Neuregelung der ChemVerbotsV: Handel mit wasserstoffperoxidhaltigen Produkten wird erschwert

Neuregelung der ChemVerbotsV: Handel mit wasserstoffperoxidhaltigen Produkten wird erschwert

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Chemie / Farben und Lacken"

Wasserstoffperoxidhaltige Produkte mit einer Konzentration von mehr als 12 % dürfen über den Versandhandel nicht mehr an private Endverbraucher abgegeben werden. Dies wird insbesondere Online-Shops für Schwimmbadpflege betreffen, die Wasserstoffperoxid als Alternative zur chlorhaltigen Wasserpflege anbieten.

Gemäß § 4 II ChemieVerbotsV dürfen wasserstoffperoxidhaltige Produkte mit einer Konzentration von mehr als 12 % im Versandhandel nur noch an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden.

Sollten Sie derlei Produkte anbieten, dann passen Sie dringend Ihr Warenangebot den neuen rechtlichen Regelungen an!

Hinweis: Auch im Einzelhandel darf Wasserstoffperoxid mit einem Massegehalt von mehr als 12 % nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.

Hintergrund: Bisher waren wasserstoffperoxidhaltige Produkte erst ab einer Konzentration von 50 % von der ChemVerbotsV umfasst. Die Änderung des Grenzwertes erfolgte, um den missbräuchlichen Erwerb von Chemikalien (Sprengstoffgrundstoffen) weiter zu erschweren. (Unter Nutzung von Wasserstoffperoxid kann, laut Wikipedia, etwa der Sprengstoff Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD) hergestellt werden).

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Bildquelle: knipseline / PIXELIO

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1 Kommentar

A
Anony 25.08.2008, 08:45 Uhr
Schwerer...
Wie soll man eigentlich bei diesem Rechtsdschungel noch den Überblick behalten? Ich fass es nicht!!!

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