Verstoß bei Preisgegenüberstellung: Angabe des 30-Tage-Bestpreises fehlt

Verstoß bei Preisgegenüberstellung: Angabe des 30-Tage-Bestpreises fehlt
7 min
Beitrag vom: 24.03.2025

Eine Abmahnung rügt die irreführende Werbung mit unzulässigen Streichpreisen. Wir zeigen auf, was Anlass für die Abmahnung war und was Sie bei der Werbung mit Streichpreisen besser machen können.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop u.a. den kostenlosen Erhalt eines Full-Service-Pakets beim Kauf eines Wärmebildgerätes anbot.

Das Produkt wurde mit dem neuen Preis im Rahmen der Preisgegenüberstellung wie nachstehend wiedergegeben beworben:

Foto Abmahnung Preisgegenüberstellung

Darunter befand sich folgender Hinweis zum durchgestrichenen Preis:

"Exklusiv: Unser umfangreiches Full-Service Paket im Wert von ca. 444,- € erhälst du beim Kauf eines neuen Wärmebildgerätes KOSTENFREI dazu!"

Sodann erfolgte die Preiserläuterung zum durchgestrichenen Preis von 444,- €, indem die einzelnen, im Full-Service Paket inbegriffenen Leistungen aufgezählt, beschrieben und ihr jeweiliger Einzelpreis angegeben wurde.

Bei dem durchgestrichenen Preis von 444,- € handelte es sich jedoch nicht um den niedrigsten Gesamtpreis, der in den letzten 30 Tagen tatsächlich gefordert wurde.

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Rechtliche Erläuterung des Verstoßes

Durch die ordnungswidrige Streichpreiswerbung verstieß der Online-Händler gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit § 11 PAngV (Preisangabenverordnung) sowie gegen § 5 Abs. 5 UWG.

Denn nach § 11 Abs. 1 PAngV muss ein Unternehmer bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Preisnachlass angewendet hat.

Außerdem gilt es gemäß § 5 Abs. 5 UWG als irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Dabei muss der derjenige, der mit der Preisermäßigung geworben hat, beweisen, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist.

Da dem Verein Informationen vorlagen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis nicht um den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage handelte, der tatsächlich gefordert wurde, und, dass der herabgesetzte Preis lediglich für eine unangemessen kurze Zeit angeboten wurde, verhielt sich der abgemahnte Online-Händler wettbewerbswidrig.

Best Practice: Abmahnsichere Streichpreis-Werbung

Wie wird eine zulässige Werbung mit Streichpreisen sichergestellt?

Bei Streichpreisen vergleicht der Verkäufer seinen neuen Preis mit dem früher von ihm selbst geforderten höheren Preis, wobei der alte Preis durchgestrichen ist. Solche Eigenpreisgegenüberstellungen sind grundsätzlich zulässig. Die Werbung muss jedoch den Anforderungen nach § 11 PAngV genügen und darf zu keiner Irreführung der angesprochenen Kundengruppe führen.

Seit Mai 2022 bestimmt § 11 Abs. 1 PAngV:

"Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat."

§ 11 PAngV dient der Verbesserung der Verbraucherinformation in solchen Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken verwendet wird. Vor allem Abs. 1 soll vermeiden, dass bei der Werbung mit Preisnachlässen Gesamtpreise als Referenzwerte genannt werden, die so zuvor nie gefordert oder kurzzeitig zuvor erhöht worden sind.

Nach § 11 PAngV ist zunächst (lediglich) sicherzustellen, dass es sich beim Referenzpreis um den günstigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage handelt. Eine weitergehende Aufklärungspflicht über den Charakter des Preises besteht nicht (OLG Hamburg, Beschluss v. 12.12.2022, Az. 3 W 38/22; BGH, Urteil v. 05.11.2015, Az. I ZR 182/14).

Auch das LG Düsseldorf (Urteil v. 11.11.2022, Az. 38 O 144/22) führte in seiner Entscheidung aus, dass der niedrigste Gesamtpreis nicht ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist,

  • wenn der durchschnittliche Verbraucher die Rabattierung als eine solche und
  • die Zusammenhänge aufgrund einer Prozentangabe / des neuen, günstigeren Preises ohne größeren Denkaufwand erkennen kann.

Es ist also kein zusätzlicher Hinweis notwendig, der Referenzpreis stelle den niedrigsten, innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis dar.

Adressat der Angabepflicht ist jeder Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern anbietet bzw. diesen gegenüber preislich wirbt. Wird hier im Zuge einer ausgewiesenen Preissenkung auf einen früheren, höheren Preis Bezug genommen, ist der günstigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben (dies entspricht bei Streichpreisen dem durchgestrichenen Preis).

Gesamtpreis meint dabei den insgesamt zu bezahlenden Betrag für eine bestimmte Ware oder Leistung. Die 30-Tages-Frist wird kalendermäßig bestimmt. Die Summe der tatsächlichen Verkaufstage ist dagegen nicht entscheidend. Sollte das Produkt für weniger als 30 Tage angeboten werden, ist der niedrigste Gesamtpreis seit dem Tag des Angebots ausschlaggebend.

Um unlauteren Geschäftspraktiken effektiv entgegen zu steuern, verpflichtet § 11 Abs. 1 PAngV auch dazu, den angegebenen niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage tatsächlich als Berechnungsgrundlage für den ermäßigten Preis heranzuziehen.

Schließlich darf die Streichpreis-Werbung nicht irreführend sein. Eine Irreführung liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Der vermeintlich geforderte, frühere Preis wurde tatsächlich nie zuvor oder nicht ernsthaft verlangt (vgl. § 11 Abs. 1 PAngV) .
  • Der Preis wird systematisch erhöht bzw. gesenkt, um einen Preisnachlass vorzutäuschen („Preisschaukelei“, vgl. § 11 Abs. 1 PAngV) .
  • Der frühere Preis wurde nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert („Mondpreise“, vgl. § 5 Abs. 5 UWG) . Ein einziger Tag ist beispielsweise eindeutig unangemessen zu kurz (LG München, Urteil v. 31.10.2022, Az. 33 O 5970/22).
  • Wettbewerbswidrig ist auch eine sonstige Irreführung über den Umfang der Preissenkung. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Werbung nicht erkennen lässt, welche Preise für welche Artikel gelten sollen.
  • Die Preissenkung darf auch nicht bereits derart lange zurückliegen, dass die angesprochenen Kundenkreise über die Aktualität der Preissenkung getäuscht werden.

Die Frage, in welchem Zeitraum eine solche Aktualität gewahrt ist, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Dem Bundesgerichtshof zufolge ist eine allgemeine Bestimmung, wie lange der Zeitraum zurückliegen darf, in dem der höhere Preis verlangt worden ist, nicht möglich. Es können auch keine starren Fristen festgelegt werden.

Stattdessen ermittelt sich der zulässige Zeitraum für den jeweiligen Einzelfall nach dessen konkreten Umständen.

Kriterien für die Bestimmung sind u.a. das Verkaufsmedium, die Art des Produktes, die Verhältnisse des werbenden Verkäufers und die jeweilige Marktsituation. Aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets ist der zulässige Zeitraum für den Online-Handel im Vergleich zum stationären Handel kürzer zu bemessen.

Beispiele für Irreführung über die Aktualität des Preisnachlasses aus der Rechtsprechung:

  • beim Verkauf von langlebigen Wirtschaftsgütern im Online-Handel: Produktbewerbung mit aktuellem, als „jetzt nur“ bezeichneten Preis länger als vier Wochen, wobei früherer Preis gegenübergestellt wird, unzulässig (LG München I, Urteil v. 01.04.2010, Az. 17HK O 19517/09)
  • beim Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs: Produktbewerbung mit gegenübergestellten, früherer „Statt-Preis“, der vor über drei Monaten gefordert wurde, unzulässig (LG Bochum, Urteil v. 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16)
  • beim Verkauf von langlebigen Wirtschaftsgütern im Online-Handel: Produktbewerbung mit gegenübergestellten Preisen sechs Monate lang vertretbar, wenn diese Preise unmittelbar zuvor im Online-Shop verlangt wurden (LG Bielefeld, Urteil v. 01.09.2020, Az. 15 O 9/20)
  • beim Verkauf von Sportartikeln im Online-Handel: Produktbewerbung mit einem Streichpreis, der seit mehr als sechs Monaten tatsächlich nicht mehr gefordert wurde, irreführend (OLG Nürnberg, Urteil v. 19.12.2023, Az. 3 U 2007/23).

Allgemein gilt es den Charakter als zeitlich begrenzte besondere Verkaufsveranstaltung zu wahren, d.h. die Eigenpreisgegenüberstellung nur für eine bestimmte, begrenzte Zeit zu bewerben.

Sie möchten sich ausführlicher über ordnungsgemäße Werbung mit Preisermäßigungen informieren? Dann dürfen wir Ihnen diesen Beitrag mit einem detaillierten FAQ zu den PAngV-Pflichten sowie beispielsorientierten Umsetzungshinweisen für den Online-Handel als Lektüre empfehlen.

Fazit

Eine abmahnsichere Werbung mit Streichpreisen erfordert die Einhaltung der Vorgaben nach § 11 PAngV und den Ausschluss einer Irreführung des angesprochenen Kundenkreises.

Der Händler muss den niedrigsten, tatsächlich geforderten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben und als Berechnungsgrundlage für die Preisermäßigung anwenden (§ 11 Abs. 1 PAngV) .

Zudem darf der angegebene Referenzpreis nicht systematisch gesenkt bzw. erhöht oder nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden sein. Auch eine Täuschung über die Aktualität der Reduzierung ist irreführend und daher abmahnbar.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

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Bildquelle: Ales Munt /shutterstock.com

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