Werbung mit Zertifizierung DIN / ISO
LG München I: produktbezogene Werbung mit der ISO-Norm 9001 unzulässig
Gerade im elektronischen Warenhandel, in dem der potentielle Käufer das zu erwerbende Produkt vor Abschluss eines Kaufvertrags nicht einsehen oder optisch auf seine Qualität hin bewerten kann, ist die Werbung mit bestimmten Zertifizierungen weit verbreitet. So soll die bildliche Darstellung eines Zertifikats auf einer Händler-Website neben dem Produkt in den meisten Fällen eine besondere Wertigkeit desselben suggerieren. Allerdings existieren sowohl Zertifikate, die sich auf den Betrieb als solches, d.h. dessen Einhaltung gewisser Mindeststandards im Qualitätsmanagement beziehen, als auch solche, die die vertriebene Ware und deren Beschaffenheit betreffen.
Gerade im elektronischen Warenhandel, in dem der potentielle Käufer das zu erwerbende Produkt vor Abschluss eines Kaufvertrags nicht einsehen oder optisch auf seine Qualität hin bewerten kann, ist die Werbung mit bestimmten Zertifizierungen weit verbreitet. So soll die bildliche Darstellung eines Zertifikats auf einer Händler-Website neben dem Produkt in den meisten Fällen eine besondere Wertigkeit desselben suggerieren. Allerdings existieren sowohl Zertifikate, die sich auf den Betrieb als solches, d.h. dessen Einhaltung gewisser Mindeststandards im Qualitätsmanagement beziehen, als auch solche, die die vertriebene Ware und deren Beschaffenheit betreffen.
LG München: Die Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" ist wettbewerbswidrig
Das LG München hat mit Beschluss vom 12.07.2013 (Az. 17 HK O 15420/13) einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zu Wettbewerbszwecken im Internet Leitern anzubieten und dabei mit der Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" zu werben.
Das LG München hat mit Beschluss vom 12.07.2013 (Az. 17 HK O 15420/13) einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zu Wettbewerbszwecken im Internet Leitern anzubieten und dabei mit der Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" zu werben.
Werbung mit Zertifizierungen: Vorsichtige Verwendung ist geboten
Wer bei der Werbung für sein Unternehmen bzw. seine Produkte Zertifizierungen (z.B. nach DIN EN ISO 9001) anführt, sollte dabei einige Sorgfalt anwenden – es muss sich für den Kunden genau nachvollziehen lassen, worauf sich die jeweilige Zertifizierung bezieht. Wer hier unsauber arbeitet, kann sich unter Umständen mit dem Vorwurf der wettbewerbswidrigen Irreführung konfrontiert sehen – das ist dann nicht nur schlecht für’s Image, es kostet in der Regel auch Geld.
Wer bei der Werbung für sein Unternehmen bzw. seine Produkte Zertifizierungen (z.B. nach DIN EN ISO 9001) anführt, sollte dabei einige Sorgfalt anwenden – es muss sich für den Kunden genau nachvollziehen lassen, worauf sich die jeweilige Zertifizierung bezieht. Wer hier unsauber arbeitet, kann sich unter Umständen mit dem Vorwurf der wettbewerbswidrigen Irreführung konfrontiert sehen – das ist dann nicht nur schlecht für’s Image, es kostet in der Regel auch Geld.
Werbung mit ISO 9001-Zertifizierung: Exzessiver Gebrauch kann wettbewerbswidrig sein
Bei der Werbung mit ISO 9001-Zertifizierungen ist Zurückhaltung geboten. Prädikate wie „TÜV-geprüft“, „ISO 9001-zertifiziert“ etc. dürfen sich stets nur auf diejenigen Prozesse beziehen, die auch tatsächlich geprüft worden sind; ein Unternehmen, das seine internen Arbeitsabläufe nach ISO 9001 hat zertifizieren lassen, darf folglich nicht ungebremst alle seine Produkte als „TÜV-geprüft“ vermarkten.
Bei der Werbung mit ISO 9001-Zertifizierungen ist Zurückhaltung geboten. Prädikate wie „TÜV-geprüft“, „ISO 9001-zertifiziert“ etc. dürfen sich stets nur auf diejenigen Prozesse beziehen, die auch tatsächlich geprüft worden sind; ein Unternehmen, das seine internen Arbeitsabläufe nach ISO 9001 hat zertifizieren lassen, darf folglich nicht ungebremst alle seine Produkte als „TÜV-geprüft“ vermarkten.
KG Berlin: Keine Verfahrensangaben bei Werbung mit DIN-Normen notwendig
Das Kammergericht hatte entschieden (Beschluss vom 20.04.2010, Az.: 5 W 92/10), dass bei einer Bewerbung einer DIN-Norm keine Angaben hinsichtlich des Bestimmungsverfahrens und Einzelheiten der Zusammenstellung mitgeteilt werden müssen, wenn die DIN-Norm für einen Verbraucher nicht nützlich und für ihn auch nicht vorgesehen ist. Eine Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf die mangelnde Aufklärung der DIN-Norm scheidet nach Ansicht der Richter aus.Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.04.2010, Az. 5 W 92/10) hat entschieden, dass es nicht irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts ist, wenn ein Händler mit einer DIN-Norm wirbt, aber keine Details zur Bestimmung der zugrundeliegenden Werte nennt.
Das Kammergericht hatte entschieden (Beschluss vom 20.04.2010, Az.: 5 W 92/10), dass bei einer Bewerbung einer DIN-Norm keine Angaben hinsichtlich des Bestimmungsverfahrens und Einzelheiten der Zusammenstellung mitgeteilt werden müssen, wenn die DIN-Norm für einen Verbraucher nicht nützlich und für ihn auch nicht vorgesehen ist. Eine Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf die mangelnde Aufklärung der DIN-Norm scheidet nach Ansicht der Richter aus.Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.04.2010, Az. 5 W 92/10) hat entschieden, dass es nicht irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts ist, wenn ein Händler mit einer DIN-Norm wirbt, aber keine Details zur Bestimmung der zugrundeliegenden Werte nennt.
Ratgeber zum Werberecht
Sie möchten Waren im Internet bewerben, ohne dabei abgemahnt zu werden? Der Ratgeber zum Werberecht der IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen dabei. Wählen Sie einfach eine der nachfolgend genannten Werbeformen aus:
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