Kinderpornographie
OLG Hamburg: Schon das Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten ist strafbar
Das OLG Hamburg hat vorgstern mit unanfechtbarem Revisionsurteil entschieden, dass schon derjenige Internet-Nutzer es in nach § 184 b Abs. 4 StGB strafbarer Weise unternimmt, sich den Besitz an Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zu verschaffen, der bewusst und gewollt eine Internetseite mit solchem Inhalt aufruft und auf seinem Computerbildschirm betrachtet. Die Strafbarkeit setze nicht voraus, dass der Nutzer – wie in der Praxis nur erschwert beweisbar – die Datei manuell auf seinem Computer abspeichern will oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung im so genannten Internet-Cache seines Computers hat.
Das OLG Hamburg hat vorgstern mit unanfechtbarem Revisionsurteil entschieden, dass schon derjenige Internet-Nutzer es in nach § 184 b Abs. 4 StGB strafbarer Weise unternimmt, sich den Besitz an Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zu verschaffen, der bewusst und gewollt eine Internetseite mit solchem Inhalt aufruft und auf seinem Computerbildschirm betrachtet. Die Strafbarkeit setze nicht voraus, dass der Nutzer – wie in der Praxis nur erschwert beweisbar – die Datei manuell auf seinem Computer abspeichern will oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung im so genannten Internet-Cache seines Computers hat.
Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat letzte Woche das Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verabschiedet. Das Gesetz sieht unter anderem Verbesserungen bei der Verfolgung von Kinder- und Jugendpornografie vor.
Der Deutsche Bundestag hat letzte Woche das Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verabschiedet. Das Gesetz sieht unter anderem Verbesserungen bei der Verfolgung von Kinder- und Jugendpornografie vor.
Entfernung eines Staatsanwalts aus dem Dienst wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Der Beschwerdeführer war Staatsanwalt. Im August 2004 wurde er vom Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Das Dienstgericht wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als Dienstvergehen und erkannte auf Entfernung vom Dienst. Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos.
Der Beschwerdeführer war Staatsanwalt. Im August 2004 wurde er vom Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Das Dienstgericht wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als Dienstvergehen und erkannte auf Entfernung vom Dienst. Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos.
Die Darstellung von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung verstößt gegen Jugendschutzrecht!
Der Prüfausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten – KJM ging im Jahre 2006 gegen den Betreiber einer Internetpräsenz vor, weil auf dieser Darstellungen von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung veröffentlicht worden sind. Der Betreiber wehrte sich – letztlich aber (aus nachvollziehbaren Gründen) ohne Erfolg.
Der Prüfausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten – KJM ging im Jahre 2006 gegen den Betreiber einer Internetpräsenz vor, weil auf dieser Darstellungen von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung veröffentlicht worden sind. Der Betreiber wehrte sich – letztlich aber (aus nachvollziehbaren Gründen) ohne Erfolg.
Urheber (geordnet nach Reihenfolge des Erscheinens): Bild 1) © Hans-Joachim Roy - Fotolia.com · Bild 2) Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO · Bild 3) Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO · Bild 4) Ernst Rose / PIXELIO