Namensschutz
Und nun das Wetter: Zur Kennzeichenschutzfähigkeit von „Apps“
Ein Smartphone ohne Apps ist in Zeiten von „WhatsApp“, „Facebook“ und Co kaum vorstellbar - schöne neue Welt. Einen Vorsprung hat natürlich auch hier derjenige, der sich seinen App-Namen vor plumpen Nachahmern kennzeichenrechtlich schützen kann. Auf was es dabei ankommt, zeigt das Urteil des OLG Köln vom 5. September 2014 (Az.: 6 U 205/13) exemplarisch anhand der App „wetter.de“ auf – doch auch hier zeigt sich letztlich, dass überall die allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsätze gelten und kein Schutz an Bezeichnungen entstehen kann, die nicht unterscheidungskräftig sind.
6 minNur Schall und Rauch? - Personennamen als Marken
Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliegen Personennamen als Marken denselben Kriterien wie allee anderen Markenformen. Bei der Anmeldung werden dabei also lediglich die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere auch das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen im Sinne des § 8 MarkenG. Das Bundespatentgericht entschied dabei in seinem Beschluss vom 27. März 2012 (27 W (pat) 83/11) zugunsten der Eintragungsfähigkeit von „Robert Enke“.
5 min 1OLG Köln: Vorsicht bei Werbung mit Musikernamen / Schadenersatz für Bläck Fööss
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 28.05.2010 Tage die Berufung eines Kölner Kostümhändlers zurückgewiesen, der im Dezember letzten Jahres durch das Landgericht Köln zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.961,28 € verurteilt worden war. Die Firma hatte im Januar 2009 in einer Zeitungsanzeige mit dem Slogan „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ für ihre Produkte geworben, ohne dass eine Zustimmung der Musiker vorlag. Die Bläck Fööss haben in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2010 angekündigt, den Geldbetrag der Kölner Obdachlosenhilfe spenden zu wollen.
2 min 2