EU-Verordnung 1061/2010: Kennzeichnungsvorgaben für Händler von Haushaltswaschmaschinen
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Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Waschmaschinen und Waschtrockner online richtig kennzeichnen"
Die EU-Verordnung Nr. 1061/2010, welche die Richtlinie 95/12/EG mit Wirkung zum 20.12.2011 ersetzte, legt verbindliche Energiekennzeichnungsvorschriften für Händler fest, die Haushaltswaschmaschinen über den stationären Handel oder im Fernverkauf über Kataloge oder das Internet anbieten. Lesen Sie hierzu die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.
Inhaltsverzeichnis
- Frage: Was haben Händler elektrischer Haushaltswaschmaschinen sicherzustellen?
- Frage: Wie sind Haushaltswaschmaschinen zu etikettieren, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden?
- Frage: Woher bekommt der Händler das EU-Energielabel für Haushaltswaschmaschinen?
- Frage: Wie sind netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen im Fernabsatzhandel zu kennzeichnen?
- Frage: Wie ist die Energieverbrauchskennzeichnung im Internet zu platzieren?
- Frage: Was haben Händler bei der Werbung für Haushaltswaschmaschinen zwingend zu beachten?
- Frage: Zulässig Werbung?: „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A"
- Frage: Darf eine Waschmaschinen wie folgt gekennzeichnet werden: „Energie-Effizienzklasse A Plus”
- Frage: Ist es wettbewerbswidrig, die Skala der Schleuderwirkungsklassen nicht anzugeben?
- Frage: Welche Übergangsvorschriften gibt es?
Frage: Was haben Händler elektrischer Haushaltswaschmaschinen sicherzustellen?
Händler elektrischer Haushaltswaschmaschinen haben gemäß Artikel 4 EU-Verordnung Nr. 1061/2010 sicherzustellen, dass
a) alle Haushaltswaschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen;
b) Haushaltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind;
c) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;
d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.
Frage: Wie sind Haushaltswaschmaschinen zu etikettieren, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden?
Gemäß Artikel 4 a) EU-Verordnung Nr. 1061/2010 haben Händler sicherzustellen, dass alle Haushaltswaschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen.
Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.
Frage: Woher bekommt der Händler das EU-Energielabel für Haushaltswaschmaschinen?
Der Lieferant hat jede Haushaltswaschmaschine das EU-Energielabel-Etikett beizulegen, vgl. Artikel 3 a) EU-Verordnung Nr. 1061/2010.
Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten haben die Lieferanten gemäß § 4 Abs. 3a S. 2 EnVKV sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
Frage: Wie sind netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen im Fernabsatzhandel zu kennzeichnen?
Besondere Vorgaben hält § 5 EnVKV für den Fernabsatzhandel bereit. Bei Verkäufen im Versandhandel, per Katalog, Telefonmarketing oder das Internet haben Händler keine Ausstellungsfläche im klassischen Sinne zur Verfügung und können daher die Vorgaben zu den Etiketten und Datenblättern nicht in gleicher Weise einhalten.
Damit die Interessenten dennoch die für die jeweiligen Geräte spezifischen energieverbrauchsrelevanten Informationen erhalten, müssen die Hersteller, Importeure und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von bestimmten Informationen erlangen, welche die Energieeffizienz der Geräte betreffen.
Notwendige Kennzeichnung im Internet für Haushaltswaschmaschinen
Die nachfolgenden Kennzeichnungsvorgaben ergeben sich aus Art. 4 b) iV.m. Anhang IV der delegierten EU-Verordnung Nr. 1061/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU). Die Angaben in den eckigen Klammern [ ] dienen nur der Illustration und sind nicht Bestandteil der Kennzeichnung.
Modellname/-kennzeichen des Waschvollautomaten/Gerätetyp
→ Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" oder das Standardprogramm "Baumwolle 40 °C", jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der geringere der beiden Werte maßgeblich ist.
→ Energieeffizienzklasse: [z.B. A+++]
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A+++ (höchste Effizienz) bis D (geringste Effizienz).
→ Energieverbrauch von [z.B. „120“] kWh/Jahr auf der Grundlage von 220 Standard-Waschzyklen für 60 °C- und 40 °C- Baumwollprogramme bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie dem Verbrauch der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.
→ Wasserverbrauch von ["X" Liter/Jahr] auf der Grundlage von 220 Standard-Waschzyklen für 60 °C- und 40 °C-Baumwollprogramme bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.
→ Schleudereffizienzklasse [z.B. „A“] auf einer Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz).
→ Maximale Schleuderdrehzahl beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist, sowie Restfeuchte beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung, wobei der höhere Wert maßgeblich ist: [z.B. 1.400 U/min; 52 % Restfeuchte]
→ Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern im Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende Ganzzahl gerundet.
→ Eine entsprechende Angabe, falls die Haushaltswaschmaschine für den Einbau bestimmt ist.
Hinweise:
- Die Angaben müssen in genau dieser Reihenfolge gemacht werden.
- Werden zusätzliche im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, so sind sie in Form und Reihenfolge nach Anhang II der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 bereitzustellen.
- Schrifttyp und -größe müssen gut lesbar sein.
Frage: Wie ist die Energieverbrauchskennzeichnung im Internet zu platzieren?
Es werden häufig Online-Händler abgemahnt, die über das Internet kennzeichnungspflichtige Haushaltswaschmaschinen anbieten und die für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Pflichtinformationen (zur Energiekennzeichnung) entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich auf ihrer Internetpräsenz darstellen.
Hierbei zeigt sich ein grundsätzliches Problem im Online-Handel: Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?
Wie so oft gibt es hierfür kein Patentrezept, da die einschlägigen Gesetze insoweit unterschiedliche Kennzeichnungspflichten vorsehen und die praktische Umsetzung immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform abhängt.
Allerdings kann der Händler sich nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei insoweit an der Entscheidung des BGH zur Angabe von Versandkosten im Internet orientieren, um das Risiko einer mangelhaften Information jedenfalls deutlich zu reduzieren. Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen wie folgt vorgehalten werden:
1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.
3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zum Energieverbrauch finden Sie hier (bitte anklicken)“).
4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.
Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.
Hinweis: In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.:14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:
"Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet."
Wettbewerbswidrig ist es demnach,
- die Informationen zur Kennzeichnung auf irgendeiner Unterseite des Online-Shops zu platzieren, sofern nicht vom jeweiligen Angebot (bzw. der Artikelbeschreibung) auffällig dorthin verlinkt wird.
- nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Haushaltsgeräte auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite / Listenansicht) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich wäre, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen. Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hätte).
Frage: Was haben Händler bei der Werbung für Haushaltswaschmaschinen zwingend zu beachten?
Händler haben gemäß Artikel 4 c), d) EU-Verordnung Nr. 1061/2010
- bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.
- in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.
Das konkrete Ausmaß
Zu beachten ist, dass diese Ausweisungsobliegenheiten sämtliche Online-Präsenzen von Händlern (z.B. eigener Online-Shop, eBay, Amazon etc.) betreffen, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden.
Auch unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse einer bestimmten Haushaltswaschmaschine aufgeführt sein muss.
Frage: Zulässig Werbung?: „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A"
Das Landgericht München entschied (Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8457/07), dass der Erläuterungszusatz „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ deswegen unrichtig sei, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. So läge regelmäßig ihr Stromverbrauch in einem Bereich, der mehr oder weniger stark unter diesem Grenzwert läge. Eine Angabe, die von einer Vielzahl von Verbrauchern so verstanden werde, dass die streitgegenständlichen Maschinen einen Energieverbrauch haben, der 10 % sparsamer als bei Maschinen der Energieeffizienzklasse A liegt, sei daher unzutreffend, egal ob der Leser gedanklich einen Bezug zu allen, zu den meisten oder zu dem Durchschnitt der Maschinen dieser Klasse herstellt.
Anders wäre es nur, wenn alle oder nahezu alle Maschinen der Klasse sich gerade knapp über dem erforderlichen Grenzwert bewegen würden.
Frage: Darf eine Waschmaschinen wie folgt gekennzeichnet werden: „Energie-Effizienzklasse A Plus”
Nein, die Kennzeichnung einer Waschmaschine mit dem Hinweis „Energie-Effizienzklasse A Plus” würde gegen § 3 Abs. I, 5 der EnVKV verstoßen, da eine Klasse der Bezeichnung "A Plus“ für Waschmaschinen nicht existiert.
Eine solche Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig – so das LG Dresden (Az. 41 O 1313/07, Beschluss vom 03.08.2007):
"Die Angabe "A Plus" erweckt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, das Gerät sei energieeffizienter als die der Klasse A zuzuordnenden. Diese Aussage ist inhaltlich falsch. Die Klasse A ist gemäß Anhang IV Ziff. 1 Richtlinie 95/12/EG als die mit der besten Energieeffizienz ab 0,19 kW/h pro Kilogramm Wäsche und weniger nach unten nicht begrenzt, so dass auch das von der Verfügungsbeklagten beworbene Gerät mit einem von ihr angegebenen Energieeffizienzwert von 0,17 kW/h hier einzuordnen ist. Die Angabe "A Plusii erweckt zudem die Vorstellung, es gebe eine weitere, noch bessere Energieeffizienzklasse als "A", deren definierte Voraussetzungen (nur) die von der Verfügungsbeklagten so beworbene Waschmaschine erfülle. Auf diese Weise verschafft sich die Verfügungsbeklagte gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil."
Dem Online-Händler half es auch nicht, weiter zu argumentieren, dass er ja lediglich Herstellerangaben übernommen habe. Schließlich treffe den Händler eine Unterlassungsverpflichtung bereits deshalb, weil er die Angabe der falschen Energieeffizienzklasse wissentlich auf seine eigene Angebotsseite übernommen habe und sich ihm als Händler auch für diese Geräte, die selbst den Anforderungen der EnVKV unterliegen, die Unrichtigkeit dieser Bezeichnung hätte aufdrängen müssen - so das LG Dresden.
Frage: Ist es wettbewerbswidrig, die Skala der Schleuderwirkungsklassen nicht anzugeben?
In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Internetanbieter verboten, von ihm zum Verkauf angebotene Waschmaschinen zu bewerben, ohne die erforderliche Erläuterung zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" anzugeben.
Das Gericht in Hamm hat damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.
Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt:
"Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Die Erläuterungen zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" enthalten den Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energieverbrauchs verursacht, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde. Diese Hinweispflichten des Verkäufers gelten auch bei einem Verkauf im Internet, da angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels ein Internetkäufer nicht weniger schutzwürdig ist als ein Ladenkäufer."
Auch ist das Weglassen der Skalenangabe laut OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07) nicht nur eine Bagatelle:
"(…)Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen."
Frage: Welche Übergangsvorschriften gibt es?
1. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 gilt die Pflicht zur Energiekennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen
- in jeglicher Werbung oder
- beim Verkauf via Fernabsatz (bspw. das Internet)
nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 20. April 2012 veröffentlicht worden ist.
2. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 müssen Haushaltswaschmaschinen, die vor dem 20. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden, den Bestimmungen der Richtlinie 95/12/EG entsprechen.
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