Streitschlichtung

Handlungsbedarf wegen OS-Plattform: Impressum und AGB aktualisieren!

Eigentlich soll die Abschaltung der OS-Plattform für eine Erleichterung sorgen. Derzeit schafft ein nicht mehr funktionaler Link zusätzliche Probleme. Ferner hat die IT-Recht Kanzlei zugleich die AGB angepasst.

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Achtung: Ein Link auf OS-Plattform ist „tot“

Zwar wird die OS-Plattform am 20.07.2025 abgeschaltet, derzeit muss aber noch auf diese verlinkt werden. Aktuell funktioniert ein bekannter Link auf die Plattform nicht mehr.

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OS-Plattform: Wie kündige ich eine dahingehende Unterlassungserklärung?

Zum 20.07.2025 wird die OS-Plattform beerdigt, so dass die Informationspflicht entfällt. Dies betrifft die gesetzliche Lage. Aber: Wer sich mit Unterlassungserklärung zur Information hierüber verpflichtet hat, muss aufpassen.

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OS-Plattform: Abschaltung zum 20.07.2025

In der Praxis seit jeher „tot“ und nun auch formell am Ende: Am 20.07.2025 wird die Online-Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission stillgelegt. Dies hat Auswirkungen auf jeden Online-Händler.

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Streiten jetzt attraktiver? Gesetzentwurf soll Verbraucherstreitbeilegung fördern

Gestritten wird zwischen Unternehmer und Verbraucher seit jeher. Ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz plant nun die Verbraucherstreitbeilegung zu entbürokratisieren und attraktiver zu gestalten. Was konkret vorgesehen ist und inwieweit Online-Händler hiervon betroffen sind, lesen Sie unserem Beitrag.

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OS-Plattform der EU-Kommission: Dringender Reformbedarf

Die Einrichtung einer europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) aus dem Jahr 2013 zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei grenzüberschreitenden Online-Verträgen hat in der Praxis keine nennenswerte Rolle gespielt.Wir befassen uns mit den Gründen für das Scheitern des aktuellen Konzepts für eine außergerichtliche Streitbeilegung.

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Alternative Streitbeilegung: Ist die OS-Plattform bald Geschichte?

Da die OS-Plattform nach einem aktuellen Bericht der EU-Kommission bei den Verbrauchern jedoch nicht auf die erhoffte Resonanz stößt, schlägt die EU-Kommission nunmehr neue Maßnahmen vor, die die außergerichtliche Streitbeilegung vereinfachen und die Verbraucherrechte stärken sollen.

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Verkaufen via Shpock+: Wenn der Link auf die OS-Plattform nur klickbar wäre…

Shpock ist ein interessanter Verkaufskanal für Online-Händler. Die Plattform wirbt mit über 10 Millionen aktiven Nutzern, über 100 Millionen Produktsuchen sowie über 100 Millionen Euro Warenverkaufswert pro Monat. Aber so schön diese Zahlen klingen mögen: Wenn ein rechtssicherer Verkauf bereits an einem nicht anklickbar hinterlegbaren Link auf die OS-Plattform scheitert, ist das kein guter Start.

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Die EU-Kommission bekommt es nicht hin: OS-Plattform erneut „offline“

Es ist einer der wohl meist abgemahnten Punkte im Onlinehandel: Die Pflicht des Händlers zur Information und (anklickbaren) Verlinkung auf die OS-Plattform zur Online-Streitschlichtung der EU-Kommission.

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Keine Streitbeilegungsbereitschaft: Link auf OS-Plattform dennoch nötig?

Seit dem 09.01.2016 verpflichtet eine EU-Verordnung die Onlinehändler, mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Wer dies als Händler versäumt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Doch viele Händler wollen gar nicht an einem (Online)Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Ist trotzdem zu informieren?

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Darf ich überhaupt noch von der Verbraucherschlichtungsstelle sprechen?

Aufgrund der Umbenennung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020 zur „Universalschlichtungsstelle“ herrscht einige Verunsicherung bei den Onlinehändlern. Denn diese müssen - auch wenn man sich nicht einer bestimmten Schlichtungsstelle angeschlossen hat – über ihre Bereitschaft informieren, an Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen.

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BGH: Keine erweiterte Hinweispflicht bei bloßer Schlichtungsbereitschaft

Es ist DER Dauerbrenner im Online-Handel: die Hinweispflicht auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung. Der BGH hat nun entschieden, dass die „grundsätzliche Bereitschaft“ zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren die erweiterte allgemeine Hinweispflicht nicht auslöst.

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„Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ wird „Universalschlichtungsstelle“

Verbraucher und Shop-Betreiber können ihre Streitigkeiten über die Plattform der Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) ausfechten. Nun werden Händler, die zur Streitbeilegung verpflichtet sind oder sich dazu (freiwillig) verpflichtet haben, gesetzlich erneut in die Pflicht genommen.

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BGH: Klare Angabe zur Teilnahme an Online-Streitbeilegung erforderlich

Wir haben bereits über das Verfahren und die Hinweispflichten des Online-Streitbeilegungsverfahrens der EU berichtet.Der BGH entscheid nun, ob der Hinweis „im Einzelfall“ zu einer Teilnahme bereit zu sein, den gesetzlichen Anforderungen genügt.

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eBay: Abmahnung wegen fehlender Verlinkung zur OS-Plattform

Wieder wurde wegen des nicht klickbaren Links zur OS-Plattform abgemahnt. Wir haben explizit für eBay-Händler eine Handlungsanleitung zur Umsetzung dieser Pflicht bereitgestellt.

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Dauerthema: Abmahnung wegen nicht klickbaren Links zur OS-Plattform

Es vergeht kaum eine Woche in der nicht wegen des nicht klickbaren Links zur OS-Plattform abgemahnt wird. Auch in jüngster Vergangenheit meldeten sich wieder zahlreiche abgemahnte Händler diesbezüglich bei uns.

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Achtung: Facebook-Seiten müssen Link auf OS-Plattform abändern!

Der im Facebook-Seitenimpressum hinterlegte Link zur EU-Online-Streitschlichtung in der Form "https://ec.europa.eu/consumers/odr“ leitet aktuell teilweise nur auf eine Fehlermeldung und nicht mehr auf die OS-Plattform weiter.

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Verbraucher beschwert sich bei "EU-Online-Streitschlichtungsplattform": Wie ist zu reagieren?

Im Jahr 2016 wurde von der EU-Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung geschaffen. Nach unserem Eindruck ist diese ein klassischer „Rohrkrepierer“. Was aber tun, wenn ein Verbraucher dort doch einmal eine Beschwerde gegen Sie als Händler einreicht?

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Freiwillig bereit heißt nicht verpflichtet: OLG Celle zur Ausnahme der Hinweispflicht auf Verbraucherschlichtung

Es war DER Aufreger Anfang 2017: Die Hinweispflicht auf die Online-Streitschlichtung. Jetzt gab es ein Urteil in diesem Zusammenhang: Das OLG Celle (Urteil vom 24.07.2018, 13 U 158/17) hat dabei entschieden, dass derjenige, der sich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung lediglich "bereit erklärt, jedoch nicht "verpflichtet", nicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen muss.

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OLG Celle: Keine Verpflichtung zum Hinweis auf die zuständige Streitschlichtungsstelle, wenn sich ein Händler lediglich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung bereit erklärt

Online-Händler können die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung anbieten. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ist jedoch nicht vorgesehen (Achtung: Die Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform ist eine andere Sachfrage und streng von der Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren zu trennen!). Das OLG Celle hat nun entschieden, dass denjenigen, der sich nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung nur "bereit erklärt", jedoch hierzu nicht "verpflichtet", keine Verpflichtung trifft, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag:

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