Produktabbildungen im Internet

Amazon-Händler haften bei fremden Angeboten für urheberrechtliche Verletzungen

Um auf Amazon nicht ein eigenes Angebot einstellen zu müssen, können Händler sich an ein bereits bestehendes Angebot eines anderen Händlers „anhängen“. Das ist das Prinzip von Amazon. Das LG Köln entschied nun, dass die „anhängten“ Händler auch für Urheberrechtsverletzung bei fremden Angeboten als „Täter“ haften, obwohl sie nicht auf das Angebot einwirken können.

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Darf der Händler abfotografierte Produktbilder des Herstellers nutzen?

Professionelle Produktbilder sind im Online-Handel entscheidend für den Verkaufserfolg und vermitteln Seriosität. Jedoch unterliegen sie urheberrechtlichem Schutz und dürfen nicht einfach kopiert werden. Lässt sich der urheberrechtliche Schutz dadurch umgehen, dass man ein fremdes Produktbild abfotografiert und nur das hierdurch entstehende neue Produktbild verwendet?

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LG München I: Amazon haftet für Urheberechtsverletzungen seiner Marketplace-Verkäufer

Im Online-Handel geben gerade die Qualität und Inszenierung von Produktfotos nicht selten den Ausschlag für die Kaufentscheidung von Verbrauchern. Durch das massive Aufgebot an digitalen Inhalten im Netz wird es für Händler auch zunehmend leichter, ihre Angebote mit werbewirksamen Abbildungen auszuschmücken. Mit der Fülle an Bildmaterial geht allerdings andererseits ein gesteigertes Risiko einher, fremde Urheberrechte durch Uploads zu verletzen. Gerade auf Verkaufsplattformen ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob nur die dort agierenden Händler oder auch die Plattformbetreiber für Urheberrechtsverletzungen originär zur Rechenschaft gezogen werden können. Zugunsten einer Haftung der Plattformbetreiber hat sich nunmehr im Fall Amazon das LG München I mit Urteil vom 20.02.2019 (Az. 37 O 5140/18) ausgesprochen.

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BGH: Meine Bilder, deine Bilder – Zur Urhebervermutung bei Fotografien im Internet

Fast jeder hat wohl heutzutage schon einmal etwas über das Internet verkauft. Entsprechende Plattformen wie eBay werden sowohl von Privatverkäufern als auch von Onlinehändlern fleißig genutzt. Allerdings möchten die Käufer natürlich sehen, was ihnen angeboten wird. Daher wird das Angebot nur mit einem ordentlichen Bild zum Erfolg. Wer jetzt mit dem Gedanken spielt, einfach ein Bild des gleichen Artikels im Internet zu suchen und dieses für seine eigenen Zwecke zu nutzen, der sollte sich diesen Schritt besser noch einmal genau überlegen. Denn wenn der Urheber der Bilder dahinter kommt, kann es teuer werden.

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Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte: Rechtliche Stolperfallen der Bildernutzung im Internet

Die Verwendung guter Bilder auf Verkaufsseiten im Internet ist unverzichtbar. Noch wichtiger ist aber, dass durch die Verwendung von Bildmaterial keine Rechte Dritter verletzt werden - denn dann droht eine Abmahnung mit oft schmerzhaften Folgen. Um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche hier zu vermeiden, sollten Händler jedoch unbedingt einige einfache Regeln beachten.

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BGH: Meine Bilder, deine Bilder – Zur Urhebervermutung und Vervielfältigung von Fotografien im Internet

In seiner Entscheidung (Urteil vom 18.09.2014, Az: I ZR 76/13) setzt der Bundesgerichtshof sich detailliert mit den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG auseinander. Vor allem wird auf den Begriff des „Vervielfältigungsstücks“ eingegangen und speziell auf die Frage, ob ins Internet eingestellte Bilder unter diesen Begriff zu fassen sind. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Frage, ob das bloße Belassen von Bildern im Internet ein „Verbreiten" im juristischen Sinne darstellen kann.

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LG München I: Eine bloße 2-dimensionale Reproduktion eines Produktcovers ist nicht urheberrechtlich geschützt

Für Onlinehändler, die zur Illustration ihrer Angebote auf Internetplattformen Produktfotos einstellen, ist Vorsicht geboten. Nicht selten kommt es vor, dass die Übernahme eines fremden Produktcovers die urheberrechtliche Verletzung der Bildrechte anderer zur Folge hat. Ob eine 2-dimensionale Reproduktion einer Produktverpackung eine urheberrechtliche Verletzung der Bildrechte darstellt, hat nun das Landgericht München I mit Urteil vom 27.07.2015 (Az. 7 O 20941/14) entschieden.

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