Anspruch auf Domains
Wohnst du schon? - Domain wwwmoebel.de verletzt nicht die Rechte der Firma „Möbel.de“
Das Landgericht Hamburg lehnte in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2009 (Az.: 327 O 117/09) Unterlassungsansprüche der Firma „Möbel.de“ gegen den Inhaber der Domain „wwwmoebel.de“ ab und versagte der Klägerin damit jeglichen kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Schutz.
Das Landgericht Hamburg lehnte in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2009 (Az.: 327 O 117/09) Unterlassungsansprüche der Firma „Möbel.de“ gegen den Inhaber der Domain „wwwmoebel.de“ ab und versagte der Klägerin damit jeglichen kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Schutz.
Gleich und Gleich gesellt sich gern: Der BGH zur Gleichgewichtslage von Unternehmenskennzeichen
Der BGH hat entschieden (Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 41/08), dass ein von zwei unabhängigen Wettbewerbern über Jahrzehnte hinweg unbeanstandet genutzter Unternehmensname nur unter strengen Voraussetzungen von einem der beiden als Marke eingetragen werden kann.
Der BGH hat entschieden (Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 41/08), dass ein von zwei unabhängigen Wettbewerbern über Jahrzehnte hinweg unbeanstandet genutzter Unternehmensname nur unter strengen Voraussetzungen von einem der beiden als Marke eingetragen werden kann.
OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung der DENIC bei offensichtlichen Namensrechtsverletzungen
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2010; Az.: 16 U 239/09) hat eine Entscheidung zur Haftung der DENIC als Störer bei offensichtlichen Namensrechtsverletzungen getroffen und einen Löschungsanspruch der streitgegenständlichen Domains gegenüber der DENIC bejaht. Eine offensichtliche Namensrechtsverletzung lag im konkreten Fall vor, da es sich bei dem geschützten Namen um eine Regierung eines deutschen Bundeslandes oder Landesbezirkes handelt.
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2010; Az.: 16 U 239/09) hat eine Entscheidung zur Haftung der DENIC als Störer bei offensichtlichen Namensrechtsverletzungen getroffen und einen Löschungsanspruch der streitgegenständlichen Domains gegenüber der DENIC bejaht. Eine offensichtliche Namensrechtsverletzung lag im konkreten Fall vor, da es sich bei dem geschützten Namen um eine Regierung eines deutschen Bundeslandes oder Landesbezirkes handelt.
Weder Amt Schlaubetal noch Gemeinde Schlaubetal haben Anspruch auf die Internet-Domain "schlaubetal"
Das in der Stadt Müllrose ansässige Amt Schlaubetal wurde im Jahre 1992 gegründet. Zu diesem Amt gehört auch die Gemeinde Schlaubetal, die aus einem Zusammenschluss der Gemeinden Bremsdorf, Fünfeichen und Kieselwitz im Jahre 2003 hervorgegangen ist. Das Amt Schlaubetal hat einen in Form einer GmbH organisierten Reiseveranstalter und dessen Geschäftsführer vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Herausgabe der Internet-Domain www.schlaubetal.de verklagt. Der Reiseveranstalter hatte diese Domain für sich im Jahre 2000 registrieren lassen.
Das in der Stadt Müllrose ansässige Amt Schlaubetal wurde im Jahre 1992 gegründet. Zu diesem Amt gehört auch die Gemeinde Schlaubetal, die aus einem Zusammenschluss der Gemeinden Bremsdorf, Fünfeichen und Kieselwitz im Jahre 2003 hervorgegangen ist. Das Amt Schlaubetal hat einen in Form einer GmbH organisierten Reiseveranstalter und dessen Geschäftsführer vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Herausgabe der Internet-Domain www.schlaubetal.de verklagt. Der Reiseveranstalter hatte diese Domain für sich im Jahre 2000 registrieren lassen.
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