Vorsicht Abmahnung: Falscher Bezugspunkt bei Grundpreisangabe (hier: Abtropfgewicht)

Vorsicht Abmahnung: Falscher Bezugspunkt bei Grundpreisangabe (hier: Abtropfgewicht)
11.10.2024 | Lesezeit: 4 min

Ein häufiger Stolperstein im erfolgreichen Online-Handel: Grundpreis- und Abtropfgewichtsangaben. Eine aktuelle Abmahnung bemängelt den Verkauf von Lebensmitteln in Fertigpackungen ohne korrekten Bezugspunkt für die Grundpreisangabe, nämlich das Abtropfgewicht. Über den konkreten, abgemahnten Verstoß und rechtssichere Grundpreisangaben lesen Sie in diesem Beitrag.

I. Was war Gegenstand der Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte einen Online-Händler ab, der Lebensmittel in Fertigpackungen vertrieb. Zwar gab der Online-Händler hierbei ausdrücklich den Endpreis der Ware an, allerdings wies er einen rechnerisch nicht zutreffenden Grundpreis je Mengeneinheit aus, denn: Der Online-Händler bezog den Grundpreis nicht auf das angegebene Abtropfgewicht.

Gegenstand der Abmahnung war ein Angebot für geröstete, eingelegte Paprika, welche ein Produktgewicht von 450g aufwies, allerdings ein Abtropfgewicht in Höhe von 350g aufwies:

Angebot Abtropfgewicht Grundpreis

II. Rechtliche Bewertung: Falscher Bezugspunkt bei Grundpreisangabe = Verstoß gegen die PAngV

Der Online-Händler bewarb dadurch fertigverpackte Lebensmittel gegenüber Verbrauchern mit Preis- / Mengenangaben, ohne dabei den rechnerisch richtigen Grundpreis anzugeben. Dies stellt einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. §§ 3, 3a UWG und gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) dar.

Die Preisangabenverordnung verpflichtet nämlich Unternehmer, die Verbrauchern Waren in Fertigpackungen anbieten bzw. diese unter Preisangabe bewerben, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben. Diese Pflicht besteht ausnahmsweise nicht, wenn der Gesamtpreis mit dem Grundpreis identisch ist (§ 4 Abs. 1 PAngV) .

Als Mengeneinheit ist bei Angabe einer Masse 1 Kilogramm zu verwenden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV) .

Gegen §§ 4, 5 Abs. 1 PAngV ist bereits verstoßen, wenn die Angabe des Grundpreises grundsätzlich fehlt. Ein Verstoß liegt ebenso in der falschen Angabe des Grundpreises. Die Inkorrektheit kann z.B. auf der Verwendung einer falschen Mengeneinheit oder einer falschen Berechnungsgrundlage beruhen.

Die vorliegende Abmahnung ist auf letztere Variante zurückzuführen: Bei Waren, welche die Angabe des Abtropfgewichts verlangen, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen (§ 5 Abs. 4 PAngV) .

Der Online-Händler gab den Grundpreis mit 7,44 € / kg an. Er errechnete den Grundpreis auf Grundlage einer Masse von 450 g. Das Abtropfgewicht fällt jedoch geringer aus und beträgt 350 g. Dadurch wies der Händler einen zu niedrigen und damit einen unzutreffenden Grundpreis aus.

Dies erschwert es Verbrauchern, die angebotenen Waren in ihrer Preiswürdigkeit mit Waren anderer Verkäufer zu vergleichen.

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III. Best Practice: Rechtssichere Grundpreisangaben entsprechend der PAngV

Worauf ist für eine abmahnsichere Grundpreisangabe zu achten?

Zunächst ist zu berücksichtigen: Grundsätzlich muss jeder Unternehmer, der Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss jeweils Grundpreise angeben (Ausnahme vom Grundpreiserfordernis sind in 3 4 Abs. 3 PAngV geregelt).

Grundpreis meint den Preis je Mengeneinheit der entsprechenden Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ergibt sich aus § 5 Abs. 1 PAngV: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter.

An dieser Stelle ist die richtige Berechnung des Grundpreises entscheidend. Bei Produkten, für die eine Angabe des Abtropfgewichts erforderlich ist, muss sich der Grundpreis auf dieses beziehen.

Ein Abtropfgewicht ist immer bei Lebensmitteln in einer Aufgussflüssigkeiten anzugeben (§ 5 Abs. 1 FPackV (Fertigpackungsverordnung). Unter Aufgussflüssigkeiten sind Flüssigkeiten zu verstehen, die für den Kauf nicht wesentlich sind. Eine Aufzählung dieser Flüssigkeiten ist in § 5 Abs. 2 FPackV zu finden.

Anschließend ist der Grundpreis nicht anhand des Gesamtgewichts, sondern anhand des Abtropfgewichtes zu berechnen. Ausschließlich der auf Basis des Abtropfgewichts ermittelte Grundpreis ist anzugeben, auch die Angabe zweier Grundpreise kann eine Abmahnung bedeuten.

Der so errechnete Grundpreis ist unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar auszuweisen. Der Gesamtpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können.

Lesetipp: Sie möchten sich ausführlicher über rechtssichere Grundpreisangaben informieren? In diesem Beitrag erfahren Sie Wissenswertes zum Umgang mit Grundpreisen gemäß der Preisangabenverordnung.

IV. Fazit

Ordnungsgemäße Grundpreisangaben sind ein Muss für jeden Online-Händler (der grundpreispflichtige Waren verkauft).

Ist der Grundpreis nicht identisch mit dem Gesamtpreis, hat der Händler den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar pro 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben.

Bei Waren, die eine Angabe des Abtropfgewichts fordern, muss der Grundpreis bezogen auf das Abtropfgewicht, nicht auf das Gesamtgewicht berechnet werden (§ 5 Abs. 4 PAngV) .

V. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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