AG München: Neuwertige Ware ist ungleich Neuware
Bei nicht fristgerechter Lieferung kann der Käufer eine gleichwertige Sache bei einem Dritten erwerben und dem ursprünglichen Verkäufer die Kaufpreisdifferenz in Rechnung stellen. Besteht aber Gleichwertigkeit bei Kauf einer neuwertigen Sache einerseits und Ersatzkauf einer fabrikneuen Sache andererseits? Diese Frage beantwortete nun das AG München.