Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Erweiterter Anwendungsbereich und neue Stoffverbote der Elektrostoffverordnung zum 22.07.2019 – künftig auch Kabel von den Stoffverboten betroffen

Erweiterter Anwendungsbereich und neue Stoffverbote der Elektrostoffverordnung zum 22.07.2019 – künftig auch Kabel von den Stoffverboten betroffen

Mit der am 09.05.2013 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) wurde die neu gefasste EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II) zur Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten in geltendes deutsches Recht umgesetzt. Am 21.07.2019 endet nun die Übergangsbestimmung, so dass die Stoffverbote der ElektroStoffV auch auf weitere Produktgruppen anzuwenden sind.

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Die Produktkennzeichnung: von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ProdSG, dem ElektroG und der ElektroStoffV

Die Produktkennzeichnung: von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ProdSG, dem ElektroG und der ElektroStoffV

Elektro- und Elektronikgeräte sind in aller Regel mit Angaben zur Identifizierung des Herstellers und des Produkts selbst zu kennzeichnen. Entsprechende Kennzeichnungspflichten ergeben sich, sofern es sich bei dem Gerät um ein Verbraucherprodukt handelt, bereits aus den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Daneben finden sich ähnliche Kennzeichnungsvorgaben im Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) und neuerdings auch in der erst im Mai 2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV). Diese Vielfalt gesetzlicher Vorschriften zur Produktkennzeichnung verwirrt Hersteller und Importeure von Elektro- oder Elektronikgeräten zusehends.

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Was regelt die ElektroStoffV im Vergleich zum bisherigen § 5 ElektroG und "RoHs-I" neu?

Was regelt die ElektroStoffV im Vergleich zum bisherigen § 5 ElektroG und "RoHs-I" neu?

Der nachfolgene Beitrag fasst die wesentlichen neuen Regelungen der ElektroStoffV und der neuen "RoHS-II" im Vergleich zum ElektroG in der Fassung vom 08.05.2013 und der früheren Richtlinie 2002/95/EG ("RoHs-I") zusammen.

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Integration von RoHS II in bestehende CE-Prozesse des Herstellers

Integration von RoHS II in bestehende CE-Prozesse des Herstellers

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben die Vorgaben der EU-Richtlinie Nr. 2011/65 (RoHS II) bzw. der ElektroStoffV in ihre bestehenden CE-Verfahrensabläufe zu integrieren. In diesem Beitrag wird ein typischer CE-Verfahrensablauf unter Berücksichtigung von RoHS II beschrieben.

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Neue Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Neue Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Mit der am 9. Mai 2013 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) ist die neu gefasste EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II) zur Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgerätes in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden. Bisher war die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in § 5 Elektrogesetz geregelt. Da die neu gefasste EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) weit über den Regelungsgehalt der früheren EU-Richtlinie aus dem Jahre 2002 hinausging, hatte der Gesetzgeber davon abgesehen, die neu gefasste Richtlinie durch eine Änderung des Elektrogesetzes umzusetzen und stattdessen den Weg einer eigenständigen Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten gewählt.

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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung „ElektroStoffV“  am 9. Mai  2013 in Kraft getreten

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung „ElektroStoffV“ am 9. Mai 2013 in Kraft getreten

Die IT-Recht Kanzlei hatte über den Entwurf der ElektroStoffV berichtet, der die EU-Richtlinie 2011/65/EU („RoHS-II) in geltendes deutsches Recht umsetzen soll. Diese Verordnung ist jetzt am 9. Mai 2013 in Kraft getreten (BGBL I, Jahrgang 2013, 1111).

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