BGH: Rechtsfragen zur Nährwertkennzeichnung bei Müsli werden EuGH vorgelegt

BGH: Rechtsfragen zur Nährwertkennzeichnung bei Müsli werden EuGH vorgelegt
von Julius Ulrich
26.08.2020 | Lesezeit: 4 min

Nach der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen Hersteller Lebensmittel mit zahlreichen Pflichtangaben versehen. Für die meisten Lebensmittel muss insbesondere eine Nährwertkennzeichnung bereitgestellt werden, welche die Menge der enthaltenen Primärnährstoffe und deren prozentualen Anteil an der empfohlenen Tagesmenge ausweist. Für die Nährwertkennzeichnung existiert allerdings ein schwer durchdringbares Vorschriftendickicht, das nun nach Vorlage durch den BGH vom 23.07.2020 (Az. I ZR 143/19) der EuGH lichten soll. Strittig ist die Frage nach der anzugebenden Referenzmenge für Müsli. Ein Müslihersteller hatte Nährwertangaben nicht in Bezug auf 100g reines Müsli, sondern für eine Müsli-Milch-Zubereitung getätigt. Lesen Sie mehr zum Fall.

Einen detaillierten Leitfaden zur Nährwertkennzeichnung gemäß der LMIV stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte ist Herstellerin und Verkäuferin von „Dr. Oetker Vitalis Knuspermüsli Schoko + Keks “.

Auf die Schmalseite der Verpackung druckte sie unter der Überschrift „Nährwertinformationen“ den Brennwert sowie die Grundnährstoffe des Müslis ab. Dabei nannte die Beklagte zum einen die Nährwertinformationen für 100 Gramm des Müslis, zum anderen diejenigen für 40 Gramm Müsli und 60 Milliliter Milch (Fettgehalt 1,5 %).

Auf der Vorderseite wiederholte die Beklagte nur die Brennwert- und Grundnährstoff-Informationen für eine 100-Gramm-Portion bestehend aus 40 Gramm Müsli und 60 Milliliter Milch, nicht aber diejenigen für die Referenzmenge von 100 Gramm des puren Müslis.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist der Ansicht, die Beklagte verstoße gegen die Bestimmungen der LMIV über die Nährwertdeklarationen bei Angaben je Portion. Die Nährwertinformationen auf der Vorderseite der Verpackung müssten sich auf 100 Gramm des Müslis zum Zeitpunkt des Verkaufes und nicht auf 100 Gramm des mit Milch verarbeiteten Lebensmittels beziehen.

Nachdem der Kläger die Beklagte abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, erhob er Klage auf Unterlassung.

Der Kläger begehrt, der Beklagte solle es unterlassen, mit dem Nährwert einer 100-Gramm-Portion des mit Milch verarbeiteten Müslis auf der Vorderseite der Verpackung zu werben, ohne dabei an gleicher Stelle den Nährwert von 100 Gramm des unverarbeiteten Lebensmittels anzugeben.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ließ trotzdem die Revision zum BGH zu.

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II. Die Entscheidung

Nach Art. 30 Abs. 3 Buchst. b LMIV sei eine Wiederholung der Angaben zu Brennwert und Nährstoffmenge erlaubt, entschied der BGH.

Die Wiederholung müsse gemäß Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a LMIV auf der Vorderseite erfolgen.

Zusätzlich müssten die Nährwertinformationen für das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs, also ohne die Anreicherung mit Milch, genannt werden (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 LMIV). Referenzmenge sei hier 100g oder 100ml, Art. 32 Abs. 2 LMIV.

Allerdings gebe es eine Ausnahme: Gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV dürften sich Informationen zu Brennwert und Nährstoffmenge auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, wenn genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht würden.

Allerdings war sich der BGH über die richtige Auslegung von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV unsicher.

Deswegen fragt er den EuGH, ob der vorliegende Artikel nur bei Lebensmittel gelte, bei denen eine Zubereitung erforderlich und eine eindeutige Zubereitungsweise vorgegeben sei.

Diese Frage sei entscheidungsrelevant, weil bei Müsli mehrere Arten der Zubereitung denkbar seien und nicht, wie etwa bei Tütensuppen, nur eine.

Aus dem Regelungszusammenhang von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV ergebe sich, dass der Begriff „zubereitete Lebensmittel“ alle verbrauchsfertigen Lebensmittel umfasse, somit auch Müsli.

Der Zweck der Vorschrift sei es jedoch, die Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Verpackungsgrößen zu ermöglichen. Diese Vergleichbarkeit sei aber bei Lebensmitteln mit unterschiedlichen Zubereitungsmöglichkeiten nicht unbedingt gewährleistet.

III. Fazit

Der BGH musste das Verfahren über die Zulässigkeit einer etwas exotischen Nährwertkennzeichnung von Müsli mit einem aktuellen Vorlagebeschluss zum EuGH vom 23.07.2020 (Az. I ZR 143/19) aussetzen. Er könne, so das Gericht, nicht verbindlich darüber entscheiden, ob bei Müsli eine Wiederholung der Nährwertkennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite auf 100g pures Müsli bezogen werden müsse oder sich auch auf eine Müsli-Milch-Zubereitung beziehen kann.

Ein „Fun Fact“ am Rande: In der Diskussion über die Anonymisierung von BGH-Urteilen sorgte der vorliegende Fall in den sozialen Netzwerken für Heiterkeit. Das BGH druckte auf Seite 5 des Beschlusses die gesamte Vorderseite der Müsliverpackung ab. Den Herstellernamen kürzte er lediglich auf „Dr. O“ ab. Dadurch war sofort klar, dass es sich bei der Beklagten um Dr. Oetker handelt.

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