Wann drohen Online-Händlern Abmahnungen nach dem UWG?
Online-Händler haben häufig Angst davor, beim Vertrieb ihrer Produkte etwas falsch zu machen und deswegen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt zu werden. Doch wann können Online-Händler abgemahnt werden? Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen? Wir geben einen Überblick.
Inhaltsverzeichnis
- Wann liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen das UWG vor?
- Wann sind geschäftliche Handlungen unlauter?
- Welche Ansprüche bestehen bei unlauteren geschäftlichen Handlungen?
- Wer darf UWG-Verstöße abmahnen?
- Wann ist ein Unternehmen ein zur Abmahnung berechtigter Mitbewerber?
- Was folgt daraus für Online-Händler?
Wann liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen das UWG vor?
Die zentrale Vorschrift des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in § 3 Abs. 1 UWG geregelt:
"Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig."
Demnach stellen sämtliche unlauteren geschäftlichen Handlungen einen Verstoß gegen das UWG dar. Dabei ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG eine geschäftliche Handlung:
"jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt;"
Wann solche unlauteren geschäftlichen Handlungen vorliegen, ist in einigen anderen Vorschriften des UWG geregelt.
Wann sind geschäftliche Handlungen unlauter?
Das UWG regelt an verschiedenen Stellen, wann geschäftliche Handlungen aus Sicht des Gesetzes unlauter sind. Beispielsweise sind gemäß der Generalklausel in § 3 Abs. 2 UWG solche geschäftlichen Handlungen unlauter,
"die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, (…) wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen."
Unlauterkeit von bestimmten geschäftlichen Handlungen liegt aber insbesondere auch dann vor, wenn die Voraussetzungen eines konkreten Unlauterkeitstatbestands des UWG erfüllt ist, z.B. bei irreführenden geschäftlichen Handlungen, also irreführender Werbung nach § 5 UWG.
Daneben können aber auch Verstöße gegen viele Vorschriften aus anderen Gesetzen zugleich auch ein Verstoß gegen das UWG sein, wenn sie sog. Marktverhaltensregelungen sind. Denn das UWG regelt für solche „Rechtsbrüche“ gegen sonstige gesetzliche Vorschriften:
"Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen."
Zu solchen Marktverhaltensregelungen zählen z.B. viele Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich einer ganzen Reihe von allgemeinen und besonderen Informationspflichten, die im Zusammenhang mit der Werbung und dem Vertrieb von Produkten beachtet werden müssen.
Welche Ansprüche bestehen bei unlauteren geschäftlichen Handlungen?
Das UWG regelt die Rechtsfolgen unlauterer geschäftlicher Handlungen in den §§ 8-11 UWG. Einer der zentralen Ansprüche ist dabei der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG, der im Wege von sog. Abmahnungen verfolgt wird:
"Wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht."
Daneben kann es bei UWG-Verstößen bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 9 UWG und einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung gemäß § 10 UWG geben.
Wer darf UWG-Verstöße abmahnen?
Wer zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung von unzulässigen geschäftlichen Handlungen nach § 8 Abs. 1 UWG berechtigt ist, also gegenüber den Rechtsverletzenden abmahnen darf, ist grundsätzlich in § 8 Abs. 3 UWG geregelt.
Demnach sind zur Abmahnung befugt:
- jeder Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
- bestimmte rechtsfähige Berufsverbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen),
- sog. qualifizierte Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen sind, bzw. aus anderen EU-Mitgliedstaaten,
- die Industrie- und Handelskammern,
- nach der Handwerksordnung errichtete Organisationen und
- andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie
- Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Wann ist ein Unternehmen ein zur Abmahnung berechtigter Mitbewerber?
Neben den verschiedenen Einrichtungen ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG grundsätzlich jeder Mitbewerber berechtigt, einen UWG-Verstoß abzumahnen. Doch wann ist man ein Mitbewerber?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber:
"jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;"
Was genau man sich unter einem konkreten Wettbewerbsverhältnis vorstellen kann bzw. muss, wurde durch Rechtsprechung herausgearbeitet. Demnach kommt es nicht auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten bezüglich der Branchenzugehörigkeit oder Wirtschaftsstufenangehörigkeit des gegen das UWG Verstoßenden und des Abmahnenden an. Relevant ist vielmehr die Frage, ob die Beteiligten gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises absetzen. Das ist dann der Fall, wenn die betreffenden Unternehmen auf demselben relevanten Markt derart tätig sind, dass aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die beworbenen Waren bzw. Dienstleistungen austauschbar sind.
In Grenzfällen kann es dabei nicht selten zu Diskussionen kommen, ob ein bestimmtes abmahnendes Unternehmen überhaupt in einem solchen konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem Unternehmen steht, das gegen das UWG verstößt, also ob es überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist.
Was folgt daraus für Online-Händler?
Nicht jeder Verstoß gegen das UWG oder gegen sonstige sog. Marktverhaltensregelungen führt automatisch zu einer Abmahnung, da nicht jeder oder jede von Gesetzes wegen dazu befugt ist, abzumahnen. Allerdings droht bei jedem Verstoß eine Abmahnung, wenn ein hierzu berechtigter Mitbewerber oder eine sonstige zur Abmahnung berechtigte Stelle auf den Rechtsverstoß aufmerksam wird.
Daher empfehlen wir Online-Händlern, ihren Shop, die Werbung und den Vertrieb der Waren und Dienstleistungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu gestalten. Hierzu gehören neben der Verwendung von rechtssicheren Rechtstexten wie Impressum, AGB, Datenschutzerklärung und ggf. Widerrufsbelehrungen auch die Beachtung sonstiger Vorgaben, bei denen wir unsere Mandanten durch eine Vielzahl von Leitfäden, Mustern und sonstigen Hilfestellungen unterstützen. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
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