Vorsicht bei der Verwendung von Gerichtsstandsvereinbarungen

Vorsicht bei der Verwendung von Gerichtsstandsvereinbarungen
30.04.2019 | Lesezeit: 5 min

Immer wieder sind Gerichtsstandsvereinbarungen Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, da an deren Wirksamkeit komplexe rechtliche Voraussetzungen geknüpft sind. Häufig bemerken Onlinehändler gar nicht, dass sie eine derartige Vereinbarung vorhalten. Aus diesem Grund soll die grundsätzliche Problematik im nachfolgenden Beitrag einmal aufbereitet werden.

Worum geht es?

In der Praxis möchten viele Unternehmen, dass Rechtstreitigkeiten mit Kunden bei einem Gericht in der Nähe des Unternehmens ausgetragen werden. Dies in erster Linie deswegen, weil sich das Unternehmen dann teure Fahrt- und Reisekosten und ggf. zusätzliche Kosten für einen anwaltlichen Terminsvertreter am fremden Ort spart.

Dazu werden entweder ausdrückliche Vereinbarungen getroffen (z.B. im Rahmen von AGB durch eine entsprechende Klausel zum Gerichtsstand) oder durch mehr oder weniger ausdrückliche Formulierungen im Rahmen des Impressums, auf Geschäftsbriefen und Rechnungen (wie z.B: „Gerichtsstand München“) hingewiesen.

Die Vereinbarung eines bestimmten Gerichtsstands vor Entstehen einer Streitigkeit ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Andernfalls ist eine solche Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam und die entsprechende Vereinbarung kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Was ist der Gerichtsstand?

Unter einem Gerichtsstand einer Partei versteht man den Ort des Gerichts, an dem sich diese Partei bei einem gegen sie eingeleiteten gerichtlichen Verfahren (z.B. einer erhobenen Klage) stellen muss.

Der Gerichtsstand einer Partei ergibt sich dabei grundsätzlich aus dem Gesetz, nämlich der Zivilprozessordnung (ZPO).

Dort regelt die § 12 ZPO den sog. „allgemeinen Gerichtsstand“, der sich in Verbindung mit § 13 ZPO bei natürlichen Personen an deren Wohnsitz, in Verbindung mit § 17 ZPO bei juristischen Personen an deren Sitz befindet. Damit wird der Grundsatz aufgestellt, dass für Klagen, die gegen diese Partei erhoben werden das Gericht zuständig ist, welches die örtliche Zuständigkeit im Bereich des (Wohn)Sitzes der beklagten Partei hat.

Dieser grundsätzliche allgemeine Gerichtstands am (Wohn)Sitz der beklagten Partei wird in bestimmten Konstellationen durch weitere gesetzliche „Sondergerichtsstände“ ergänzt bzw. verdrängt („besonderer Gerichtsstand“ bzw. „ausschließlicher Gerichtsstand“).

Daneben lässt die ZPO den Parteien aber auch die Möglichkeit offen, durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien ein an sich unzuständiges Gericht der ersten Instanz als zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Vertrag zu vereinbaren (sog. Prorogation).

1

Abweichung vom Gesetz durch Vereinbarung eines Gerichtsstands möglich

Durch eine solche Gerichtsstandsvereinbarung stimmen die Vertragsparteien also bereits vor dem Entstehen einer Streitigkeit überein, dass eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Streitigkeit dann vor dem in der Vereinbarung benannten Gericht auszutragen ist.

Eine solche Vereinbarung ist im Regelfall für eine Partei nachteilig, die dann mit den vorgenannten Mehrkosten für einen Rechtsstreit an einem von ihr weiter entfernten Ort rechnen muss.

Zulässige Vereinbarung des Gerichtsstands nur unter sehr engen Voraussetzungen

Eine Vereinbarung über einen bestimmten Gerichtsstand, die vor Entstehen einer Streitigkeit getroffen wird ist (bis auf wenige exotische Sonderfälle) nur dann wirksam, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, § 38 Abs. 1 ZPO.

Damit ist der praktische Anwendungsbereich für eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung stark eingeschränkt, da eine solche in aller Regel nur unter Kaufleuten wirksam vereinbart werden kann.

Keine Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Verbrauchern und Nichtkaufleuten

In keinem Fall darf ein Unternehmer also mit einem Verbraucher im Vorfeld eine solche Gerichtsstandsvereinbarung treffen, da diese dann unwirksam wäre.

Wer als Onlinehändler hier z.B. in seinen AGB pauschal eine Gerichtsstandsvereinbarung trifft – die AGB eine solche also auch für Verbraucher bzw. Nichtkaufleute vorsieht – begibt sich in eine konkrete Abmahngefahr.

Eine AGB-Klausel mit einer solchen (zu) pauschalen Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Verbrauchern bzw. Nichtkaufleuten ist unwirksam und kann damit von einem Mitbewerber abgemahnt werden.

Auf „Passivseite“ muss bei einer solchen Vereinbarung also entweder ein Kaufmann oder eine juristische Person und darf niemals ein Verbraucher bzw. Unternehmer als Nichtkaufmann stehen.

Auch auf Verwenderseite muss Kaufmannseigenschaft gegeben sein

Häufig wird übersehen, dass für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung im Vorfeld einer Streitigkeit auch auf der „Aktivseite“ ein Kaufmann bzw. eine juristische Person handeln muss.

Dies dürfte im Onlinehandel zwar regelmäßig der Fall sein. Handelt es sich beim Onlinehändler um einen Kleingewerbetreibenden, wird eine Kaufmannseigenschaft allerdings nicht anzunehmen sein.

Wer als Kleingewerbetreibender mit Kaufleuten bzw. juristischen Personen eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vorfeld trifft, begeht wiederum einen Fehler. Auf „Passivseite“ ist dann zwar alles in Ordnung, jedoch genügt der Verwender selbst mangels Kaufmannseigenschaft nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Um eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen treffen zu können, muss man also selbst Kaufmann sein bzw. als juristische Person organisiert sein.

Auch hierauf muss bei der Verwendung von AGB geachtet werden, da auch in diesem Falle die AGB-Klausel mit der Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam und folglich abmahnbar wäre.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei auf der sicheren Seite

Eine gute Nachricht: Die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei enthalten – soweit diese eine Klausel zur Vereinbarung eines Gerichtsstands vorsehen – selbstverständlich eine zulässige Gerichsstandsvereinbarung.

Mit abmahnsicheren AGB allein ist es hier oft aber leider nicht getan…

Vorsicht bei Rechnungen, Geschäftsbriefen, Impressen

Nicht nur, dass in AGB häufig abmahnbare Gerichtsstandsvereinbarungen verwendet werden.

Sehr häufig finden sich auch an anderen Stellen viel zu pauschale und damit angreifbare Angaben zum Gerichtsstand.

So werden z.B. oftmals

  • auf Rechnungen
  • auf Lieferscheinen
  • auf Geschäftsbriefen / Briefpapier
  • in Impressen

Angaben wie „Gerichststand ist (…)“, Gerichtsstand: (…)“, “Gerichtsstand ist Sitz des Verkäufers“ oder „zuständiges Gericht (…)“ verwendet.

Hiervon muss dringend abgeraten werden, da auch insoweit eine Abmahngefahr besteht.

Wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden soll, dann sollte dies (nur) mittels professionell erstellten AGB erfolgen.

Nicht zu verwechseln mit HR-Eintrag

Wer als Unternehmer über einen Handelsregistereintrag verfügt, der hat in seinem Impressum auch Angaben zum Registereintrag zu machen. Diese Pflichtangaben sind nicht zu verwechseln mit einer Gerichtsstandsvereinbarung.

Die Angaben zum Registereintrag sollten keinesfalls unter Hinweis auf ein „zuständige Gericht“ getätigt werden, sondern vielmehr im Format:

„Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRx 123456“

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

M
Mike Ehlert 30.03.2021, 22:42 Uhr
Bei Arztpraxen und ähnlichen Brufen
Hallo @Nicolai Amereller
Wie sieht es eigentlich da aus?
Das kann ich aus Ihrem Beitrag nicht so recht erlesen...
Für die Webseite meiner Nichte, die gerade eine Physio-Therapie eröffnet wäre das ein interessantes Thema...
Freue mich auf Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen Mike Ehlert
M
Marco Hellgrewe 21.08.2019, 22:46 Uhr
Gerichtsstandvereinbarung
Sehr geehrte Damen und Herren, 

herzlichen Dank für den Artikel, in dem Sie die GerichsszötandvereinbRung thematisiert haben.

Wir betreiben ein Luftfahrtunternehmen und führen Ballon - und Werbefahrten mit Heißluftballonen durch. 

Wir haben natürlich auch eine Internetseite.

Meine Frage an Sie lautet, in welchen finanziellen Sphären man denken müsste, wenn. Ihre Kanzlei diese Seite unter rechtlichen Aspekten prüfen würde? 

Meine eMailadresse lautet: m.hellgrewe@gmx.de
Tel.: 0160-90200517.

Mit freundlichen Grüßen 
stets Ihr
Marco Hellgrewe

Weitere News

Frage des Tages: Brauche ich denn überhaupt AGB?
(16.05.2023, 17:08 Uhr)
Frage des Tages: Brauche ich denn überhaupt AGB?
Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets
(24.06.2021, 16:33 Uhr)
Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets
BGH: Mehrdeutige AGB-Klausel zu pauschaliertem Schadenersatz bei Zahlungsverzug unzulässig
(17.08.2020, 11:51 Uhr)
BGH: Mehrdeutige AGB-Klausel zu pauschaliertem Schadenersatz bei Zahlungsverzug unzulässig
Professionelle AGB für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern
(03.04.2019, 16:21 Uhr)
Professionelle AGB für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern
Besonderheiten bei Verträgen per Brief, E-Mail oder Telefon
(07.02.2019, 12:53 Uhr)
Besonderheiten bei Verträgen per Brief, E-Mail oder Telefon
Entscheidung des EuGH: Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf von Gebrauchtware ist unzulässig
(30.08.2018, 10:55 Uhr)
Entscheidung des EuGH: Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf von Gebrauchtware ist unzulässig
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei