Warenkorb-Erinnerungen: Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei unzulässig

Sogenannte Warenkorb-Erinnerungen sind nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei wettbewerbswidrig. Hier geht es um Fälle, in denen der Verbraucher den Bestellvorgang bis zum Bestell-Button durchläuft, sich dann gegen den Kauf entscheidet und gleichwohl anschließend Warenkorb-Erinnerungs-Mails des Verkäufers erhält. Gerichtsentscheidungen liegen zwar nach Kenntnis der IT-Recht Kanzlei zu dieser Frage bisher nicht vor. Es besteht aber in solchen Fällen eine konkrete Abmahngefahr.
Rechtliche Bewertung der Warenkorberinnerung
Grundregel: Gem. § 7 UWG Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist eine Werbung unter Verwendung der elektronischen Post (z.B. E-Mail, SMS oder auch MMS) unzulässig, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden nicht vorliegt.
Warenkorb-Erinnerungen, also z.B. E-Mails des Online-Händlers an den Kunden, wie mit den bereits eingegebenen Daten zu verfahren sei und ob der Kunde den Bestellvorgang fortsetzen wolle, sind als Werbemittel und damit als „Werbung“ i.S.d. § 7 UWG einzustufen. Der Versand solcher E-Mails ist somit nur in dem Fall zulässig, dass der Kunde bereits vor Abbruch des Bestellvorgangs ausdrücklich seine Einwilligung zum Erhalt von Werbung erteilt hat – dies wird in der Regel jedoch gerade nicht der Fall sein.
Exkurs: Auch Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG greift nicht
Sofern der Empfänger keine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, muss der elektronische Versand von Werbung nicht zwangsläufig unzulässig sein. Denn das Wettbewerbsrecht enthält in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahmeregelung, nach der eine Einwilligung des Kunden bzw. Adressaten in bestimmten Fällen entbehrlich ist. Innerhalb existierender Kundenbeziehungen soll es den Händlern möglich sein, für den Verkauf ähnlicher Produkte mittels Email zu werben, ohne die Einwilligung des Kunden eingeholt zu haben (siehe Köhler/Bornkamm, § 7 UWG Rn. 202).
Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG ist jedoch nur anwendbar, wenn es zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Ein Vertragsabschluss liegt bei einem abgebrochenen Bestellvorgang aber gerade nicht vor. Es reicht nicht aus, wenn der Kunde Informationen über das Angebot des Online-Händlers einholt, letztlich aber nichts bestellt (s. UWG-Kommentar Köhler/Bornkamm, § 7 UWG, Rn. 204).
Fazit
Warenkorb-Erinnerungen sind nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei unzulässig. Es besteht hier eine konkrete Abmahngefahr - so hat etwa die Wettbewerbszentrale bereits die ersten Online-Händler, die Warenkorb-Erinnerungen per E-Mail verschicken, abgemahnt.
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