Verwechslungsgefahr
Bitte Abstand halten: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Bei der Anmeldung einer Marke prüft das zuständige Markenamt vor der Eintragung automatisch, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen. Das Markenamt prüft jedoch nicht, ob so genannte relative Schutzhindernisse in Form von vorrangigen (Marken-)Rechten Dritter bestehen. Hier kommt die Verwechslungsgefahr ins Spiel - denn ist die neue Marke einer älteren auch nur zu ähnlich, liegt eine Markenverletzung vor. Und das kann für den frischgebackenen Markeninhaber unangenehm werden....
Bei der Anmeldung einer Marke prüft das zuständige Markenamt vor der Eintragung automatisch, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen. Das Markenamt prüft jedoch nicht, ob so genannte relative Schutzhindernisse in Form von vorrangigen (Marken-)Rechten Dritter bestehen. Hier kommt die Verwechslungsgefahr ins Spiel - denn ist die neue Marke einer älteren auch nur zu ähnlich, liegt eine Markenverletzung vor. Und das kann für den frischgebackenen Markeninhaber unangenehm werden....
Bitte lächeln: Zur Klassenähnlichkeit bei Markenkollision
Wenn es zu einer Markenkollision kommt, werden nicht nur die sich gegenüberstehenden Marken betrachtet, sondern auch die Klassen verglichen. Wie beim Zeichenvergleich kommt es beim Klassenvergleich nicht nur auf die Identität, sondern auch auf die Ähnlichkeit an. Um so einen Klassenvergleich ging es auch bei der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.08.2022; Az.: 6 U 199/21): Es standen sich Dienstleistungen und deren Vermittlung gegenüber.....
Wenn es zu einer Markenkollision kommt, werden nicht nur die sich gegenüberstehenden Marken betrachtet, sondern auch die Klassen verglichen. Wie beim Zeichenvergleich kommt es beim Klassenvergleich nicht nur auf die Identität, sondern auch auf die Ähnlichkeit an. Um so einen Klassenvergleich ging es auch bei der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.08.2022; Az.: 6 U 199/21): Es standen sich Dienstleistungen und deren Vermittlung gegenüber.....
Ja, aber...: Verwendung einer Marke im Zubehörhandel
Das beschäftigt seit Jahren viele Händler: Wie darf ich aus markenrechtlicher Sicht einen geschützten Markennamen als Zubehörhändler verwenden? Das OLG Frankfurt am Main hat nun mit Beschluss vom 03.05.2022 (Az: 6 W 28/22) in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Wettbewerber auf seiner Webseite die Original-Marke benutzen darf, um das von ihm angebotene nicht-originale Zubehörteil als das passende Ersatzteil zu bestimmen. Die Benutzung der Marke darf aber lediglich solange erfolgen, wie es den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.
Das beschäftigt seit Jahren viele Händler: Wie darf ich aus markenrechtlicher Sicht einen geschützten Markennamen als Zubehörhändler verwenden? Das OLG Frankfurt am Main hat nun mit Beschluss vom 03.05.2022 (Az: 6 W 28/22) in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Wettbewerber auf seiner Webseite die Original-Marke benutzen darf, um das von ihm angebotene nicht-originale Zubehörteil als das passende Ersatzteil zu bestimmen. Die Benutzung der Marke darf aber lediglich solange erfolgen, wie es den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.
Das alte Leid: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Die Verwechslungsgefahr ist DAS Reizwort für Markeninhaber: Denn nichts ist ärgerlicher, als wenn die Marke nach Eintragung wegen einer Kollision mit älteren Marken verloren geht. Die entscheidende Frage bei einer solchen Markenkollision ist dann meist die Verwechslungsgefahr. Diese wird nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt und ist für den Laien oft schwer fassbar. Schauen wir uns heute die Sache mal anhand einer Kollision mit der bekannten Outdoormarke The North Face an.
Die Verwechslungsgefahr ist DAS Reizwort für Markeninhaber: Denn nichts ist ärgerlicher, als wenn die Marke nach Eintragung wegen einer Kollision mit älteren Marken verloren geht. Die entscheidende Frage bei einer solchen Markenkollision ist dann meist die Verwechslungsgefahr. Diese wird nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt und ist für den Laien oft schwer fassbar. Schauen wir uns heute die Sache mal anhand einer Kollision mit der bekannten Outdoormarke The North Face an.
Verwechslungsgefahr Marke: MILAN vs. AC Milan 1:0
Das Gericht bestätigt, dass das Zeichen, welches das Wappen des Fußballvereins AC Mailand darstellt, nicht Gegenstand einer internationalen Registrierung als Marke mit Benennung der Europäischen Union für Schreibwaren und Büroartikel sein kann. Die starke phonetische Ähnlichkeit und die mittlere visuelle Ähnlichkeit dieses Zeichens im Vergleich zur älteren deutschen Wortmarke MILAN rufen eine Gefahr der Verwechslung bei den Verbrauchern hervor, so dass nicht beide Zeichen gleichzeitig in der Union Schutz genießen können.
Das Gericht bestätigt, dass das Zeichen, welches das Wappen des Fußballvereins AC Mailand darstellt, nicht Gegenstand einer internationalen Registrierung als Marke mit Benennung der Europäischen Union für Schreibwaren und Büroartikel sein kann. Die starke phonetische Ähnlichkeit und die mittlere visuelle Ähnlichkeit dieses Zeichens im Vergleich zur älteren deutschen Wortmarke MILAN rufen eine Gefahr der Verwechslung bei den Verbrauchern hervor, so dass nicht beide Zeichen gleichzeitig in der Union Schutz genießen können.
Ciao vs. Ciao Mamma: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr
Hier mal wieder ein Beispiel für die Besonderheiten einer eher kennzeichnungsschwachen Marke mit geringem Schutzumfang: Zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant, welches italienische Speisen anbietet, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.6.2021, Az. 6 W 35/21) wies deshalb den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück.
Hier mal wieder ein Beispiel für die Besonderheiten einer eher kennzeichnungsschwachen Marke mit geringem Schutzumfang: Zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant, welches italienische Speisen anbietet, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.6.2021, Az. 6 W 35/21) wies deshalb den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück.
Unverwechselbar: Die Marken "MESSI" und "MASSI" sind nicht verwechslungsfähig
Messi - unverwechselbarer Fußballgott, zumindest für seine Fans. Das gilt in diesem konkreten Fall auch für die Marke MESSI. Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die das EUIPO und ein spanisches Unternehmen gegen das Urteil des Gerichts eingelegt haben, mit dem dem Fußballspieler Lionel Messi die Eintragung der Marke „MESSI“ für Sportartikel und Sportbekleidung gestattet wurde.
Messi - unverwechselbarer Fußballgott, zumindest für seine Fans. Das gilt in diesem konkreten Fall auch für die Marke MESSI. Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die das EUIPO und ein spanisches Unternehmen gegen das Urteil des Gerichts eingelegt haben, mit dem dem Fußballspieler Lionel Messi die Eintragung der Marke „MESSI“ für Sportartikel und Sportbekleidung gestattet wurde.
Markenüberwachung - Irrtum & Wahrheit
Am Anfang steht der Irrtum: Viele Markeninhaber denken: „Sobald meine Marke erst einmal eingetragen ist, kann mir da nichts mehr passieren“. Schön wär's - die Realität schaut jedoch anders aus: Wer seine Marke nicht überwacht, der muss mit der Verwässerung der eigenen Marke und dem Verlust von Abwehransprüchen rechnen. Das Stichwort heißt hier: Markenüberwachung. Die IT-Recht Kanzlei hat hierfür die Lösung geschaffen mit: Markenüberwachungspaketen.
Am Anfang steht der Irrtum: Viele Markeninhaber denken: „Sobald meine Marke erst einmal eingetragen ist, kann mir da nichts mehr passieren“. Schön wär's - die Realität schaut jedoch anders aus: Wer seine Marke nicht überwacht, der muss mit der Verwässerung der eigenen Marke und dem Verlust von Abwehransprüchen rechnen. Das Stichwort heißt hier: Markenüberwachung. Die IT-Recht Kanzlei hat hierfür die Lösung geschaffen mit: Markenüberwachungspaketen.
Das sieht dir ähnlich: Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Schreckgespenst Verwechslungsgefahr: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht ist von großer Bedeutung für bestehende bzw. zukünftige Markeninhaber. Sie besagt, dass eine eingetragene Marke gelöscht werden kann, sofern eine Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke besteht und sich somit eine potentielle Verwechslungsgefahr für die angesprochenen Verkehrskreise ergibt. Die Beurteilung findet dabei anhand der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und schließlich der Kennzeichnungskraft der älteren Marke statt. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die Grundlagen auf, wann eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts vorliegt und veranschaulichen dies mit einer aktuellen Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 07.10.2019, Az. 29 W (pat) 26/15).
Schreckgespenst Verwechslungsgefahr: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht ist von großer Bedeutung für bestehende bzw. zukünftige Markeninhaber. Sie besagt, dass eine eingetragene Marke gelöscht werden kann, sofern eine Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke besteht und sich somit eine potentielle Verwechslungsgefahr für die angesprochenen Verkehrskreise ergibt. Die Beurteilung findet dabei anhand der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und schließlich der Kennzeichnungskraft der älteren Marke statt. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die Grundlagen auf, wann eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts vorliegt und veranschaulichen dies mit einer aktuellen Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 07.10.2019, Az. 29 W (pat) 26/15).
Den Kühler lieber farblos lassen: Verletzung der Farbmarke von BMW
Wohl jeder kennt es: Das BMW-Logo. Der Automobilhersteller hat aber noch viele weitere Marken im Portfolio. So etwa die Farbmarke im Stile der M-Power Farbkombination hellblau, dunkelblau, rot. Diese Farbkombination sieht man oft an Kühlergrills. Gegen einen solchen Aufkleber ging die BMW AG vor – das LG München I (Urteil vom 05.03.2018, Az.: 4 HK O 11014/17) sah in dem Angebot dieser Aufkleber einen Markenverstoß, da dadurch die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke sowie die diesen entgegengebrachte Wertschätzung in unlauterer Weise ausgenutzt wurden.
Wohl jeder kennt es: Das BMW-Logo. Der Automobilhersteller hat aber noch viele weitere Marken im Portfolio. So etwa die Farbmarke im Stile der M-Power Farbkombination hellblau, dunkelblau, rot. Diese Farbkombination sieht man oft an Kühlergrills. Gegen einen solchen Aufkleber ging die BMW AG vor – das LG München I (Urteil vom 05.03.2018, Az.: 4 HK O 11014/17) sah in dem Angebot dieser Aufkleber einen Markenverstoß, da dadurch die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke sowie die diesen entgegengebrachte Wertschätzung in unlauterer Weise ausgenutzt wurden.
English Lesson: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht - heute: "Home Company"
Für Marken besteht nicht nur ein Identitätsschutz, sondern auch ein Ähnlichkeitsschutz. Gerade letzteres ist äußerst komplex und daher häufig Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten. Wann ist die Marke einer anderen Marke schon ähnlich? Pauschal gibt es darauf keine Antwort – zwar gibt es Grundsätze bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr, der Rest ist aber Einzelfallentscheidung. Das OLG Frankfurt a. M. (Urteil v. 8.3.2018, Az. 6 U 221/16) hatte etwa zu klären, ob zwischen den Zeichen „HomeCompany“ und u.a. „H Home Company W GbR“ eine solche Verwechslungsgefahr gegeben war.
Für Marken besteht nicht nur ein Identitätsschutz, sondern auch ein Ähnlichkeitsschutz. Gerade letzteres ist äußerst komplex und daher häufig Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten. Wann ist die Marke einer anderen Marke schon ähnlich? Pauschal gibt es darauf keine Antwort – zwar gibt es Grundsätze bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr, der Rest ist aber Einzelfallentscheidung. Das OLG Frankfurt a. M. (Urteil v. 8.3.2018, Az. 6 U 221/16) hatte etwa zu klären, ob zwischen den Zeichen „HomeCompany“ und u.a. „H Home Company W GbR“ eine solche Verwechslungsgefahr gegeben war.
OTTO vs. Otto’s Burger - Keine Verwechslungsgefahr zwischen Versandriesen und Burger-Kette!
Der bekannte Versandhändler OTTO ging gegen den Betreiber einer kleineren Gastro-Kette namens „Otto’s Burger“ vor. Der Händler sah eine Verwechslungsgefahr zwischen seinem Zeichen und dem der Burger-Kette. Die behauptete Markenrechtsverletzung hielt der Prüfung durch das LG Hamburg jedoch nicht stand.
Der bekannte Versandhändler OTTO ging gegen den Betreiber einer kleineren Gastro-Kette namens „Otto’s Burger“ vor. Der Händler sah eine Verwechslungsgefahr zwischen seinem Zeichen und dem der Burger-Kette. Die behauptete Markenrechtsverletzung hielt der Prüfung durch das LG Hamburg jedoch nicht stand.
Nicht sehr prickelnd: „Jakuzzi“ statt „Jacuzzi“ schützt vor Strafe nicht!
Wird eine einstweilige Verfügung erwirkt, empfiehlt es sich, Verstöße gegen diese zu vermeiden. In einem aktuellen Fall hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden, dass ein „kerngleichen Verstoß“ vorliegt, wenn die Werbung mit „Jacuzzi“ verboten wurde, der Werbende jedoch die lediglich in einem Buchstaben veränderte Bezeichnung („Jakuzzi“) weiter benutzt.
Wird eine einstweilige Verfügung erwirkt, empfiehlt es sich, Verstöße gegen diese zu vermeiden. In einem aktuellen Fall hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden, dass ein „kerngleichen Verstoß“ vorliegt, wenn die Werbung mit „Jacuzzi“ verboten wurde, der Werbende jedoch die lediglich in einem Buchstaben veränderte Bezeichnung („Jakuzzi“) weiter benutzt.
Wann ist ähnlich zu ähnlich? Zur Verwechslungsgefahr bei Wortmarken
Das Bundespatentgericht (BPatG) beschäftigte sich im Beschluss vom 22.03.2018 (Az.: 25 W (pat) 54/17) wieder einmal mit der Frage, wann eine Verwechslungsgefahr zweier Wortmarken besteht. Konkret ging es um die Marke „INTRADO“, welche von der Widerspruchsmarke „NITRADO“ angegriffen wurde.
Das Bundespatentgericht (BPatG) beschäftigte sich im Beschluss vom 22.03.2018 (Az.: 25 W (pat) 54/17) wieder einmal mit der Frage, wann eine Verwechslungsgefahr zweier Wortmarken besteht. Konkret ging es um die Marke „INTRADO“, welche von der Widerspruchsmarke „NITRADO“ angegriffen wurde.
Im weitesten Sinne mittelbar unmittelbar: Zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht stellt in der Praxis immer wieder ein Problem für Markeninhaber dar. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG normiert, dass eine eingetragene Marke gelöscht werden kann, sofern eine Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke besteht und sich somit eine potenzielle Verwechslungsgefahr für die angesprochenen Verkehrskreise ergibt. Ob eine mangelnde Unterscheidungskraft der Marken anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Einen solcher Fall lag dem BPatG (Urteil v. 01.02.2018; Az.: 25 W (pat) 6/17) zur Entscheidung vor.
Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht stellt in der Praxis immer wieder ein Problem für Markeninhaber dar. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG normiert, dass eine eingetragene Marke gelöscht werden kann, sofern eine Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke besteht und sich somit eine potenzielle Verwechslungsgefahr für die angesprochenen Verkehrskreise ergibt. Ob eine mangelnde Unterscheidungskraft der Marken anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Einen solcher Fall lag dem BPatG (Urteil v. 01.02.2018; Az.: 25 W (pat) 6/17) zur Entscheidung vor.
Ausgeradelt: Das BPatG zur Verwechslungsgefahr beim Volks.Fahrrad
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28.08.2016 (Aktenzeichen 29 W (pat) 73/10) Stellung zur Verwechslungsgefahr von Wort- und Bildmarken, auch in Bezug auf die Bekanntheit einer Marke, bezogen. Und eine Markenverletzung bei Waren oder Dienstleistungen birgt erhebliche Gefahren für Händler, da sich umfangreiche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen diese ergeben können. Die betreffende Marke muss gelöscht und darf als solche nicht mehr im Geschäftsverkehrt verwendet werden. Darüber hinaus treffen den Verletzer der Marke Auskunftspflichten über Umfang und Nutzung der Marke.
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28.08.2016 (Aktenzeichen 29 W (pat) 73/10) Stellung zur Verwechslungsgefahr von Wort- und Bildmarken, auch in Bezug auf die Bekanntheit einer Marke, bezogen. Und eine Markenverletzung bei Waren oder Dienstleistungen birgt erhebliche Gefahren für Händler, da sich umfangreiche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen diese ergeben können. Die betreffende Marke muss gelöscht und darf als solche nicht mehr im Geschäftsverkehrt verwendet werden. Darüber hinaus treffen den Verletzer der Marke Auskunftspflichten über Umfang und Nutzung der Marke.
Aus für das „Volks.Fahrrad“ - zur Verwechslungsgefahr von Wort- und Bildmarken
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28.08.2016 (Aktenzeichen 29 W (pat) 73/10) Stellung zur Verwechslungsgefahr von Wort- und Bildmarken bezogen. Eine Markenverletzung bei Waren oder Dienstleistungen birgt erhebliche Gefahren für Händler, da sich aus § 14 MarkenG umfangreiche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen diese ergeben können.
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28.08.2016 (Aktenzeichen 29 W (pat) 73/10) Stellung zur Verwechslungsgefahr von Wort- und Bildmarken bezogen. Eine Markenverletzung bei Waren oder Dienstleistungen birgt erhebliche Gefahren für Händler, da sich aus § 14 MarkenG umfangreiche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen diese ergeben können.
Markenüberwachung - Irrtum, Wahrheit & Lösung der IT-Recht Kanzlei
Am Anfang steht der Irrtum: Viele Markeninhaber denken: „sobald meine Marke erst einmal eingetragen ist, kann mir da nichts mehr passieren“. Und am Ende steht dann ggf. die Enttäuschung: Denn wer seine Marke nicht überwacht, der muss mit der Verwässerung der eigenen Marke und dem Verlust von Abwehransprüchen rechnen. *Die IT-Recht Kanzlei bietet die Lösung für dieses Problem: Markenüberwachungspakete mit vielen Zusatzleistungen.*
Am Anfang steht der Irrtum: Viele Markeninhaber denken: „sobald meine Marke erst einmal eingetragen ist, kann mir da nichts mehr passieren“. Und am Ende steht dann ggf. die Enttäuschung: Denn wer seine Marke nicht überwacht, der muss mit der Verwässerung der eigenen Marke und dem Verlust von Abwehransprüchen rechnen. *Die IT-Recht Kanzlei bietet die Lösung für dieses Problem: Markenüberwachungspakete mit vielen Zusatzleistungen.*
LG München I: Je bekannter eine Marke, desto größer der Schutz, den sie genießt – chefkoch. de führt zu Markenlöschung
Mit einer aktuellen Entscheidung zeigte das LG München I (Urteil vom 13.12.2016, Az.: 33 O 7174/16), wie sehr eine Marke aufgrund ihrer Bekanntheit Schutz genießt und dass trotz geringer Zeichenähnlichkeit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr angenommen werden kann.
Mit einer aktuellen Entscheidung zeigte das LG München I (Urteil vom 13.12.2016, Az.: 33 O 7174/16), wie sehr eine Marke aufgrund ihrer Bekanntheit Schutz genießt und dass trotz geringer Zeichenähnlichkeit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr angenommen werden kann.
Nah dran ist nicht vorbei: Zur Verwechslungsgefahr der Volks-Marke
Sowohl Hersteller als auch Händler haben bei dem Vertrieb von Waren darauf zu achten, keine markenschutzrechtlichen Verstöße zu begehen und keine Waren zu verkaufen, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit einer geschützten Marke zu besorgen ist. Schließlich drohen bei Verstößen nicht nur die Löschung der zuletzt eingetragenen Marke, sondern auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 14 ff. MarkenG.
Sowohl Hersteller als auch Händler haben bei dem Vertrieb von Waren darauf zu achten, keine markenschutzrechtlichen Verstöße zu begehen und keine Waren zu verkaufen, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit einer geschützten Marke zu besorgen ist. Schließlich drohen bei Verstößen nicht nur die Löschung der zuletzt eingetragenen Marke, sondern auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 14 ff. MarkenG.
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