleichsweise strenge Vorgaben für die Erhebung, Speicherung und weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, die beachtet werden müssen, um sich keiner Haftung auszusetzen.
Wer eine Website verantwortet, trägt das Risiko, dass personenbezogene Daten, z.B von Besuchern bzw. Nutzern der Website, datenschutzwidrig erhoben und verarbeitet werden. Gestalten Webdesigner die Website ihrer Kunden, müssen sie stets berücksichtigen, dass die Kunden beim späteren Betrieb der Website für die Verarbeitung der Nutzerdaten im Zusammenhang mit der Website verantwortlich sind. Daher müssen Webdesigner die Website so gestalten, dass den Kunden eine datenschutzkonforme Nutzung möglich ist. Hierauf sollten sie ihre Kunden jedenfalls hinweisen, so dass diese hinreichende Datenschutzvorkehrungen treffen können.
2. Auftragsverarbeitungsverträge (AVV)
Hostet der Webdesigner die Webseite für seinen Kunden und erhält er im Zusammenhang mit seinen Leistungen Zugriff auf personenbezogene Daten, z.B. von Kundendaten, etwa wenn es um die Wartung der Website geht, so muss der Webdesigner mit seinem Kunden neben dem Webdesign-Vertrag auch einen sog. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abschließen. Andernfalls würde er personenbezogene Daten datenschutzwidrig verarbeiten, was eine Datenschutzverletzung bedeuten würde, die zu empfindlichen Geldbußen führen könnte.
3. Cookies
Ist der Webdesigner auch technisch beauftragt, zB. Cookies oder ähnliche Technologien in die Website zu integrieren, muss er die datenschutzrechtlichen Vorgaben für den Einsatz von Cookies bei fehlender technischer Notwendigkeit beachten. Bei technisch nicht notwendigen Cookies und ähnlichen Technologien ist häufig die Einwilligung der Nutzer erforderlich, damit das Cookie eingesetzt werden und Nutzerdaten sammeln darf. Wird dies nicht datenschutzkonform aufgesetzt, so kann der spätere Betreiber der Website hierfür möglicherweise haften müssen. Dies wiederum kann zu einer Haftung des Webdesigners führen, der von seinem Kunden in Regress genommen werden könnte. Daher sollte der Webdesigner mit datenschutzkonformen Lösungen, wie z.B. rechtskonformen Cookie-Consent-Tools arbeiten.
V. Rechtskonformität der Website des Kunden + Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei
Schließlich müssen Webdesigner nicht nur beim Vertrag mit ihren Kunden und bei der Durchführung der eigenen Webdesign-Leistungen die rechtlichen Gegebenheiten beachten, sondern auch im Blick behalten, dass ihre Kunden die vom ihnen gestaltete Website rechtskonform in Betrieb nehmen können.
Sowohl die Website selbst als auch deren Inhalte müssen rechtskonform sein. Dies betrifft etwa das Impressum und die Datenschutzerklärung sowie ggf. auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrung. Zudem können auch andere Punkte betroffen sein, wie etwa die Einbindung von E-Mail-Newslettern oder die Darstellung von Inhalten und Produkten in einem Webshop. Hierfür gelten oft produktspezifische Besonderheiten, die nicht unbedingt allgemein bekannt oder offensichtlich sind.
Zwar dürfen Webdesigner mangels entsprechender Qualifikation ihre Kunden von Gesetzes wegen nicht umfassend dazu rechtlich beraten, welche Regelungen sie zu beachten und umzusetzen haben. Allerdings gibt es Lösungen am Markt, die den Webdesignern die Möglichkeit bieten, ihren Kunden eine abmahnsichere Website zu attraktiven Konditionen zur Verfügung zu stellen.
Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei stellt Webdesignern im Rahmen ihrer Schutzpakete nicht bloß passende Rechtstexte zur Absicherung ihres eigenen Online-Auftritts und der Webdesign-Leistungen zur Verfügung, mit denen sie rechtssichere Verträge mit ihren Kunden schließen können. Vielmehr können Webdesigner die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrung/Muster-Widerrufsformular) auch an ihre Kunden vermitteln, so dass die Websites der Kunden rechtlich abgesichert sind. Auf diese Weise werden sowohl die Haftungsrisiken der Webdesigner als auch von ihren Kunden vermindert. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu den Leistungen der IT-Recht Kanzlei haben.
1. Impressum
Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss jedes sog. Telemedium, hierzu zählen insbesondere auch Websites, die einen kommerziellen Zweck verfolgen, beziehungsweise in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, über ein Impressum verfügen, in dem bestimmte Pflichtangaben veröffentlicht werden. Da die Rechtsprechung die Hürde für einen kommerziellen Zweck eher niedrig sieht, muss so gut wie jede Website im Internet ein vollständiges Impressum haben.
2. Datenschutzerklärung und Einwilligungen
Jede Website benötigt jedenfalls hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Nutzerdaten eine Datenschutzerklärung, die den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht. Die Einhaltung der Informationspflichten der DSGVO sind ein wesentlicher Bestandteil des Datenschutzrechts und werden von den Datenschutzbehörden kontrolliert. Es wäre daher grob fahrlässig, eine Website ohne rechtskonforme Datenschutzerklärung zu launchen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht genügt es zudem nicht, wenn bloß über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Datenschutzerklärung informiert wird. Vielmehr bedürfen sie jeweils einer Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Dabei ist bei einigen Datenverarbeitungsvorgängen die Einholung von Einwilligungen der betroffenen Nutzer erforderlich. Hierzu zählt etwa der Versand von E-Mail-Newslettern. Websites ohne rechtskonforme Datenverarbeitungen stellen ein nicht nur unerhebliches Datenschutzrisiko dar. Abmahnungen und auch behördliche Maßnahmen, einschließlich von Bußgeldern können die Folge sein.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen vertreibt, also online Verträge mit Kunden abschließt, muss hierfür bestimmte Vertragstexte vorsehen, wie z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Bei Vertragsschlüssen mit Verbrauchern müssen zudem auch die strengen Verbraucherschutzvorschriften beachtet werden. Hierzu zählt vor allem, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Verbraucher-Widerrufsrecht gemäß den gesetzlichen Vorgaben belehrt werden müssen. Auch muss ein Muster-Widerrufsformular im Internet veröffentlicht werden.
4. Lauterkeitsrecht (UWG)
Neben den vorgenannten Rechtstexten muss bereits bei der Gestaltung von Websites beachtet werden, dass der spätere Betreiber der Website die Vorgaben des Lauterkeitsrechts gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einhalten kann. Ist eine Website in grafischer oder technischer Hinsicht so gestaltet, dass die rechtlichen Vorgaben nicht umgesetzt werden können, droht diesbezüglich eine Haftung des späteren Betreibers der Website für UWG-Verstöße. Abmahnungen gegen den Website-Betreiber können die Folge sein. Hierfür könnte der Betreiber den Webdesigner in Regress nehmen, was schon bei der Gestaltung der Website und auch in den Webdesign-Verträgen beachtet werden sollte.
VI. Das Wichtigste in Kürze
- Webdesigner müssen bereits ihre eigenen Websites rechtskonform gestalten und hierfür passende Rechtstexte in Form von Impressum, Datenschutzerklärung und AGB vorhalten.
- Die Webdesign-Verträge sollten insbesondere zu den Leistungs-, Vergütungs- und Haftungspflichten sowie den Nutzungsrechten für den Webdesigner möglichst günstige Regelungen enthalten.
- Die Haftungsrisiken, die sich für Webdesigner aus der Erbringung der Webdesign-Leistungen ergeben, sollten in den Webdesign-Verträgen durch möglichst weitreichende Haftungsbeschränkungen minimiert werden.
- Schließlich sollten Webdesigner im Blick behalten, dass die Websites ihrer Kunden ebenso mit passenden Rechtstexten abgesichert werden müssen, die etwa die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Rechtstexte bereitstellen kann.
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