Verkauf von Motoröl / Getriebeöl

Bestimmungen zur Altölentsorgung geändert

Bestimmungen zur Altölentsorgung geändert

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für eine "Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung" (19/16398) vorgelegt. Mit dieser sollen europarechtliche Vorgaben, die sich aus Artikel 21 der Abfallrahmenrichtlinie ergeben, "eins zu eins" in nationales Recht integriert werden. Auch soll die Altölverordnung durch redaktionelle Änderungen an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Die Umsetzung soll laut Verordnung bis zum 5. Juli 2020 erfolgen.

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Verkauf von Motorenöl, Getriebeöl, Ölfilter und Ölwechsel-Zubehör: Altölverordnung beachten!

Verkauf von Motorenöl, Getriebeöl, Ölfilter und Ölwechsel-Zubehör: Altölverordnung beachten!

Wer mit dem Verkauf von Motor- und Getriebeölen bzw. Ölfitler und Zubehör für Ölwechsel befasst ist, hat insbesondere die Vorschriften der deutschen Altölverordnung zu beachten. So ist dafür Sorge zu tragen, dass für die Endverbraucher hinreichende Möglichkeiten geschaffen werden, die umwelt- und gesundheitsgefährdenden gebrauchten Öle (Altöle) in zumutbarer Weise zurückzugeben und so zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung beizutragen. Auf diese Rücknahmepflicht durch Altölannahmestellen haben Händler auch in deutlicher Form hinzuweisen. Die IT-Recht Kanzlei stellt in ihrem aktuellen Beitrag einige praxisrelevante Fragen & Antworten zum Thema zusammen.

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Schmierige Angelegenheit: BGH zu unlauterer Werbung für „vollsynthetisches“ Motorenöl

Schmierige Angelegenheit: BGH zu unlauterer Werbung für „vollsynthetisches“ Motorenöl

Einen spannenden Ausflug in die Welt der Petrochemie mussten kürzlich die Richter des Bundesgerichtshofs unternehmen: Zu klären war die Frage, ob ein durch „Hydrocracken“ chemisch veredeltes Schmiermittel als „vollsynthetisches Motorenöl der neuen Generation“ beworben werden dürfe. Der BGH verneinte dies und bestätigte die Argumentation der Vorinstanz: Der Verbraucher erwarte unter dieser Bezeichnung gerade kein Mineralöl, sondern ein künstliches Produkt (BGH, Urt. v. 21.06.2018, Az. I ZR 157/16).

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OLG Köln: Nur bestimmte synthetisch hergestellten Motorenöle dürfen als „vollsynthetisch“ beworben werden – für alle anderen gilt eine Hinweispflicht.

OLG Köln: Nur bestimmte synthetisch hergestellten Motorenöle dürfen als „vollsynthetisch“ beworben werden – für alle anderen gilt eine Hinweispflicht.

Mit Urteil v. 24.06.2016 (Az. 6 U 78/15) hat das OLG Köln entschieden, dass uneingeschränkt als „vollsynthetisch“ nur solche Motorenöle ohne Mineralölanteil beworben werden dürfen, die der Verbraucher als vollsynthetisch seit den 1970er Jahren kennt. Zu dieser Produktgruppe zählen ausschließlich solche Öle, deren Grundöl-Anteil aus den API Gruppen IV und V besteht. Für andere synthetisch hergestellten Motorenöle gilt eine Hinweispflicht, wenn diese als „vollsynthetisch“ beworben werden sollen.

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OLG Celle: Online-Händler muss Versandkosten im Zusammenhang mit der Annahme von Altöl nicht tragen

OLG Celle: Online-Händler muss Versandkosten im Zusammenhang mit der Annahme von Altöl nicht tragen

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 16.06.2016 (Az: 13 O 26/16) entschieden, dass ein Online-Händler, der gemäß § 8 Abs. 1a AltölV zur Annahme von gebrauchtem Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl verpflichtet ist, nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er im Rahmen seiner Information zur Annahme von Altöl darauf hinweist, dass die Kosten für den Versand des Altöls vom Verbraucher zu tragen sind.

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Verkauf von Motor- und Getriebeöl: Altölannahmestelle setzt Ölwechseleinrichtung voraus

Verkauf von Motor- und Getriebeöl: Altölannahmestelle setzt Ölwechseleinrichtung voraus

Der gewerbsmäßige Verkauf von Motor- und Getriebeöl begründet für Händler in Bezug auf die Altölentsorgung gegenüber privaten Endverbrauchern bestimmte Hinweis- und Rücknahmepflichten. Während in der Vergangenheit aber vor allem die Ausdehnung der entsprechenden Vorgaben auf den Online-Handel thematisiert wurde, sind die vom Gesetz etablierten strukturellen Anforderungen an die Altölannahmestellen weitgehend unberücksichtigt geblieben. Dass diese Stellen stets Einrichtungen für fachgerechte Ölwechsel aufweisen müssen, könnte viele Händler vor weitreichende Konsequenzen stellen. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

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Hinweispflichten für Onlinehändler nach der Altölverordnung

Hinweispflichten für Onlinehändler nach der Altölverordnung

Drei relativ neue Entscheidungen haben für Online-Händler strengere Anforderungen an die Hinweispflicht über die Altölentsorgung gem. § 8 Abs.1 S.2 AltölV aufgestellt. Der Hinweis muss, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Dabei sollte er im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann. Einzelheiten hierzu im nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Läuft nicht: Werbung für LPG-taugliches Motorenöl mit integriertem Verschleißschutz

Läuft nicht: Werbung für LPG-taugliches Motorenöl mit integriertem Verschleißschutz

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Heilbronn (Urt. v. 03.11.2011, Az. 21 O 54/11 KfH) ist es irreführend und damit wettbewerbswidrig, ein Motorenöl für Autogas- bzw. LPG-Kraftfahrzeuge dahingehend zu bewerben, dass dieses Öl den Einsatz von Additiven für den Verschleißschutz des Motors überflüssig mache. Angeführt werden hierzu technische Gründe.

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Altölentsorgung: Strenge Anforderungen an die Online-Hinweispflicht!

Altölentsorgung: Strenge Anforderungen an die Online-Hinweispflicht!

Drei neue Entscheidungen haben für Online-Händler strengere Anforderungen an die Hinweispflicht über die Altölentsorgung gem. § 8 Abs.1 S.2 AltölV aufgestellt. Der Hinweis muss, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Dabei sollte er im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann.

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Onlinehändler: müssen Altöl kostenlos zurücknehmen

Onlinehändler: müssen Altöl kostenlos zurücknehmen

Nach der Altölverordnung (AltölV) hat ein Händler von Motoren- und Getriebeölen eine Annahmestelle für gebrauchtes Öl einzurichten und private Endverbraucher darüber zu informieren, dass sie bei ihm gekauftes Öl kostenlos zurückgeben können. Diese Pflicht hat nun das OLG Hamburg in einem Beschluss (vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10) ausdrücklich auch (Online-) Versandhändlern auferlegt.

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Hinweispflichten für Onlinehändler: nach der Altölverordnung

Hinweispflichten für Onlinehändler: nach der Altölverordnung

Die Altölverordnung (AltölV) regelt den Umgang mit gebrauchten Ölen, welche als Abfall anfallen. Interessantist insbesondere der zweite Abschnitt der Verordnung (§§ 7 bis 9), welcher Verkäufern von Ölen bestimmte Informationspflichten auferlegt. Diese sind auch für Onlinehändler von Motorölen und ähnlichem bei einem Verkauf über den eigenen Shop oder über ebay zu beachten.

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