Rechtsmissbräuchliche Markenregistrierung
Böses Foul: EuG zur Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke "NEYMAR"
Der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung ist oft das einzige Mittel, das jemand einwenden kann, der vergessen/verschlafen hat sein Zeichen markenrechtlich zu schützen und wenn Dritte dies ausgenutzt haben. Die Marke wäre in diesem Fall wegen Nichtigkeit zu löschen. So geschehen in einem Markenstreit mit dem bekannten Fussballer Neymar....
Der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung ist oft das einzige Mittel, das jemand einwenden kann, der vergessen/verschlafen hat sein Zeichen markenrechtlich zu schützen und wenn Dritte dies ausgenutzt haben. Die Marke wäre in diesem Fall wegen Nichtigkeit zu löschen. So geschehen in einem Markenstreit mit dem bekannten Fussballer Neymar....
Böse, böse: Die Hürden einer bösgläubigen Markenanmeldung
Der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung ist oft das einzige Mittel, das jemand einwenden kann, der vergessen/verschlafen hat sein Zeichen markenrechtlich zu schützen und wenn Dritte dies ausgenutzt haben. Aber Vorsicht: Die Hürden sind hoch. Der 27. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) hat in seinem Urteil vom 29.08.2017 (Az.: 27 W (pat) 55/14) die Beschwerde eines Heilpraktikers gegen die Anmeldung der Marke „GOLDENSTREAM“ wegen bösgläubiger Markenanmeldung gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zurückgewiesen, da die Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt wurden und auch ansonsten nicht feststellbar waren.
Der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung ist oft das einzige Mittel, das jemand einwenden kann, der vergessen/verschlafen hat sein Zeichen markenrechtlich zu schützen und wenn Dritte dies ausgenutzt haben. Aber Vorsicht: Die Hürden sind hoch. Der 27. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) hat in seinem Urteil vom 29.08.2017 (Az.: 27 W (pat) 55/14) die Beschwerde eines Heilpraktikers gegen die Anmeldung der Marke „GOLDENSTREAM“ wegen bösgläubiger Markenanmeldung gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zurückgewiesen, da die Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt wurden und auch ansonsten nicht feststellbar waren.
OLG Hamm: Koordinierte und abgestimmte Mehrfachabmahnungen stellen Rechtsmissbrauch dar
Das OLG Hamm urteilte (Urteil vom 03.05.2011, Az.: I-4 U 9/11), dass eine Mehrfachverfolgung desselben Verstoßes durch mehrere Gläubiger, koordiniert und abgestimmt von einem Rechtsanwalt, rechtsmissbräuchlich sei, da sie allein zum Ziel habe, den Antragsgegner mit Kosten und Risiken zu belasten.
Das OLG Hamm urteilte (Urteil vom 03.05.2011, Az.: I-4 U 9/11), dass eine Mehrfachverfolgung desselben Verstoßes durch mehrere Gläubiger, koordiniert und abgestimmt von einem Rechtsanwalt, rechtsmissbräuchlich sei, da sie allein zum Ziel habe, den Antragsgegner mit Kosten und Risiken zu belasten.
EuGH zur missbräuchlichen Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“
Der Gerichtshof präzisiert die Kriterien, die für den Widerruf spekulativer oder missbräuchlicher Registrierungen von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ gelten: Bei der Beurteilung, ob ein Domänenname bösgläubig registriert wurde, sind alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen.
Der Gerichtshof präzisiert die Kriterien, die für den Widerruf spekulativer oder missbräuchlicher Registrierungen von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ gelten: Bei der Beurteilung, ob ein Domänenname bösgläubig registriert wurde, sind alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen.
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