EU-Verordnung 1061/2011: Pflichten der Lieferanten beim Inverkehrbringen von Haushaltswaschmaschinen

EU-Verordnung 1061/2011: Pflichten der Lieferanten beim Inverkehrbringen von Haushaltswaschmaschinen

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Die EU-Verordnung 1061/2010 sieht umfangreiche (Etikettierungs-) Vorgaben bei Haushaltswaschmaschinen vor, die seit dem 20.12.2011 in Verkehr gebracht werden. In dem Zusammenhang stellen sich Hersteller bzw. Importeure viele Fragen, etwa: Wie sind Etiketten für Haushaltswaschmaschinen zu gestalten? Was haben Lieferanten generell bei der Werbung ihrer Haushaltswaschmaschinen zu beachten? Informieren Sie sich und lesen Sie zu den Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Was haben Lieferanten elektrischer Haushaltswaschmaschinen sicherzustellen?

Lieferanten von elektrischen Haushaltswaschmaschinen haben sicherzustellen, dass

a) jede Haushaltswaschmaschine mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I EU-Verordnung Nr. 1061/2010 entsprechen;

Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten - z.B. Versandhandel, in Katalogen, Prospekten etc. - eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich, vgl. § 3 Abs.3. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden, § 4 Abs. 2 EnVKV.

b) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang II EU-Verordnung Nr. 1061/2010 bereitgestellt wird.

c) die technischen Unterlagen gemäß Anhang III EU-Verordnung Nr. 1061/2010 auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar gemacht werden.

d) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

e) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Frage: Wie sind Etiketten für Haushaltswaschmaschinen zu gestalten? (10)

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A. Informationsgehalt des Etiketts für Haushaltswaschmaschinen

Das Etikett für Haushaltswaschmaschinen muss gemäß Anhang I Nr.1 EU-Verordnung Nr. 1061/2010 die folgenden Informationen enthalten:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

III. Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang VI Nummer 1. Die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse der Haushaltswaschmaschine angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV. gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC) in kWh/Jahr, gemäß Anhang VII auf die nächste Ganzzahl aufgerundet;

V. gewichteter jährlicher Wasserverbrauch (AWC) in Liter/Jahr, gemäß Anhang VII auf die nächste Ganzzahl aufgerundet;

VI. Nennkapazität in kg für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ oder das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“, jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der geringere der beiden Werte maßgeblich ist;

VII. Schleudereffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2;

VIII. Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern im Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende Ganzzahl gerundet.

Folgendes Etikett ist gemäß Anhang 1 Nr. 1 EU-Verordnung Nr. 1061/2010 zu verwenden:

etikett

Das EU-Umweltzeichen kann hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde.

B. Gestaltungsmerkmale des Etiketts für Haushaltswaschmaschinen

Die Gestaltung eines Etiketts für Haushaltswaschmaschinen muss gemäß Anhang I Nummer EU-Verordnung Nr. 1061/2010 der folgenden Abbildung entsprechen:

Abbildung

Dabei gilt:

1
2

Frage: Welches Datenblatt haben Lieferanten bereitzustellen?

Gemäß Artikel 3 b) i.V.m. Anhang II EU-Verordnung Nr. 1061/2010 haben Lieferanten ein Produktdatenblatt bereitzustellen.

Folgende Angaben auf dem Produktdatenblatt der Haushaltswaschmaschine sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

a) Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b) Modellkennung des Lieferanten, d.h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

c) Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ oder das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“, jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der geringere der beiden Werte maßgeblich ist;

d) Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1;

e) sofern für die Haushaltswaschmaschine ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde, kann dies mit angegeben werden;

f) jährlicher Energieverbrauch (AEC) in kWh/Jahr, auf die nächste Ganzzahl aufgerundet. Dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 220 Standard-Waschzyklen für 60 °C- und 40 °C- Baumwollprogramme bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie dem Verbrauch der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

g) Energieverbrauch (Et,60, Et,60½, Et,40½) des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung;

h) gewichtete Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand;

i) gewichteter jährlicher Wasserverbrauch (AWC) in Liter/Jahr, auf die nächste Ganzzahl aufgerundet. Dieser ist anzugeben als: „Wasserverbrauch von ‚X‘ Liter/Jahr auf der Grundlage von 220 Standard-Waschzyklen für 60 °C- und 40 °C-Baumwollprogramme bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

j) Schleudereffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang VI Nummer 2 und ausgedrückt als „Schleudereffizienzklasse ‚X‘ auf einer Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz)“. Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, das die Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz) reicht;

k) maximale Schleuderdrehzahl beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist, sowie Restfeuchte beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung, wobei der höhere Wert maßgeblich ist;

l) Hinweise auf den Umstand, dass die Standardprogramme „Baumwolle 60 °C“ und „Baumwolle 40 °C“ die Standard-Waschprogramme sind, auf die sich die Informationen auf dem Etikett und im Datenblatt beziehen, dass diese Programme zur Reinigung normal verschmutzter Baumwollwäsche geeignet und in Bezug auf den kombinierten Energie- und Wasserverbrauch am effizientesten sind;

m) Programmdauer des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung in Minuten, auf die nächstliegende Minute gerundet;

n) Dauer des unausgeschalteten Zustands (Tl), falls die Haushaltswaschmaschine mit Leistungssteuerung ausgerüstet ist;

o) Luftschallemissionen in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende Ganzzahl gerundet, beim Waschen und Schleudern im Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

p) falls die Haushaltswaschmaschine für den Einbau bestimmt ist, eine entsprechende Angabe.

Hinweise:

  • Ein Datenblatt kann eine Reihe von Haushaltswaschmaschinenmodellen desselben Lieferanten abdecken.
  • Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz-Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die oben aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen.

Frage: Welche technische Unterlagen sind auf Antrag den Behörden zur Verfügung zu stellen?

Gemäß Artikel 3 c) i.V.m. Anhang III EU-Verordnung Nr. 1061/2010 haben Lieferanten die technischen Unterlagen auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar zu machen. Durch die technische Dokumentation soll die Richtigkeit der auf dem Etikett und dem Datenblatt angegebenen Informationen überprüft werden können.

Die technischen Unterlagen umfassen (vgl. Anhang III der EU-Verordnung 1061/2010):

a) Name und Anschrift des Lieferanten;

b) allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Waschmaschinenmodells;

c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

d) gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

f) eine Angabe, ob das Haushaltswaschmaschinenmodell während des Waschzyklus Silberionen freisetzt oder nicht, in folgender Form: „Dieses Produkt setzt während des Waschzyklus [keine] Silberionen frei.“;

g) folgende technische Parameter für Messungen:

i) Energieverbrauch,
ii) Programmdauer,
iii) Wasserverbrauch,
iv) Leistungsaufnahme im Aus-Zustand,
v) Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand,
vi) Dauer des unausgeschalteten Zustands,
vii) Restfeuchte,
viii) Luftschallemissionen,
ix) maximale Schleuderdrehzahl;

h) die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VII.

Hinweis: Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinen ermittelt, so sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen müssen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinenmodelle umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden. - vgl. Anhang III Nr. 2 der EU-Verordnung 1061/2010.

Frage: Wie lange ist die technische Dokumentation aufzuheben bzw. bereitzuhalten?

Die technischen Dokumentationen muss vom Lieferanten bis fünf Jahre nach Einstellung der Herstellung des entsprechenden Produkts aufgehoben und bereitgehalten werden (§ 6 Absatz 2 EnVKV) .

Auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat der Lieferant die technische Dokumentation innerhalb von zehn Tagen den Behörden auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Frage: Was haben Lieferanten bei der Werbung für Haushaltswaschmaschinen zu beachten?

Sie haben gemäß Artikel 3 d), e) EU-Verordnung Nr. 1061/2010

  • bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.
  • in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinen mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.

Das konkrete Ausmaß

Zu beachten ist, dass diese Ausweisungsobliegenheiten vor allem im Online-Geschäft nicht nur die frei zugänglichen Websites der Lieferanten betreffen, sondern sämtliche Online-Präsenzen von Lieferanten, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden können.

So unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse einer bestimmten Haushaltswaschmaschine aufgeführt sein muss.

Frage: Müssen Lieferanten die Händler zwingend mit Haushaltswaschmaschinen-Etiketten versorgen?

Ja, die Liefanten haben die Etiketten (und Datenblätter) unentgeltlich den Händlern zur Verfügung zu stellen. Dabei sind sie für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten - z.B. Versandhandel, in Katalogen, Prospekten etc. - eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich, vgl. § 3 Abs.3. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden, § 4 Abs. 2 EnVKV.

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Bildquelle: © JiSign - Fotolia.com

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