X (ehemals Twitter)

„X“ statt Twitter – Anpassung der Datenschutzerklärungen wegen Rebranding

Im Zuge des kürzlichen Rebrandings des Mikroblogging-Dienstes Twitter wurde dieser in „X“ umbenannt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Rechtstexte von Webseitenbetreibern und Online-Händlern, die Dienste von „X“ nutzen.

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Verstoß gegen die Meinungsfreiheit: LG Nürnberg-Fürth hält die grundlose Sperrung eines Twitter-Accounts für unzulässig

Stars, Präsidenten, Sportler und Privatpersonen - weltweit mehr als 300 Millionen Menschen nutzen die Plattform Twitter. Der Social-Media-Dienst ist als Medium der Meinungsbildung und des Informationsaustausches nicht mehr wegzudenken. Gerade deshalb geht jedoch von dem Internetriesen auch die latente Gefahr aus, als Sprachrohr für falsche Informationen und Hetze zu dienen. Dem begegnet Twitter - ähnlich wie andere Plattformen - mit der Sperrung oder Löschung von Accounts. Nicht selten muss sich Twitter daraufhin den Vorwurf der Zensur gefallen lassen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 07.06.2019 (Az.: 11 O 3362/19) klargestellt, dass eine grundlose Sperrung eines Twitter-Accounts unzulässig ist.

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X (ehemals Twitter): Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden

Aufgrund einer ergangenen EuGH-Entscheidung muss auch auf jeder X-Page (ehemals Twitter) eine eigene Datenschutzerklärung des Betreibers dargestellt werden. Allerdings stößt man bei der Darstellung der Datenschutzerklärung wie auch des Impressums bei X (ehemals Twitter) an technische Grenzen. X (ehemals Twitter) bietet lediglich die Möglichkeit, einen externen Link auf das Impressum bzw. die Datenschutzerklärung zu setzen. Die Lösung: Der neue Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei, der Betreibern einer X-Page eine komfortable Umsetzung der rechtlichen Vorgaben ermöglicht.

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