Österreich E-Commerce (AGB)
Bestellung eines Bevollmächtigten in Österreich verpflichtend
Seit dem 01. Januar 2023 gibt es für ausländische Unternehmen, die ihre Produkte und Verpackungen in Österreich auf den Markt bringen, neue Pflichten bez. der Verpackungslizenzierung und dem Vertrieb von bestimmten Einwegkunststoffartikeln. Neu ist, dass ein "Bevollmächtiger" zu bestellen ist, der für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist. Unser Partner, die Reclay Systems, stellt sich als Bevollmächtiger für Online-Händler zur Verfügung.
Seit dem 01. Januar 2023 gibt es für ausländische Unternehmen, die ihre Produkte und Verpackungen in Österreich auf den Markt bringen, neue Pflichten bez. der Verpackungslizenzierung und dem Vertrieb von bestimmten Einwegkunststoffartikeln. Neu ist, dass ein "Bevollmächtiger" zu bestellen ist, der für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist. Unser Partner, die Reclay Systems, stellt sich als Bevollmächtiger für Online-Händler zur Verfügung.
Kann ich die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei auch als Händler mit Sitz in Österreich nutzen?
Auch in Österreich boomt der Ecommerce und ein Ende scheint nicht in Sicht. Wenngleich das Thema Abmahnungen in Österreich nicht so beherrschend ist wie in Deutschland, entdeckten bereits mehrere deutsche Abmahnverbände das Nachbarland als neues Terrain. Selbstverständlich betreut die IT-Recht Kanzlei daher auch österreichische Händler.
Auch in Österreich boomt der Ecommerce und ein Ende scheint nicht in Sicht. Wenngleich das Thema Abmahnungen in Österreich nicht so beherrschend ist wie in Deutschland, entdeckten bereits mehrere deutsche Abmahnverbände das Nachbarland als neues Terrain. Selbstverständlich betreut die IT-Recht Kanzlei daher auch österreichische Händler.
Verpackungen für Österreich lizenzieren
Online-Händler, die ein verpacktes Produkt an Endverbraucher in Österreich liefern, sind gesetzlich dazu verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Verpackungen einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben. Dies wird stichprobenartig durch die VKS (Verpackungskoordinierungsstelle) überprüft.
Online-Händler, die ein verpacktes Produkt an Endverbraucher in Österreich liefern, sind gesetzlich dazu verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Verpackungen einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben. Dies wird stichprobenartig durch die VKS (Verpackungskoordinierungsstelle) überprüft.
Gastbeitrag: Verpackungslizenzierung in Österreich – verpflichtend auch für Online-Händler!
In Österreich sind Inverkehrsetzer von Verpackungen aufgrund der österreichischen Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem (SVS) teilzunehmen. Entscheidend für die Lizenzierungspflicht ist der Verkauf ihrer Produkte in Österreich, denn hier wird deren Verpackung „in Verkehr gesetzt“. Anders als in Deutschland müssen in Österreich nicht nur Verkaufsverpackungen sondern auch Transportverpackungen lizenziert werden. Hierzu ein Gastbeitrag unseres Kooperationspartners "Reclay Group".
In Österreich sind Inverkehrsetzer von Verpackungen aufgrund der österreichischen Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem (SVS) teilzunehmen. Entscheidend für die Lizenzierungspflicht ist der Verkauf ihrer Produkte in Österreich, denn hier wird deren Verpackung „in Verkehr gesetzt“. Anders als in Deutschland müssen in Österreich nicht nur Verkaufsverpackungen sondern auch Transportverpackungen lizenziert werden. Hierzu ein Gastbeitrag unseres Kooperationspartners "Reclay Group".
Verbraucherinformationen im Onlinehandel in Österreich: Von Händlern und Hellsehern
Ein interessantes Judikat erreichte uns kürzlich aus unserer österreichischen Nachbarschaft: Gemäß der §§ 4 und 8 des dort gültigen Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) ist ein Onlinehändler verpflichtet, den Verbraucher unmittelbar vor dem Kauf einer Ware über deren „wesentliche Eigenschaften“ zu unterrichten. Die Frage, was diese Eigenschaften genau sind, lässt der österreichische Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil (OGH, Urt. v. 23.01.2018, Az. 4 Ob 5/18s) offen – und setzt offenbar eher auf die hellseherischen Fähigkeiten des Händlers.
Ein interessantes Judikat erreichte uns kürzlich aus unserer österreichischen Nachbarschaft: Gemäß der §§ 4 und 8 des dort gültigen Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) ist ein Onlinehändler verpflichtet, den Verbraucher unmittelbar vor dem Kauf einer Ware über deren „wesentliche Eigenschaften“ zu unterrichten. Die Frage, was diese Eigenschaften genau sind, lässt der österreichische Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil (OGH, Urt. v. 23.01.2018, Az. 4 Ob 5/18s) offen – und setzt offenbar eher auf die hellseherischen Fähigkeiten des Händlers.
IT-Recht Kanzlei stellt aktualisierte AGB für Online-Händler bereit, die Waren oder Dienstleistungen in Österreich vertreiben
Die IT-Recht Kanzlei hat ihre AGB für Österreich weiter an die österreichische Rechtssprache und an einige Besonderheiten des österreichischen Zivilrechts angepasst. Diese AGB stehen für Online-Händler bereit, die Waren oder Dienstleistungen in Österreich vertreiben.
Die IT-Recht Kanzlei hat ihre AGB für Österreich weiter an die österreichische Rechtssprache und an einige Besonderheiten des österreichischen Zivilrechts angepasst. Diese AGB stehen für Online-Händler bereit, die Waren oder Dienstleistungen in Österreich vertreiben.
Nach österreichischem Recht: Impressumspflichten und -muster für den Online-Handel
Basierend auf der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG wurden die Mindestanforderungen an eine Anbieterkennzeichnung in Telemedien europaweit harmonisiert. Den nationalen Gesetzgebern wurden hierbei jedoch ein großer Spielraum zur eigenständigen Ausgestaltung eingeräumt, von dem manche Mitgliedstaaten mehr und manche weniger Gebrauch gemacht haben. Während in Deutschland die maßgeblichen Pflichtinformationen weitgehend aus §5 TMG hervorgehen, gestaltet sich Formulierung eines rechtskonformen Impressums vor allem in Österreich äußerst diffizil. Ein Zusammenspiel aus mehreren Gesetzen sowie rechtsformbasierte Zusatzpflichten ergeben nicht nur bedeutende Unterschiede zum deutschen Impressum, sondern verlangen Teledienstanbietern besondere Achtsamkeit ab. Welche Pflichtangaben in österreichischen Anbieterkennzeichnungen allgemein und in besonderen Fällen zu beachten und wie diese musterhaft umzusetzen sind, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Basierend auf der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG wurden die Mindestanforderungen an eine Anbieterkennzeichnung in Telemedien europaweit harmonisiert. Den nationalen Gesetzgebern wurden hierbei jedoch ein großer Spielraum zur eigenständigen Ausgestaltung eingeräumt, von dem manche Mitgliedstaaten mehr und manche weniger Gebrauch gemacht haben. Während in Deutschland die maßgeblichen Pflichtinformationen weitgehend aus §5 TMG hervorgehen, gestaltet sich Formulierung eines rechtskonformen Impressums vor allem in Österreich äußerst diffizil. Ein Zusammenspiel aus mehreren Gesetzen sowie rechtsformbasierte Zusatzpflichten ergeben nicht nur bedeutende Unterschiede zum deutschen Impressum, sondern verlangen Teledienstanbietern besondere Achtsamkeit ab. Welche Pflichtangaben in österreichischen Anbieterkennzeichnungen allgemein und in besonderen Fällen zu beachten und wie diese musterhaft umzusetzen sind, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Vorherige oder nachträgliche Zustimmung des Nutzers bei Einsatz von Cookies nach österreichischem Recht
Österreichische Onlinehändler, die eine Website betreiben, sind seit zwar seit Ende 2011 verpflichtet, die Nutzer der Website über den Einsatz von Cookies zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. Österreich hat hier wie andere EU-Staaten auch die Richtlinie 2009/136/EG (Cookie-Richtlinie) umgesetzt. Unklar ist aber, ob ein Besucher der Website gleich beim Aufruf dieser Website in die Verwendung von Cookies einwilligen muss (sogenannte „Opt in“ Option) oder ob es ausreicht, wenn er nachträglich widersprechen kann (sogenannte „Opt out“ Option). Gängige Praxis bei vielen österreichischen Onlinehändlern ist die Verwendung der „Opt-out“ Option. Fraglich ist allerdings, ob diese Praxis rechtskonform ist.
Österreichische Onlinehändler, die eine Website betreiben, sind seit zwar seit Ende 2011 verpflichtet, die Nutzer der Website über den Einsatz von Cookies zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. Österreich hat hier wie andere EU-Staaten auch die Richtlinie 2009/136/EG (Cookie-Richtlinie) umgesetzt. Unklar ist aber, ob ein Besucher der Website gleich beim Aufruf dieser Website in die Verwendung von Cookies einwilligen muss (sogenannte „Opt in“ Option) oder ob es ausreicht, wenn er nachträglich widersprechen kann (sogenannte „Opt out“ Option). Gängige Praxis bei vielen österreichischen Onlinehändlern ist die Verwendung der „Opt-out“ Option. Fraglich ist allerdings, ob diese Praxis rechtskonform ist.
Informationspflichten des österreichischen Onlinehändlers über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
In Österreich besteht grundsätzlich keine Pflicht des Onlinehändlers, dem Verbraucher alternative Streitbeilegungsverfahren anzubieten. Für den Unternehmer verbindliche Streitbeilegungsverfahren bestehen nur in bestimmten Bereichen und treffen den österreichischen Onlinehändler in der Regel nicht. Informationspflichten zu solchen Verfahren bestehen aber dann, wenn sich der Onlinehändler verpflichtet hat, außergerichtliche Schlichtungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit einem Verbraucher einzuschalten oder wenn sich der Onlinehändler und der Verbraucher in einem Streitfall keine Einigung erzielen konnten. Für den Verbraucher sind alternative Streitschlichtungsverfahren attraktiv, da sie kostenlos oder nur mit sehr geringen Kosten verbunden sind. Alternative Streitschlichtungsverfahren können daher für den Onlinehändler auch ein zusätzliches Angebot sein, um Kunden an sich zu binden.
In Österreich besteht grundsätzlich keine Pflicht des Onlinehändlers, dem Verbraucher alternative Streitbeilegungsverfahren anzubieten. Für den Unternehmer verbindliche Streitbeilegungsverfahren bestehen nur in bestimmten Bereichen und treffen den österreichischen Onlinehändler in der Regel nicht. Informationspflichten zu solchen Verfahren bestehen aber dann, wenn sich der Onlinehändler verpflichtet hat, außergerichtliche Schlichtungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit einem Verbraucher einzuschalten oder wenn sich der Onlinehändler und der Verbraucher in einem Streitfall keine Einigung erzielen konnten. Für den Verbraucher sind alternative Streitschlichtungsverfahren attraktiv, da sie kostenlos oder nur mit sehr geringen Kosten verbunden sind. Alternative Streitschlichtungsverfahren können daher für den Onlinehändler auch ein zusätzliches Angebot sein, um Kunden an sich zu binden.
Österreichische Onlinehändler seit Januar 2016 zur barrierefreien Gestaltung ihrer Website verpflichtet
Seit 01 Januar 2016 müssen nicht nur wie bisher staatliche österreichische Stellen sondern auch österreichische Online-Händler ihren Online-Shop barrierefrei gestalten. Österreichische Online-Shops gelten als barrierefrei, wenn sie für Behinderte ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Was sind genau die konkreten Standards für die barrierefreie Gestaltung von Online-Shops und mit welchen Sanktion müssen Unternehmer rechnen, die ihren Online-Shop künftig nicht barrierefrei gestalten? Lesen Sie dazu folgenden Beitrag.
Seit 01 Januar 2016 müssen nicht nur wie bisher staatliche österreichische Stellen sondern auch österreichische Online-Händler ihren Online-Shop barrierefrei gestalten. Österreichische Online-Shops gelten als barrierefrei, wenn sie für Behinderte ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Was sind genau die konkreten Standards für die barrierefreie Gestaltung von Online-Shops und mit welchen Sanktion müssen Unternehmer rechnen, die ihren Online-Shop künftig nicht barrierefrei gestalten? Lesen Sie dazu folgenden Beitrag.
Österreichisches Recht: Werbung mit Garantien
Die Werbung mit Garantien im Rahmen von Online-Angeboten ist eine besonders attraktive Verkaufsförderungsmaßnahme für Online-Händler. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass mit einer Garantie-Werbung zahlreiche Informationspflichten im Online-Bereich einhergehen. In unserem heutigen Beitrag erfahren Sie, was bei der Werbung mit Garantien nach österreichischem Recht zu beachten ist.
Die Werbung mit Garantien im Rahmen von Online-Angeboten ist eine besonders attraktive Verkaufsförderungsmaßnahme für Online-Händler. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass mit einer Garantie-Werbung zahlreiche Informationspflichten im Online-Bereich einhergehen. In unserem heutigen Beitrag erfahren Sie, was bei der Werbung mit Garantien nach österreichischem Recht zu beachten ist.
Österreichisches E-Commerce Recht: Kein Benutzungsentgelt für den Gebrauch der Widerrufsware
Es wird in Internetforen mit Verweis auf die österreichische Rechtsprechung nach wie vor die Meinung vertreten, dass ein Onlinehändler in Österreich im Widerrufsfall neben möglichem Wertersatz auch ein Benutzungsentgelt für den Gebrauch der Widerrufsware verlangen kann. Diese Rechtsmeinung ist überholt. AGB für den Vertrieb von Waren in Österreich, die im Widerrufsfall eine Klausel zum Benutzungsentgelt enthalten, müssen als rechtswidrig angesehen werden.
Es wird in Internetforen mit Verweis auf die österreichische Rechtsprechung nach wie vor die Meinung vertreten, dass ein Onlinehändler in Österreich im Widerrufsfall neben möglichem Wertersatz auch ein Benutzungsentgelt für den Gebrauch der Widerrufsware verlangen kann. Diese Rechtsmeinung ist überholt. AGB für den Vertrieb von Waren in Österreich, die im Widerrufsfall eine Klausel zum Benutzungsentgelt enthalten, müssen als rechtswidrig angesehen werden.
Buchpreisbindung Österreich: Dringender Handlungsbedarf im Handel mit Büchern und eBooks
Auch unsere Nachbarn in Österreich kennen die Buchpreisbindung – bislang waren aber eBooks und der e-Trade im Allgemeinen von dieser Preisbindung ausgenommen. Das änderte sich, recht überraschend, zum 01.12.2014: Durch eine jüngst verabschiedete Gesetzesnovelle sind beide Ausnahmen aus dem österreichischen Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern herausgefallen. Händler mit Kunden in Österreich müssen nun dringend ihre Preise überprüfen.
Auch unsere Nachbarn in Österreich kennen die Buchpreisbindung – bislang waren aber eBooks und der e-Trade im Allgemeinen von dieser Preisbindung ausgenommen. Das änderte sich, recht überraschend, zum 01.12.2014: Durch eine jüngst verabschiedete Gesetzesnovelle sind beide Ausnahmen aus dem österreichischen Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern herausgefallen. Händler mit Kunden in Österreich müssen nun dringend ihre Preise überprüfen.
EU-Richtlinie 2012/19/EU: Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten beim Onlinehandel in Österreich (B2C) mit Elektro- und Elektronikgeräten
Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEA-RL) wurde in Österreich durch eine Novelle zur Elektroaltgeräteverordnung umgesetzt, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist. Wichtig für deutsche Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte an Endverbraucher in Österreich vertreiben: Sie werden als Hersteller angesehen und müssen sich im österreichischen Register registrieren - eine Registrierung in Deutschland reicht nicht aus. Zudem haben sie nicht die Option sondern die Pflicht, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich zu ernennen, der für die Erfüllung der Pflichten entsprechend der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung verantwortlich ist. Der Bevollmächtigte muss durch die österreichischen Behörden anerkannt sein (Kennzeichnung). Der Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten ohne anerkannten Bevollmächtigten ist unzulässig.
Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEA-RL) wurde in Österreich durch eine Novelle zur Elektroaltgeräteverordnung umgesetzt, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist. Wichtig für deutsche Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte an Endverbraucher in Österreich vertreiben: Sie werden als Hersteller angesehen und müssen sich im österreichischen Register registrieren - eine Registrierung in Deutschland reicht nicht aus. Zudem haben sie nicht die Option sondern die Pflicht, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich zu ernennen, der für die Erfüllung der Pflichten entsprechend der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung verantwortlich ist. Der Bevollmächtigte muss durch die österreichischen Behörden anerkannt sein (Kennzeichnung). Der Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten ohne anerkannten Bevollmächtigten ist unzulässig.
E-Commerce in Österreich: Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in Österreich
Sehr spät ist in Österreich mit dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) vom 26.5.2014 und der Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes und des AGBG die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umgesetzt worden. Im Einklang mit der Verbraucherrechterichtlinie sind diese gesetzlichen Bestimmungen am 13.6.2014 in Kraft getreten.
Sehr spät ist in Österreich mit dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) vom 26.5.2014 und der Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes und des AGBG die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umgesetzt worden. Im Einklang mit der Verbraucherrechterichtlinie sind diese gesetzlichen Bestimmungen am 13.6.2014 in Kraft getreten.
Onlinehandel in Österreich: Umsetzung der Verbraucherrechtelinie in österreichisches Gesetz
Mit der Umsetzung der Verbraucherrechtelinie 2011/83/EU in nationales Recht kann auch in Österreich (wie in Deutschland) die umgesetzte Verbraucherrechtelinie mit dem 13.6.2014 in Kraft treten. Die IT-Recht Kanzlei hat ihre Mandanten über die wesentlichen Neuerungen dieser Richtlinie insbesondere zum Widerrufsrecht für das deutsche Fernabsatzrecht bereits umfassend informiert. Der deutsche Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen in Österreich vertreibt, muss sich daher ab 13.6.2014 auf die neue österreichische Rechtslage einstellen.
Mit der Umsetzung der Verbraucherrechtelinie 2011/83/EU in nationales Recht kann auch in Österreich (wie in Deutschland) die umgesetzte Verbraucherrechtelinie mit dem 13.6.2014 in Kraft treten. Die IT-Recht Kanzlei hat ihre Mandanten über die wesentlichen Neuerungen dieser Richtlinie insbesondere zum Widerrufsrecht für das deutsche Fernabsatzrecht bereits umfassend informiert. Der deutsche Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen in Österreich vertreibt, muss sich daher ab 13.6.2014 auf die neue österreichische Rechtslage einstellen.
Deutsche Onlinehändler müssen bei Vertrieb von Waren in Österreich mit einer strengen Beurteilung ihrer AGB rechnen
Sehr viele deutsche Onlinehändler bieten auch den Vertrieb von Waren in Österreich an. Doch Vorsicht ist bei B2C-Verträgen mit den verwendeten AGB geboten. Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass bei Verträgen mit Verbrauchern in Österreich in der Regel österreichisches Recht und die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gelten. In einem kürzlich entschiedenen Fall hat das Handelsgericht Wien auf der Grundlage einer Unterlassungsklage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation gegen das deutsche Handelshaus Zalando in erster Instanz mehrere AGB-Klauseln für gesetzeswidrig und damit gem. § 879 österreichisches BGB (ABGB) für unwirksam erklärt.
Sehr viele deutsche Onlinehändler bieten auch den Vertrieb von Waren in Österreich an. Doch Vorsicht ist bei B2C-Verträgen mit den verwendeten AGB geboten. Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass bei Verträgen mit Verbrauchern in Österreich in der Regel österreichisches Recht und die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gelten. In einem kürzlich entschiedenen Fall hat das Handelsgericht Wien auf der Grundlage einer Unterlassungsklage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation gegen das deutsche Handelshaus Zalando in erster Instanz mehrere AGB-Klauseln für gesetzeswidrig und damit gem. § 879 österreichisches BGB (ABGB) für unwirksam erklärt.
eBook zum österreichischen E-Commerce
Der E-Commerce-Markt in Österreich wächst. Das Volumen des E-Commerce hat sich in Österreich in den letzten Jahren fast vervierfacht und liegt 2012 über 3 Milliarden Euro. Für deutsche Onlinehändler ist Österreich mit seinen 8 Millionen Einwohnern, der gleichen Sprache und ähnlichen Konsumgewohnheiten ein sehr attraktiver Markt. Die meisten deutschen Onlinehändler bieten in der Regel auch eine Lieferung nach Österreich an, auch wenn sie eine Lieferung in andere EU-Staaten ausschließen. Das österreichische Fernabsatzrecht unterscheidet sich allerdings vom deutschen Recht. Es wäre daher fahrlässig, unbesehen die deutschen Regeln zum Onlinehandel auf den Onlinehandel in Österreich zu übertragen.
Der E-Commerce-Markt in Österreich wächst. Das Volumen des E-Commerce hat sich in Österreich in den letzten Jahren fast vervierfacht und liegt 2012 über 3 Milliarden Euro. Für deutsche Onlinehändler ist Österreich mit seinen 8 Millionen Einwohnern, der gleichen Sprache und ähnlichen Konsumgewohnheiten ein sehr attraktiver Markt. Die meisten deutschen Onlinehändler bieten in der Regel auch eine Lieferung nach Österreich an, auch wenn sie eine Lieferung in andere EU-Staaten ausschließen. Das österreichische Fernabsatzrecht unterscheidet sich allerdings vom deutschen Recht. Es wäre daher fahrlässig, unbesehen die deutschen Regeln zum Onlinehandel auf den Onlinehandel in Österreich zu übertragen.
IT-Recht-Kanzlei bietet AGB für österreichische Onlinehändler an
Die IT-Recht-Kanzlei bietet AGB (inklusive Widerrufsbelehrung + Datenschutzerklärung) für österreichische Online-Shops sowie die Plattform ebay.at an. Österreich hat wie alle anderen EU-Mitgliedsstaaten die einschlägigen EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Allerdings sind Besonderheiten des österreichischen Rechts unter anderem beim Widerrufsrecht, das in Österreich Rücktrittsrecht genannt wird, zu beachten. Diesen Besonderheiten des österreichischen Rechts ist bei der Formulierung der AGB Rechnung getragen worden. Die österreichischen AGB der IT-Recht Kanzlei sind für den österreichischen Onlinehändler gedacht, der in Österreich Waren und Dienstleistungen vertreiben will.
Die IT-Recht-Kanzlei bietet AGB (inklusive Widerrufsbelehrung + Datenschutzerklärung) für österreichische Online-Shops sowie die Plattform ebay.at an. Österreich hat wie alle anderen EU-Mitgliedsstaaten die einschlägigen EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Allerdings sind Besonderheiten des österreichischen Rechts unter anderem beim Widerrufsrecht, das in Österreich Rücktrittsrecht genannt wird, zu beachten. Diesen Besonderheiten des österreichischen Rechts ist bei der Formulierung der AGB Rechnung getragen worden. Die österreichischen AGB der IT-Recht Kanzlei sind für den österreichischen Onlinehändler gedacht, der in Österreich Waren und Dienstleistungen vertreiben will.
Österreichische Vorschriften zum Datenschutzrecht
Die Pflicht, sich als deutscher Onlinehändler bei der österreichischen Datenschutzkommission zu registrieren, kann eine enorme abschreckende Wirkung haben. Es ist daher sicher eine gute Nachricht, dass die Mehrzahl der deutschen Onlinehändler, die ihre Produkte nach Österreich vertreiben, nicht von dieser Registrierungspflicht betroffen ist. Warum das so ist und in welchen Fällen die Registrierungspflicht greift, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.
Die Pflicht, sich als deutscher Onlinehändler bei der österreichischen Datenschutzkommission zu registrieren, kann eine enorme abschreckende Wirkung haben. Es ist daher sicher eine gute Nachricht, dass die Mehrzahl der deutschen Onlinehändler, die ihre Produkte nach Österreich vertreiben, nicht von dieser Registrierungspflicht betroffen ist. Warum das so ist und in welchen Fällen die Registrierungspflicht greift, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.
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Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei
Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen dabei. Wählen Sie einfach eine der nachfolgend genannten Produktkategorie Ihrer Wahl aus. Wir nennen Ihnen die rechtlichen Besonderheiten, die Sie beim Vertrieb zu beachten haben.
Verkauf von...
- Alkohol, Tabak
- Arzneimitteln / Homöopathika
- Backöfen
- Batterien
- Bioziden
- Büchern, eBooks
- Chemie / Farben und Lacken
- Computerspielen
- elektronischen Displays
- Fahrzeugteilen
- Geschirrspülern
- Gutscheinen
- Klimageräten (Luftkonditionierer)
- Kosmetika
- Kühlgeräten
- Lampen
- Lebensmitteln
- Leuchten
- Lichtquellen
- Luftkonditionierern
- Lüftungsgeräten
- Motoröl / Getriebeöl
- Nahrungsergänzungsmitteln
- Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten und Verbundanlagen
- Raumheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen
- Reifen
- Schuhen
- Sonstige
- Spielzeug
- Staubsaugern
- Textilien
- Waffen
- Warmwasserbereitern, Warmwasserspeicher
- Wäschetrocknern
- Waschmaschinen
- Wohnraumlüftungsgeräten
Informationen zu wichtigen Gesetzen
- Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
- Elektrogesetz
- Fertigpackungsverordnung (FertigPackV)
- Health-Claims-Verordnung
- Preisangabenverordnung
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- Verpackungsgesetz
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