Vorsicht Abmahnung: Falsche Angabe des Grundpreises = Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Vorsicht Abmahnung: Falsche Angabe des Grundpreises = Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
11.09.2024 | Lesezeit: 5 min

Klassische Abmahnfalle: Grundpreisangaben. Eine aktuelle Abmahnung rügt den Verkauf von Lebensmitteln in Fertigpackungen ohne ordnungsgemäße Angabe des Grundpreises in der vorgeschriebenen Mengeneinheit. Was genau abgemahnt wurde und wie Sie rechtssicher Grundpreisangaben vornehmen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

I. Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte einen Online-Händler ab, der Lebensmittel in Fertigpackungen anbot.

Beim Verkauf der Lebensmittel warb er jedoch mit Preis- und/oder Mengenangaben, ohne zugleich den Grundpreis in der vorgeschriebenen Mengeneinheit korrekt anzugeben. Er bezog den Grundpreis auf das falsche Nettogewicht und wies somit einen zu niedrigen Grundpreis aus.

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II. Rechtliche Bewertung: Falsche Grundpreisangabe entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten = Verstoß gegen die PAngV und das UWG

Aufgrund der Werbung gegenüber Verbrauchern mit Preis- / Mengenangaben, ohne richtige Angabe des Grundpreises entsprechend der gesetzlich bestimmten Mengeneinheiten, verstieß der Online-Händler gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. §§ 3, 3a UWG und gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).

Denn § 4 Abs. 1 PAngV verpflichtet einen Unternehmer, der Verbrauchern Waren in Fertigpackungen anbietet oder solche unter Angabe von Preisen bewirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben.

Dabei ist die Mengeneinheit für den Grundpreis bei Angabe einer Masse 1 Kilogramm, § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV.

Ein Verstoß gegen §§ 4, 5 Abs. 1 PAngV liegt jedoch nicht lediglich vor, wenn die Angabe des Grundpreises generell fehlt. Auch die falsche Angabe (= falsche Mengeneinheit) des Grundpreises verstößt gegen die PAngV und ist damit wettbewerbswidrig.

Die fehlende sowie die unzutreffende Grundpreisangabe erschwert es nämlich Verbrauchern, die angebotenen Waren in ihrer Preiswürdigkeit mit Waren anderer Verkäufer zu vergleichen.

III. Best Practice: Rechtssichere Grundpreisangaben entsprechend der PAngV

Wie kann diese Abmahnfalle vermieden und eine rechtssichere Grundpreisangabe gewährleistet werden?

Grundsätzlich gilt: Jeder Unternehmer, der Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss jeweils Grundpreise angeben.

Grundpreis meint den Preis je Mengeneinheit der entsprechenden Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ergibt sich aus § 5 Abs. 1 PAngV: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter.

Achten Sie hier auf eine korrekte Berechnung des Grundpreises.

Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben sein. Der Gesamtpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können.

Nach wie vor besteht die Ausnahme, dass keine Grundpreisangabe notwendig ist, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist (z.B. der Verkauf eines Karton Milch mit einem Liter Inhalt).

Beachten Sie jedoch folgende Rechtsänderungen:

Seit dem 28. Mai 2022 gilt die Ausnahme, dass bei Packungen bis 250 Gramm / Milliliter der Grundpreis auch pro 100 Gramm / Milliliter angegeben werden darf, nicht mehr. Diese Ausnahme kam gerade Händler hochpreisiger Waren zugute, da die Angabe beispielsweise des Literpreises einen abschreckenden Eindruck machen könnte. Nun sollte jedoch jeder Verkäufer Grundpreisangaben stets in Bezug auf 1 Kilogramm, 1 Liter etc. machen.

Früher konnte von der Ausnahme der Grundpreispflicht auch der Verkäufer Gebrauch machen, der Waren von 100 Gramm bzw. Milliliter anbot. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Grundpreiseinheit 100 Gramm / Milliliter ausdrücklich erlaubt, da das Nenngewicht bzw. -volumen unter 250 Gramm / Milliliter lag (s.o.). Daher wäre der Grundpreis je 100 Gramm / Milliliter mit dem Gesamtpreis identisch und keine Angabe erforderlich. Aufgrund der 
Rechtsänderung sind Händler von Waren mit 100 Gramm / Milliliter nicht mehr von der Angabe des Grundpreises wegen Übereinstimmung mit dem Gesamtpreis befreit. Auch bei solchen Waren gilt es den Grundpreis anzugeben, in Bezug auf 1 Kilogramm, 1 Liter etc.

Lesetipp: Gilt die Pflicht zur Grundpreisangabe auch im allgemein zugänglichen B2B-Shop? Zu diesem Thema dürfen wir Ihnen folgenden Beitrag über die aktuelle Entscheidung des LG Darmstadt als Lektüre empfehlen.

IV. Fazit

Abmahngefahr besteht für denjenigen, der den erforderlichen Grundpreis nicht, nicht richtig berechnet oder nicht an der ordnungsgemäßen Stelle angibt.

Ist der Grundpreis nicht identisch mit dem Gesamtpreis, hat der Händler den Grundpreis korrekt pro 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben. Die Ausnahme, dass bei Packungen bis 250 Gramm / Milliliter der Grundpreis auch pro 100 Gramm / Milliliter angegeben werden darf, besteht seit dem 28. Mai 2022 nicht mehr.

Die Angabe hat unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar zu erfolgen - der Grundpreis muss auf einen Blick mit dem Gesamtpreis wahrgenommen werden können.

V. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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