Abmahnung: Fehlender Nachweis der Echtheit von Kundenbewertungen
Kundenbewertungen – ein effektives Marketingtool, aber auch ein Stolperstein. Eine aktuelle Abmahnung rügt die Veröffentlichung von Bewertungen ohne nachgewiesene Sicherstellung des Ursprungs von Verbrauchern, die die Ware tatsächlich genutzt oder erworben haben. Den konkreten Abmahnvorwurf und die rechtssichere Veröffentlichung von Kundenbewertungen stellen wir in diesem Beitrag dar.
Inhaltsverzeichnis
- I. Was war der Anlass für die Abmahnung?
- II. Rechtliche Bewertung: Fehlender Nachweis der Authentizität der veröffentlichten Kundenbewertungen = UWG-Verstoß
- III. Best Practice: Rechtssichere Veröffentlichung von Kundenbewertungen entsprechend dem UWG
- IV. Fazit
- V. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
I. Was war der Anlass für die Abmahnung?
Die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. richtet sich gegen einen Händler, der in seinem Online-Shop Lebensmittel in Fertigpackungen anbot.
Dabei veröffentlichte dieser auch die nachfolgend dargestellten Kundenbewertungen ohne Echtheitsprüfungsverfahren:
Ein Abmahnverband monierte diese Form der Werbung mit Kundenbewertungen, da das werbende Unternehmen nicht darüber informierte, ob und wie sichergestellt wird, dass veröffentlichte Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben.
II. Rechtliche Bewertung: Fehlender Nachweis der Authentizität der veröffentlichten Kundenbewertungen = UWG-Verstoß
Der Online-Händler machte Kundenbewertungen zugänglich, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese von tatsächlichen Käufern bzw. Nutzern der Ware stammen. Dadurch enthielt er Verbrauchern entgegen §§ 5b Abs. 3, 5a UWG wesentliche Informationen vor.
Denn seit dem 28.05.2022 beinhaltet § 5b Abs. 3 UWG für Unternehmer folgende Pflicht:
"Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentliche Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben."
III. Best Practice: Rechtssichere Veröffentlichung von Kundenbewertungen entsprechend dem UWG
Wie können Verbraucherbewertungen abmahnsicher dargestellt werden?
Von der Informationspflicht sind all diejenigen Online-Händler betroffen, die eigene Online-Shops und / oder Homepages betreiben, auf denen sie Kundenrezensionen selbst direkt anzeigen.
Dabei werden sich nur auf einzelne, individuell verfasste Kundenbewertungen bezogen, nicht erfasst sind Bewertungsgesamtergebnisse (z.B. per Gesamtnote oder Sterne-Zähler).
Die betroffenen Händler müssen
- im 1. Schritt darlegen, ob Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen echt sind, d.h. von Verbrauchern verfasst wurden, die das betroffene Produkt tatsächlich erworben bzw. genutzt haben.
- bei ergriffenen Maßnahmen im 2. Schritt darüber informieren, welche Prozesse und Verfahren zur Prüfung der Echtheit der Kundenbewertungen verwendet wurden.
Achtung: Die Informationspflicht bedeutet für den Unternehmer nicht, eine Echtheitsverifizierung durchzuführen, sondern lediglich, über das Ob und ggf. das Wie einer Durchführung aufzuklären. Solange der Verbraucher hierüber informiert wird, dürfen auch weiterhin nicht verifizierte Bewertungen angezeigt werden.
Die entsprechenden Informationen sollten in direkter Sichtnähe zur Bewertungsanzeige sowie in einem separaten Menüpunkt auf der Webseite unter dem Titel „Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen“ bereitgestellt werden.
Wenn Sie mehr zum Thema wissen möchten:
Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten kostenlos Musterformulierungen zur abmahnsicheren Veröffentlichung von Kundenrezensionen zur Verfügung: In diesem Beitrag finden Sie Formulierungen für den Fall der vorgenommenen wie der fehlenden Kontrolle der Echtheit von Kundenbewertungen.
IV. Fazit
Seit dem 28.05.2022 sind Händler, die eigene Online-Shops und / oder Homepages betreiben, auf denen sie Kundenrezensionen selbst direkt anzeigen, verpflichtet, die Informationspflicht nach § 5b Abs. 3 UWG zu erfüllen.
Für einzelne, individuell verfasste Kundenbewertungen müssen die betroffenen Händler offenlegen, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Hierzu sind die entsprechenden Angaben in direkter Sichtnähe zur Bewertungsanzeige sowie in einem separaten Menüpunkt unter dem Titel „Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen“ anzuzeigen.
V. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
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