Sicherheit, Verteidigung
Vergaberecht für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit: Der EuGH zu den sog. Dual Use Gütern
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2012 (Rechtssache C 615/10) sich zu der umstrittenen Abgrenzung von Militärausrüstung und zivilen Gütern geäußert. Viele Gegenstände sind zwar für zivile Zwecke gedacht, können aber auch für militärische Zwecke eingesetzt werden, sog. Dual Use Güter. Neben Fragen des Außenwirtschaftsrechts betrifft diese Abgrenzung auch die vergaberechtliche Beurteilung des Gegenstands. Muss dieser nach den herkömmlichen Vergabevorschriften beschafft werden oder nach dem neuen Vergaberecht für den Bereich Verteidigung und Sicherheit oder ist gar nach den Vorschriften des EU Vertrages ganz dem Vergaberechtsregime entzogen.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2012 (Rechtssache C 615/10) sich zu der umstrittenen Abgrenzung von Militärausrüstung und zivilen Gütern geäußert. Viele Gegenstände sind zwar für zivile Zwecke gedacht, können aber auch für militärische Zwecke eingesetzt werden, sog. Dual Use Güter. Neben Fragen des Außenwirtschaftsrechts betrifft diese Abgrenzung auch die vergaberechtliche Beurteilung des Gegenstands. Muss dieser nach den herkömmlichen Vergabevorschriften beschafft werden oder nach dem neuen Vergaberecht für den Bereich Verteidigung und Sicherheit oder ist gar nach den Vorschriften des EU Vertrages ganz dem Vergaberechtsregime entzogen.
Neues Vergaberecht für den Sicherheits- und Verteidigungsbereich
Am 13. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später, also am 14. Dezember 2011 in Kraft. Es ist auf alle Vergabeverfahren, die ab dem 14. Dezember 2011 begonnen wurden, anzuwenden. Die vor dem 14. Dezember 2011 begonnen Vergabeverfahren sind nach der alten Rechtslage zu beenden. Dies gilt auch für Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Vergabeverfahren anschließen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber jedoch erst einen Teil der Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit in deutsches Recht um. Wann die vollständige Umsetzung erfolgen wird, ist hier nicht bekannt. Es ist jedoch Eile geboten, denn die Umsetzungsfrist der Richtlinie lief bereits am 21. August 2011 ab und die Kommission hat mit einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ von der Bundesregierung die Umsetzung der Richtlinie eingefordert. Für alle Regelungen der Richtlinie, die bis jetzt nicht in deutsches Recht umgesetzt wurden, entfaltet die Richtlinie daher unmittelbare Geltung und Wirkung im deutschen Vergaberecht.
Am 13. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später, also am 14. Dezember 2011 in Kraft. Es ist auf alle Vergabeverfahren, die ab dem 14. Dezember 2011 begonnen wurden, anzuwenden. Die vor dem 14. Dezember 2011 begonnen Vergabeverfahren sind nach der alten Rechtslage zu beenden. Dies gilt auch für Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Vergabeverfahren anschließen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber jedoch erst einen Teil der Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit in deutsches Recht um. Wann die vollständige Umsetzung erfolgen wird, ist hier nicht bekannt. Es ist jedoch Eile geboten, denn die Umsetzungsfrist der Richtlinie lief bereits am 21. August 2011 ab und die Kommission hat mit einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ von der Bundesregierung die Umsetzung der Richtlinie eingefordert. Für alle Regelungen der Richtlinie, die bis jetzt nicht in deutsches Recht umgesetzt wurden, entfaltet die Richtlinie daher unmittelbare Geltung und Wirkung im deutschen Vergaberecht.
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Im Einzelnen unterstützen wir Auftraggeber u.a. bei:
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Vorbereitung der Vergabe
- Anlegen der Vergabeakte
- Aktenvermerke
- Wahl der Vergabeart
- Zeitplan
- Rollenfestlegung
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Vertragsunterlagen
- Leistungsbeschreibung
- Preisblatt
- Vertragsbedingungen
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Erstellung der Vergabeunterlagen
- Festlegung der Eignungskriterien
- Bekanntmachung
- Anschreiben,
- Bewerbungsbedingungen, einschließlich der Angabe der Zuschlagskriterien
- Auswertung der Angebote
- Durchführung eines Verhandlungsverfahren
- Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber bei Vergabeüberprüfungen (Rügen, Nachprüfungsverfahren
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