Kauf von Software
Wie originell! – Kein Weiterverkauf von „Sicherungskopien“
Die Veräußerung einer „Sicherungskopie“ eines Computerprogramms ist nicht gestattet, selbst wenn das Original beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde. Dies entschied der EuGH am 12. Oktober 2016 (Rs. C-166/15). Hingegen sei der Weiterverkauf der Originalsoftware mit der entsprechenden Original-CD rechtlich nicht zu beanstanden. Etwaige vertraglich Verbotsklauseln seien unwirksam.
Die Veräußerung einer „Sicherungskopie“ eines Computerprogramms ist nicht gestattet, selbst wenn das Original beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde. Dies entschied der EuGH am 12. Oktober 2016 (Rs. C-166/15). Hingegen sei der Weiterverkauf der Originalsoftware mit der entsprechenden Original-CD rechtlich nicht zu beanstanden. Etwaige vertraglich Verbotsklauseln seien unwirksam.
Der Kauf von Standard-Software – Tipps für die Vertragsgestaltung
Wird eine Standardsoftware auf Dauer, also ohne zeitliche Beschränkung, gegen Entgelt überlassen, handelt es sich rechtlich um einen Kaufvertrag. Bei der Gestaltung des Kaufvertrages sollte auf die Besonderheiten im Software-Bereich geachtet werden. Nachfolgend Tipps zu wichtigen Punkten für Vertragsgestaltung...
Wird eine Standardsoftware auf Dauer, also ohne zeitliche Beschränkung, gegen Entgelt überlassen, handelt es sich rechtlich um einen Kaufvertrag. Bei der Gestaltung des Kaufvertrages sollte auf die Besonderheiten im Software-Bereich geachtet werden. Nachfolgend Tipps zu wichtigen Punkten für Vertragsgestaltung...
Software-Hersteller, Reseller und Endkunde: Wer schließt mit wem welchen Vertrag - und was ist ein „EULA“?
Üblicherweise verkauft der Hersteller dem Reseller das Produkt und dieser verkauft es in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an seinen Kunden weiter. Bei Software aber wird dieses klassische Modell oft umgestaltet bzw. erweitert, z.B. durch ein End User License Agreement („EULA“), das der Endkunde - zusätzlich zu seinem Vertrag mit dem Reseller - mit dem Hersteller schließen muss …
Üblicherweise verkauft der Hersteller dem Reseller das Produkt und dieser verkauft es in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an seinen Kunden weiter. Bei Software aber wird dieses klassische Modell oft umgestaltet bzw. erweitert, z.B. durch ein End User License Agreement („EULA“), das der Endkunde - zusätzlich zu seinem Vertrag mit dem Reseller - mit dem Hersteller schließen muss …
OLG Karlsruhe: Aufsspaltungsverbot von an Standardsoftware (Client-Server-Architektur) eingeräumten Nutzungsrechten.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die bestimmt, dass der Ersterwerber die Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen darf, wirksam ist.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die bestimmt, dass der Ersterwerber die Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen darf, wirksam ist.
Der Kauf von Software aus rechtlicher Sicht
Der Handel mit Software findet auf die unterschiedlichste Weise statt und in zum Teil nur für Software wirtschaftlichen Vertriebsformen. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Standardsoftware, also um für einen breiten Anwenderkreis zugeschnittene Software, die nicht für den Käufer angepasst wurde und Individualsoftware, also um Software, die für den Anbieter erstellt wird.
Der Handel mit Software findet auf die unterschiedlichste Weise statt und in zum Teil nur für Software wirtschaftlichen Vertriebsformen. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Standardsoftware, also um für einen breiten Anwenderkreis zugeschnittene Software, die nicht für den Käufer angepasst wurde und Individualsoftware, also um Software, die für den Anbieter erstellt wird.
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