Telekommunikationsbetreiber muss vorläufig keine Technik zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten bereithalten

Telekommunikationsbetreiber muss vorläufig keine Technik zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten bereithalten
23.10.2008 | Lesezeit: 2 min

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Verpflichtung eines Telekommunikationsbetreibers zur Einrichtung von Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig ausgesetzt.

Aufgrund der EG-Richtlinie 2006/24/EG sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu erlassen, nach denen die Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten bei Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt. Diese Verpflichtung ist in Deutschland im Telekommunikationsgesetz (TKG) umgesetzt worden. Die hierfür notwendige Technik muss das Telekommunikationsunternehmen auf eigene Kosten anschaffen und betreiben. Ab dem 1. Januar 2009 ist die mangelnde oder unzureichende Umsetzung dieser Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bewehrt.

Die Antragstellerin, eine deutsche Tochter eines britischen Telekommunikationsnetzbetreibers, hatte mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, die Verpflichtung, die Überwachungstechnik auf eigene Kosten anzuschaffen und zu betreiben, verletze sie in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit und sei daher verfassungswidrig. Sie müsse einmalige Kosten in Höhe von mindestens 720.000,- Euro aufwenden, um die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Überdies entstünden hierdurch laufende Betriebskosten in Höhe von 420.000,- Euro jährlich. Dies sei insbesondere deshalb unangemessen, weil angesichts ihres Kundenkreises (in erster Linie große Unternehmen, Konzerne sowie Behörden des Bundes und der Länder) kaum Anfragen von Strafverfolgungsbehörden zu erwarten seien.

Mit ihrem Beschluss untersagte die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts der Bundesnetzagentur vorläufig, gegenüber der Antragsgegnerin Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratdatenspeicherung einzuleiten. Die Kammer hatte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungspflicht nach § 110 TKG bereits in einem anderen Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese Erwägungen seien im Rahmen einer Folgenabwägung auch vorliegend zu berücksichtigen. Danach sei maßgeblich, dass die Antragstellerin keinen Ersatz für ihre Aufwendungen zur Anschaffung und zum Betrieb der Überwachungstechnik erlangen könne, falls das Bundesverfassungsgericht die Kostenregelung später für nichtig erkläre. Denn es gebe keine staatliche Haftung für legislatives Unrecht. Dieser mögliche Schaden für die Antragstellerin sowie die bei einer Aussetzung der Verpflichtung zur Einrichtung von Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung entstehende Überwachungslücke könne allerdings vermieden werden; denn die Bundesrepublik Deutschland könne sich verpflichten, die Aufwendungen der Antragstellerin für den Fall zu ersetzen, dass das Bundesverfassungsgericht die Kostenregelung für nichtig erkläre. Ob die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung selbst verfassungsgemäß sind, spielt nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts für die getroffene Entscheidung keine Rolle.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Beschluss der 27. Kammer vom 17. Oktober 2008 - VG 27 A 232.08 -

PM des VG Berlin vom 21.10.2008

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Bildquelle:
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