Was sind diätetische Lebensmittel?

Was sind diätetische Lebensmittel?
Stand: 18.06.2013 9 min 1

Manche Menschen müssen oder wollen eine bestimmte Diät machen. Landläufig versteht man unter einer Diät häufig nur die gewichtsreduzierende Ernährung. Dabei fallen auch viele andere besondere Ernährungsweisen unter den Begriff der Diät. Die IT-Recht Kanzlei stellt in einem Beitrag die Begriffsdefinition für diätetische Lebensmittel vor und gibt einen Überblick über die einschlägigen Entscheidungen aus der Rechtsprechung.

I. Die Besonderheiten diätetischer Lebensmittel

Das Recht der Nahrungsmittel ist eine komplizierte und bis ins Detail geregelte Materie. Dies liegt daran, dass sie eine bedeutende Rolle für die Gesundheit der Bevölkerung spielt. Daher ist zum einen geregelt, welche Nahrungsmittel welche Inhaltsstoffe haben dürfen. Gerade bei Kleinkindern und Babys ist die Ernährung kritisch und deshalb besonders geregelt. Zum anderen ist die Werbung und Aufmachung der Verpackung von Lebensmitteln wichtig. Werden falsche oder verwirrende Angaben zu einem Produkt gemacht, so könnten die Konsumenten über die gesundheitlichen Auswirkungen getäuscht werden.

Lebensmittel ist nicht gleich Lebensmittel. Es gibt Arten von Lebensmitteln, die bei der Ernährung bestimmter Personengruppen eine besondere Rolle spielen und deswegen strengeren rechtlichen Anforderungen genügen müssen. Zu diesen Lebensmitteln gehören etwa die diätetischen Lebensmittel.

In Folgenden soll ein Überblick darüber gegeben werden, was diätetische Lebensmittel sind, wieso man sie von anderen Lebensmitteln abgrenzen muss und welche rechtliche Relevanz dahinter steckt. Schließlich folgen Beispiele aus der Rechtsprechung zur Abgrenzung diätetischer Lebensmittel von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs.

II. Die Relevanz der rechtlichen Einordnung diätetischer Lebensmittel

Diätetische Lebensmittel dienen einem besonderen Ernährungszweck, wie etwa der Ernährung von Kleinkindern oder die gewichtsreduzierende Ernährung. Bei dieser Art von Lebensmitteln geht es somit nicht (nur) darum, satt zu werden und zu genießen. Vielmehr müssen die für einen solchen besonderen Ernährungszweck vorgesehenen Lebensmittel diesem Zweck selbstverständlich auch genügen, also hierfür geeignet sein.

Daher müssen (bestimmte) diätetische Lebensmittel von Gesetzes wegen teilweise besondere Zusatzstoffe enthalten. Zudem müssen sie häufig speziell gekennzeichnet und beworben werden. Auf der anderen Seite dürfen sie – was von Händlern teilweise verkaufsfördernd wirken kann – auch nur als diätetische Lebensmittel gekennzeichnet und beworben werden, wenn sie das tatsächlich sind. Die Vorgaben hierzu finden sich in der sog. Diätverordnung (kurz: DiätV), einer deutschen Rechtsverordnung, die auf verschiedene Vorgaben der EU zurückgeht.

Verstöße gegen diese gesetzlichen Pflichten stellen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten dar und werden entsprechend mit Bußgeldern oder Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe geahndet. Auch drohen bei Pflichtverstößen wettbewerbsrechtliche Folgen wie Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Schließlich kann die Einordnung als diätetisches Lebensmittel auch darüber entscheiden, ob die mit dem Erwerb verbundenen Kosten von einer Krankenversicherung übernommen werden müssen.

Banner Starter Paket

III. Der Begriff der diätetischen Lebensmittel

Der Begriff „diätetisches Lebensmittel“ ist in der sog. Diätverordnung (kurz DiätV) definiert.

- Gemäß § 1 Absatz 1 DiätV sind diätetische Lebensmittel solche Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

- Nach § 1 Absatz 2 DiätV sind Lebensmittel dann für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

o den besonderen Ernährungserfordernissen bestimmter Verbraucher-gruppen entsprechen,
o sich für den angegeben Ernährungszweck tatsächlich eignen sowie mit einem entsprechenden Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden und
o schließlich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder ihres besonderen Herstellungsverfahrens deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

- Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 DiätV werden die betroffenen Verbrauchergruppen genauer bestimmt. Demnach gehören bestimmte Gruppen von Personen hierzu,

o deren Verdauungs- und Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder
o die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können
o Schließlich gehören auch (gesunde) Säuglinge und Kleinkinder hierzu.

Wichtige Merkmale der sperrigen gesetzlichen Definition sind somit die Abgrenzbarkeit zu „Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs“ sowie die Eignung zu einem besonderen Ernährungszweck, der kennzeichnend für das diätetische Lebensmittel ist. Das diätetische Lebensmittel muss sich seinen Inhaltsstoffen nach von üblichen Lebensmitteln unterscheiden. Die dafür einsetzbaren Zusatzstoffe werden in der Diätverordnung und in der Anlage zur Diätverordnung genauer geregelt.

Schließlich muss eine bestimmte Gruppe an Verbrauchern betroffen sein, wie etwa stoffwechselgestörte Personen oder Kleinkinder und Säuglinge.

IV. Arten von diätetischen Lebensmitteln

In der Diätverordnung werden verschiedene Unterarten von diätetischen Lebensmitteln geregelt.

Dabei knüpfen die Vorschriften der Diätverordnung an die Unterarten unterschiedliche Anforderungen und Pflichten. Daher ist häufig nicht nur die Einordnung eines Produkts als diätetisches Lebensmittel an sich, sondern als bestimmtes diätetisches Lebensmittel, etwa als sog. bilanziertes diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke erforderlich.

Im Allgemeinen lassen sich diätetische Lebensmittel folgendermaßen unterscheiden:

1. (Besonders) kalorienarme Lebensmittel zur Gewichtsreduzierung
2. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (sog. bilanzierte Diäten)
3. Glutenfreie Lebensmittel
4. (Besondere) Lebensmittel für Sportler
5. Kochsalzreduzierte und kochsalzersetzende Lebensmittel wie auch Diätsalze
6. Anfangs- und Folgenahrung für Säuglinge
7. Besondere Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (Beikost)

Gab es früher noch besondere Lebensmittel für Diabetiker, so hat sich dies im Jahr 2012 grundlegend geändert. Seitdem dürfen keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht und angeboten werden, die „für Diabetiker besonders geeignet“ sind. Hintergrund ist, dass die Ernährungswissenschaft mittlerweile Diabetikern dieselben Ernährungsempfehlungen gibt wie der Allgemeinbevölkerung. Neue wissenschaftliche Forschungen hatten ergeben, dass der Verzehr zuckerreduzierter Nahrung keinen merklichen Effekt für Diabetiker habe. Daher seien Lebensmittel, die dies suggerierten, irreführend und dürften nicht mehr als solche angeboten und beworben werden.

An bilanzierte diätetische Lebensmittel (diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) stellt die Rechtsprechung besondere Anforderungen. Den Wirksamkeitsnachweis müssen deren Hersteller durch eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie erbringen (so u. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.2.2011, Az. 4 U 49/10).

V. Beispiele aus der Rechtsprechung

Seit Inkrafttreten der ersten Fassung der Diätverordnung hat sich die Rechtsprechung mit einer Reihe von Abgrenzungsfällen befassen müssen.

Häufig musste dabei geklärt werden, ob ein Lebensmittel lediglich zum allgemeinen Verzehr geeignet ist oder für eine besondere Ernährung und somit der Diätverordnung samt ihren speziellen Regelungen unterfällt. Auch die Abgrenzung zu Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln war oft ein Thema vor Gericht, gerade im Zusammenhang mit bilanzierten Diäten, d. h. den diätetischen Lebensmitteln für bestimmte medizinische Zwecke. Eine große Zahl der Fälle betraf von Wettbewerbsverletzungen wegen Verstößen gegen die Vorgaben der Diätverordnung.

Hierzu ein Auszug aus der Rechtsprechung:

1. Diätetische Lebensmittel

Als diätetische Lebensmittel wurden folgende Stoffe von der Rechtsprechung anerkannt:

  • bestimmte Präparate zum Meistern von Stresssituationen, d. h. zur Linderung oder Beseitigung von Stress (LG Berlin, Urteil vom 15.12.2011, Az. 52 O 102/11)
  • ein Produkt, das aus phaseolaminreichem Bohnenextrakt und Bambusfasern besteht, in Kapselform in einer Braunglasflasche vertrieben wird und die Aufnahme der in der Nahrung zugeführten Kohlenhydrate verhindert (KG Berlin, Urteil vom 30.12.2009, Az. 24 U 30/09)
  • sog. Erfokol-Kapseln, die jeweils 200 mg pflanzliche Sterole in einem durch physikalische Extraktion erzielten Konzentrat aus Ölen von Mais, Soja und Raps und daneben Vitamin E enthalten zur Behandlung von Hypercholesterinämie (BGH, Urteil vom 4.12.2008, Az. I ZR 100/06)
  • sog. MobilPlus-Kapseln, die 0,5 g Omega-3-Fettsäuren, darunter 0,3 g Eicosapentaensäure und 15 mg Vitamin E enthalten (BGH, Urteil vom 2.10.2008, I ZR 220/05)
  • sog. Priorin-Kapseln zur Behandlung von androgenetisch bedingten Haarwuchsstörungen und Haarausfall bei Frauen (BGH, 2.10.2008, Az. I ZR 51/06)
  • Fischölfettsäuren, die hauptsächlich aus Omega-3-Fettsäuren bestehen, und zur Behandlung von entzündlich-rheumatischen Beschwerden eingesetzt werden (OLG Hamburg, Urteil vom 27.1.2005, Az. 3 U 28/03)
  • Peptamin-Tabletten für (Hochleistungs-)Sportler, da diese als Nährstoff geeignet sind, die speziellen energetischen und stofflichen Bedürfnisse der menschlichen Körpers bei Sportlern zu decken (LG Hamburg, Urteil vom 15.3.2002, Az. 416 O 149/99)
  • Creatin-Produkte im Hinblick auf den sportspezifischen Bedarf als Sportlernahrung (LG Hamburg, Urteil vom 15.3.2002, Az. 416 O 149/99)
  • ein Getränk aus Weizenfeindestillat, natürlichen Pflanzenauszügen, weiteren Zutaten und einem Alkoholgehalt von 17 Promille und keine pharmakologischen Wirkungen hat (OLG Bamberg, Urteil vom 17.1.2011, Az. 3 U 197/00)
  • teilweise auch Magnesium-Braustabletten (AG Darmstadt, Urteil vom 17.12.1999, Az. 242 OWi 59 Js 577282/99)
  • hocheiweißhaltige Sportlehrernahrungen mit Süßstoff-Zusätzen wie Cyclamat und Saccharin (VG Hannover, Urteil vom 6.4.1993, Az. 5 A 3661/91)

2. Keine diätetischen Lebensmittel

Nicht als diätetische, sondern als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr oder sogar als Arzneimittel wurden folgende Stoffe angesehen:

  • ein hochdosiertes Zinkpräparat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.9.2012, Az. 13 LA 192/11)
  • Zimtpräparate, die tatsächlich Arzneimittel und nicht diätetisches Lebensmittel sind (VGH München, Beschluss vom 1.10.2007, Az. 25 CS 07.1210)
  • ein bestimmtes Produkt, das pflanzliche Extrakte aus Bohnen enthält und zur Gewichtskontrolle eingesetzt werden soll, ist kein diätetisches Lebensmittel, da es Nährstoffe nur in so geringen Mengen enthält, dass es keinen Beitrag zur menschlichen Ernährung leisten kann (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.1.2006, Az. 12 O 165/05)
  • ein Produkt, das aus Soja- und Milcheiweiß, Honigenzymen, Vitaminen, Mineralstoffen und Aminosäuren besteht und die Abnahme bei übergewichtigen Menschen erleichtern soll, da sie nicht dem Ausgleich medizinische bedingter Defizite bei der Nahrungsaufnahme dienen (LG Berlin, Urteil vom 12.8.2004, Az. 16 O 50/04)
  • sog. BCAA-Tabletten („Branched Chained Aminoacids“), da sie durch Stimulation der Proteinsynthese gezielt die Körperbeschaffenheit beeinflussen und deshalb Arzneimittel sind (LG Hamburg, Urteil vom 15.3.2002, Az. 416 O 149/99)
  • CLA-Kapseln, da sie gezielt den Proteinstoffwechsel beeinflussen und daher Arzneimittel sind (LG Hamburg, Urteil vom 15.3.2002, Az. 416 O 149/99)
  • HMB-Kapseln, weil sie den unerwünschten Abbau von Proteinen verhindern, damit eine Steigerung der fettfreien Körpermasse herbeiführen sollen und somit ebenfalls Arzneimittel sind (LG Hamburg, Urteil vom 15.3.2002, Az. 416 O 149/99)
  • Superbolic Liquid Plus (ein Mittel mit Arginin und Ornithin), weil die Inhaltsstoffe Arginin und Ornithin in ihrer Dosierung einen pharmakologischen Effekt haben und damit gleichfalls Arzneimittel sind (LG Hamburg, Urteil vom 15.3.2002, Az. 416 O 149/99)
  • Produkte aus naturbelassenen Blütenpollen (OVG Saarland, Urteil vom 22.9.1994, Az. 1 Z 1/86)
  • sog. „levitiertes Wasser“ (VG Minden, Urteil vom 21.10.1992, Az. 4 K 2355/90)
  • Frankenwein (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1992, Az. 3 B 139/91)

3. Uneinheitliche Rechtsprechung und Wandel im Laufe der Zeit

Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von diätetischen Lebensmitteln von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sowie Arzneimitteln ist recht uneinheitlich. Dies liegt daran, dass ein Gericht grundsätzlich nicht an die Entscheidung eines anderen Gerichts gebunden ist. Vielmehr kann jedes Gericht den ihm vorliegenden Fall vollkommen frei und eigenständig beurteilen. Daher verstehen sich die obigen Aufzählungen mehr als Beispiele aus der Rechtsprechung denn als definitive und unumstößliche Abgrenzungen.

Nur um hierzu ein Beispiel zu nennen: Produkte für Leistungssportler sind vor etwa zwanzig Jahren häufig nicht als diätetische Lebensmittel angesehen worden. Mittlerweile – selbstverständlich abhängig vom jeweiligen Einzelfall – werden viele „Sportlerpräparate“ als solche eingestuft.

VI. Fazit

Diätetische Lebensmittel sind häufig von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs, Nahrungsergänzungsmitteln, sowie Arzneimitteln abzugrenzen. Eine solche Abgrenzung ist deshalb notwendig, weil je nach rechtlicher Einordnung unterschiedliche gesetzliche Regelungen für den Inhalt, die Kennzeichnung der Verpackung, die Werbung und den Vertrieb entsprechender Produkte gelten.

Als besonders schwierig gilt die Abgrenzung von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (sog. bilanzierte Diäten) von Arzneimitteln. Häufig gibt es dabei keine eindeutig Antwort. Die Rechtsprechung nimmt in solchen Fällen nach Aufstellung grober eigener Kriterien eine Einzelfallentscheidung vor.

Bei Problemen und weiteren Fragen zum Thema Kennzeichnung, Werbung und Vertrieb diätetischer Lebensmittel hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne weiter.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © Spencer - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

E
Eisig, Daniel 15.04.2021, 15:21 Uhr
Dr.
Hallo, erstmal vielen Dank für den tollen Beitrag und Zusammenfassung. Sehr gute Beschreibung des Themas Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. Mir ist noch etwas unklar, welche sind denn die Kriterien zur Abgrenzung zu Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln?

Ich würde mich über eine Antwort freuen,
Viele Grüße

Beiträge zum Thema

LG Hamburg: Vergleichende diätetische Werbeaussagen ohne Bezugsgröße unzulässig
(09.04.2024, 07:26 Uhr)
LG Hamburg: Vergleichende diätetische Werbeaussagen ohne Bezugsgröße unzulässig
Rotbäckchen-Säfte „immunstark" und „knochenstark" sind nicht „diätetisch"
(28.02.2014, 08:44 Uhr)
Rotbäckchen-Säfte „immunstark" und „knochenstark" sind nicht „diätetisch"
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei