Französisches Recht: Es muss vorvertraglich informiert werden!

Französisches Recht: Es muss vorvertraglich informiert werden!

Ähnlich wie das deutsche Recht sieht auch das französische Recht besondere Informationspflichten für Verträge vor, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossen werden. Welche Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben drohen, zeigt der folgende Beitrag.

Zwingende vorvertragliche Informationspflichten im Online-Handel

Die wesentlichen vorvertraglichen Informationspflichten im Online-Handel ergeben sich aus der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, die auch in Frankreich in nationales Recht umgesetzt wurde.

Seit dem 01.01.2022 müssen Online-Händler bei Verträgen mit Verbrauchern gem. Artikel L 111-1 Code de la Consommation folgende Informationen vorhalten:

1° Les caractéristiques essentielles du bien ou du service, ainsi que celles du service numérique ou du contenu numérique, compte tenu de leur nature et du support de communication utilisé, et notamment les fonctionnalités, la compatibilité et l'interopérabilité du bien comportant des éléments numériques, du contenu numérique ou du service numérique, ainsi que l'existence de toute restriction d'installation de logiciel ;

2° Le prix ou tout autre avantage procuré au lieu ou en complément du paiement d'un prix en application des articles L. 112-1 à L. 112-4-1 ;

3° En l'absence d'exécution immédiate du contrat, la date ou le délai auquel le professionnel s'engage à délivrer le bien ou à exécuter le service ;

4° Les informations relatives à l'identité du professionnel, à ses coordonnées postales, téléphoniques et électroniques et à ses activités, pour autant qu'elles ne ressortent pas du contexte ;

5° L'existence et les modalités de mise en œuvre des garanties légales, notamment la garantie légale de conformité et la garantie légale des vices cachés, et des éventuelles garanties commerciales, ainsi que, le cas échéant, du service après-vente et les informations afférentes aux autres conditions contractuelles ;

6° La possibilité de recourir à un médiateur de la consommation dans les conditions prévues au titre Ier du livre VI.

Zu Deutsch:

1° Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie des digitalen Dienstes oder des digitalen Inhalts, unter Berücksichtigung ihrer Art und des verwendeten Kommunikationsmediums, und insbesondere die Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität der Ware mit digitalen Elementen, des digitalen Inhalts oder des digitalen Dienstes sowie das Vorhandensein von Beschränkungen für die Installation von Software;

2° Der Preis oder jeder andere Vorteil, der anstelle oder zusätzlich zur Zahlung eines Preises gemäß den Artikeln L. 112-1 bis L. 112-4-1 gewährt wird ;

3° Falls der Vertrag nicht sofort erfüllt wird, das Datum oder die Frist, zu der bzw. dem sich der Gewerbetreibende verpflichtet, die Ware zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen;

4° Informationen über die Identität des Gewerbetreibenden, seine postalischen, telefonischen und elektronischen Kontaktdaten und seine Tätigkeiten, sofern sie nicht aus dem Kontext hervorgehen;

5° Die Existenz und die Modalitäten der Inanspruchnahme der gesetzlichen Garantien, insbesondere der gesetzlichen Konformitätsgarantie und der gesetzlichen Garantie für versteckte Mängel, und der eventuellen kommerziellen Garantien sowie gegebenenfalls des Kundendienstes und die Informationen in Bezug auf die anderen Vertragsbedingungen;

6° die Möglichkeit, einen Verbrauchermediator nach Maßgabe von Titel I des Sechsten Buches in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich der Information zu den Gewährleistungsrechten geht das französische Verbrauchergesetz weiter, als das deutsche Recht. So reicht es - anders als im deutschen Recht - nicht aus, nur auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts hinzuweisen (Art. 246 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB).

Das französische Verbrauchergesetz verlangt vielmehr eine detaillierte Information über die Existenz und die Modalitäten der Inanspruchnahme der gesetzlichen Garantien, insbesondere der gesetzlichen Konformitätsgarantie und der gesetzlichen Garantie für versteckte Mängel (Art. L 111-1 Code de la Consommation).

Der Händler muss daher die einschlägigen Vorschriften zum französischen Gewährleistungsrecht einzeln in seine AGB aufnehmen, worauf auch die offizielle Website der französischen Regierung hinweist.

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Sanktionen bei Nichtbeachtung der Informationspflichten

Gemäß Artikel L111-6 Code de la Consommation kann der Händler bei Nichtbeachtung dieser Informationspflichten mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro belegt werden.

Nichtigkeit von Verträgen mit Verbrauchern?

Fraglich ist, ob Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die unter Missachtung der gesetzlichen Informationspflichten im Online-Handel geschlossen werden, nichtig sind und daher ggf. rückabgewickelt werden müssen.

Die Rechtsprechung des obersten französischen Gerichtshofs (Cour de Cassation) ist hier uneinheitlich.

In einigen Fällen hat der Cour de Cassation entschieden, dass die Nichtbeachtung vorvertraglicher Informationspflichten nicht zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen Unternehmer und Verbraucher führt (Cass. 1e civ. 15-12-1998 n° 96-19.898 P; RJDA 8-9/99 n° 1021; Cass. com. 28-6-2005 n° 03-16.794 F-PB: RJDA 12/05 n° 1314 ; Cass. 1e civ. 28-5-2009 n° 08-16.263 F-D).

In anderen Fällen hat der Cour de Cassation den Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher für nichtig erklärt (Cass. 1e civ. 14-11-2018 n° 17-21.696 F-D).

In seiner jüngeren Rechtsprechung vertritt der Cour de Cassation also eine verbraucherfreundliche Position. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gericht hierzu zukünftig positionieren wird.

Fazit

Auch das französische Recht sieht für Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossen werden, besondere Informationspflichten für den Unternehmer vor. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Informationspflichten droht dem Unternehmer ein Bußgeld. Zudem kann ein Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge haben.

Um jedes Risiko zu vermeiden, solle daher darauf geachtet werden, dass die im französischen Verbrauchergesetz genannten wesentlichen vorvertraglichen Informationspflichten (Art. L 111-1 Code de la Consommation) eingehalten werden.

Tipp:

Wir bieten im Rahmen unserer Schutzpakete auch Rechtstexte für französische Online-Shops an, welche die erforderlichen Informationen für den Fernabsatz nach französischem Recht berücksichtigen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: em_concepts

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