Serie zu selektiven Vertriebssystemen
Die rechtliche Position: des Inhabers eines selektiven Vertriebssystems (9. Teil der Serie zu selektiven Vertriebssystemen)
Im 9. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die rechtliche Position des Inhabers eines selektiven Vertriebssystems eingegangen. Kann er die Geschlossenheit des Systems schützen? Hat er Ansprüche gegen einen nicht zugelassenen Händler, der trotzdem seine Waren verkauft?
Im 9. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die rechtliche Position des Inhabers eines selektiven Vertriebssystems eingegangen. Kann er die Geschlossenheit des Systems schützen? Hat er Ansprüche gegen einen nicht zugelassenen Händler, der trotzdem seine Waren verkauft?
Die rechtliche Position: des Außenseiters (8. Teil der Serie zu selektiven Vertriebssystemen)
Im 8. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die rechtliche Position eines nicht zu einem selektiven Vertriebssystem gehörenden Händlers eingegangen. Hat er einen Anspruch auf Aufnahme oder kann er die Waren trotzdem verkaufen?
Im 8. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die rechtliche Position eines nicht zu einem selektiven Vertriebssystem gehörenden Händlers eingegangen. Hat er einen Anspruch auf Aufnahme oder kann er die Waren trotzdem verkaufen?
Die verschiedenen Arten von selektiven Vertriebssystemen, ihre Bindungskriterien und ihre Zulässigkeit
Im 7. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die Details zu selektiven Vertriebssystemen (Arten, Bindungskriterien und Zulässigkeit) eingegangen.
Im 7. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die Details zu selektiven Vertriebssystemen (Arten, Bindungskriterien und Zulässigkeit) eingegangen.
Die Kernbeschränkungen bzw. die schwarzen Klauseln der neuen Gruppenfreistellungsverordnung „Vertikal“ (6. Teil der Serie zu selektiven Vertriebssystemen)
Im 6. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die einzelnen Kernbeschränkungen bzw. die sogenannten schwarzen Klauseln der neuen Gruppenfreistellungsverordnung „Vertikal“ (GVO) und ihre Ausnahmen eingegangen.
Im 6. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die einzelnen Kernbeschränkungen bzw. die sogenannten schwarzen Klauseln der neuen Gruppenfreistellungsverordnung „Vertikal“ (GVO) und ihre Ausnahmen eingegangen.
Die neue Gruppenfreistellungsverordnung im Vertikalbereich (GVO), ihre Kernbeschränkungen und ihre grauen Klauseln sowie Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot (5. Teil der Serie zu selektiven Vertriebssystemen)
Im 5. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei geht es um die neue Gruppenfreistellungsverordnung-Vertikalbereich (GVO), ihre Kernbeschränkungen und ihre grauen Klauseln sowie die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot.
Im 5. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei geht es um die neue Gruppenfreistellungsverordnung-Vertikalbereich (GVO), ihre Kernbeschränkungen und ihre grauen Klauseln sowie die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot.
Ausnahmen der Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des Kartellverbots (4.Teil der Serie zu selektiven Vertriebssystemen)
Im 4.Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die Ausnahmen der Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des Kartellverbots gemäß § 1 GWB und Art. 101 AEUV eingegangen.
Im 4.Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die Ausnahmen der Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des Kartellverbots gemäß § 1 GWB und Art. 101 AEUV eingegangen.
Wettbewerbsbeschränkungen: im Rahmen des Kartellverbots (3.Teil der Serie zu selektiven Vertriebssystemen)
Im 3. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei "Selektive Vertriebssysteme" wird auf die einzelnen Wettbewerbsbeschränkungen des Kartellverbots in § 1 GWB und Art. 101 AEUV eingegangen. Darunter können auch die selektiven Vertriebsvereinbarungen fallen.
Im 3. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei "Selektive Vertriebssysteme" wird auf die einzelnen Wettbewerbsbeschränkungen des Kartellverbots in § 1 GWB und Art. 101 AEUV eingegangen. Darunter können auch die selektiven Vertriebsvereinbarungen fallen.
Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen: nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV (2. Teil der Serie zu selektiven Vertriebssystemen)
Im 2. Teil der Serie wird auf die Voraussetzungen des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV eingegangen. Da die Tatbestände der nationalen und internationalen Regelungen weitestgehend übereinstimmen, können die Voraussetzungen einheitlich für beide dargestellt werden.
Im 2. Teil der Serie wird auf die Voraussetzungen des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV eingegangen. Da die Tatbestände der nationalen und internationalen Regelungen weitestgehend übereinstimmen, können die Voraussetzungen einheitlich für beide dargestellt werden.
Einführung: selektive Vertriebssysteme als Unterfall der vertikalen Vertriebsvereinbarungen (1. Teil der Serie zu selektiven Vertriebssystemen)
Im 1. Teil der Serie zu selektiven Vertriebssystemen geht um die grundsätzliche rechtliche Einordnung und den Aufbau der Serie. In selektiven Vertriebssystemen wählt der Anbieter einer Ware (Hersteller oder Händler) den weiteren Vertriebsweg bis zum Endverbraucher gezielt aus (Selektion), um bestimmte Ziele zu erreichen.
Im 1. Teil der Serie zu selektiven Vertriebssystemen geht um die grundsätzliche rechtliche Einordnung und den Aufbau der Serie. In selektiven Vertriebssystemen wählt der Anbieter einer Ware (Hersteller oder Händler) den weiteren Vertriebsweg bis zum Endverbraucher gezielt aus (Selektion), um bestimmte Ziele zu erreichen.
Neue Serie: selektive Vertriebssysteme
Selektive Vertriebssysteme stellen für Hersteller bzw. Importeure von Waren eine sehr attraktive Möglichkeit des Vertriebs dar. Denn sie können den Vertrieb nach ihren Wünschen gestalten und dabei ein geschlossenes System aufbauen. Allerdings gibt es auch hier einige rechtliche Grenzen einzuhalten. Selektive Vertriebssysteme gehören zu den vertikalen Vereinbarungen und haben einen komplexen Hintergrund. Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei möchte eine umfangreiche Darstellung der Materie geben, um so die vielen Fachbegriffe und Details zu erklären.
Selektive Vertriebssysteme stellen für Hersteller bzw. Importeure von Waren eine sehr attraktive Möglichkeit des Vertriebs dar. Denn sie können den Vertrieb nach ihren Wünschen gestalten und dabei ein geschlossenes System aufbauen. Allerdings gibt es auch hier einige rechtliche Grenzen einzuhalten. Selektive Vertriebssysteme gehören zu den vertikalen Vereinbarungen und haben einen komplexen Hintergrund. Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei möchte eine umfangreiche Darstellung der Materie geben, um so die vielen Fachbegriffe und Details zu erklären.
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