Nacherfüllung
Kann ich meine Haftung für Aus- und Einbaukosten gegenüber B2B-Kunden ausschließen?
Grundsätzlich sind Unternehmer auch im B2B-Verkehr von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, ihren Kunden die im Rahmen der Nacherfüllung angefallenen Aus- und Einbaukosten zu erstatten. Gegenüber Verbrauchern können Händler diese gesetzliche Haftung nicht ausschließen. Doch welche Ausschlussmöglichkeiten bestehen im B2B-Verhältnis? Wir erläutern die Rechtslage.
Grundsätzlich sind Unternehmer auch im B2B-Verkehr von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, ihren Kunden die im Rahmen der Nacherfüllung angefallenen Aus- und Einbaukosten zu erstatten. Gegenüber Verbrauchern können Händler diese gesetzliche Haftung nicht ausschließen. Doch welche Ausschlussmöglichkeiten bestehen im B2B-Verhältnis? Wir erläutern die Rechtslage.
Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB*)
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf.
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf.
BGH: Zum Recht des Verkäufers, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann.
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann.
Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.
Projektrecht: OLG München zur rechtlichen Relevanz von Kulanzversprechen
Das Oberlandesgericht in München (Urteil vom 01.03.2011, 9 U 3782/10) hatte sich mit einem nicht eingelösten Kulanzversprechen zu beschäftigen. Diese Entscheidung ist deshalb erwähnenswert, weil einerseits zum Thema Kulanz bisher nur eine sehr überschaubare Zahl von Gerichtsentscheidungen vorliegt und andererseits die praktische Bedeutung von Kulanzversprechen extrem hoch ist. Werden doch eine erhebliche Zahl von Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt und die Reichweite von Verträgen durch kulantes Entgegenkommen gelöst.
Das Oberlandesgericht in München (Urteil vom 01.03.2011, 9 U 3782/10) hatte sich mit einem nicht eingelösten Kulanzversprechen zu beschäftigen. Diese Entscheidung ist deshalb erwähnenswert, weil einerseits zum Thema Kulanz bisher nur eine sehr überschaubare Zahl von Gerichtsentscheidungen vorliegt und andererseits die praktische Bedeutung von Kulanzversprechen extrem hoch ist. Werden doch eine erhebliche Zahl von Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt und die Reichweite von Verträgen durch kulantes Entgegenkommen gelöst.
Vorlage an den EuGH: Ist es zulässig, dass ein Verkäufer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der erforderlichen Kosten verweigert?
Der Kläger erwarb bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, Bodenfliesen zum Preis von 1.382,27 €. Nachdem er die Fliesen in seinem Wohnhaus hatte verlegen lassen, zeigten sich Mängel. Deswegen hat der Kläger von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.
Der Kläger erwarb bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, Bodenfliesen zum Preis von 1.382,27 €. Nachdem er die Fliesen in seinem Wohnhaus hatte verlegen lassen, zeigten sich Mängel. Deswegen hat der Kläger von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.
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