Störerhaftung
Was ich nicht weiss.....zur Geschäftsführerhaftung bei Markenverletzungen
Der GmbH-Geschäftsführer haftet für Markenrechtsverletzungen neben der GmbH als Täter oder Teilnehmer, sofern er selbst die Markenverletzung verursacht hat – so weit, so gut, so klar. Aber was ist, wenn der Geschäftsführer nicht selbst gehandelt hat ? Dann kann er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden, sofern er Kenntnis von der rechtsverletzenden Handlung hat und die Möglichkeit, diese zu verhindern. In diesem Konstellationen kommt ein persönliche Haftung im Übrigen zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des deliktsrechtlichen Organisationsverschuldens in Betracht, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzogen hat.
Der GmbH-Geschäftsführer haftet für Markenrechtsverletzungen neben der GmbH als Täter oder Teilnehmer, sofern er selbst die Markenverletzung verursacht hat – so weit, so gut, so klar. Aber was ist, wenn der Geschäftsführer nicht selbst gehandelt hat ? Dann kann er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden, sofern er Kenntnis von der rechtsverletzenden Handlung hat und die Möglichkeit, diese zu verhindern. In diesem Konstellationen kommt ein persönliche Haftung im Übrigen zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des deliktsrechtlichen Organisationsverschuldens in Betracht, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzogen hat.
Alles im Rahmen - zur Haftung als Täter oder Störer bei Framing
Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern der Betreiber einer zu gewerblichen Zwecken genutzten Homepage für Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen ist, wenn er für die Verkaufstätigkeit in seinem Internetauftritt eine Schnittstelle zu einer online-Verkaufsplattform (Onlineshop) setzt und die Rechtsgutsverletzung auf dieser Verkaufsplattform stattfindet, OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 73/12. Im Ergebnis lehnte das Gericht hier eine Täter- und Störerhaftung ab.
Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern der Betreiber einer zu gewerblichen Zwecken genutzten Homepage für Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen ist, wenn er für die Verkaufstätigkeit in seinem Internetauftritt eine Schnittstelle zu einer online-Verkaufsplattform (Onlineshop) setzt und die Rechtsgutsverletzung auf dieser Verkaufsplattform stattfindet, OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 73/12. Im Ergebnis lehnte das Gericht hier eine Täter- und Störerhaftung ab.
Schöne Ferien! - von wegen: Zur Verkehrssicherungspflicht von Beherbergungsunternehmen bei Filesharing
Die Ansprüche von Gästen an den Service eines Beherbergungsbetriebes sind nicht zu unterschätzen. Ob im Stadthotel, in der Ferienpension, auf dem Bauernhof, der Berghütte oder im Strandhaus: überall wird erwartet und ist es mittlerweile „Standard“, dass auch die Möglichkeit einer Internetnutzung bereitgestellt wird. Dieses kann einen Beherbergungsbetrieb vor nicht unerhebliche rechtliche Probleme stellen. Was passiert, wenn der Gast das Internet für illegale Aktivitäten, etwa das filesharing, nutzt? Welche Möglichkeiten der Absicherung bestehen für den Betreiber, um sich gegen eine Haftung, beispielsweise aus Urheberrechtsverletzungen zu schützen?
Die Ansprüche von Gästen an den Service eines Beherbergungsbetriebes sind nicht zu unterschätzen. Ob im Stadthotel, in der Ferienpension, auf dem Bauernhof, der Berghütte oder im Strandhaus: überall wird erwartet und ist es mittlerweile „Standard“, dass auch die Möglichkeit einer Internetnutzung bereitgestellt wird. Dieses kann einen Beherbergungsbetrieb vor nicht unerhebliche rechtliche Probleme stellen. Was passiert, wenn der Gast das Internet für illegale Aktivitäten, etwa das filesharing, nutzt? Welche Möglichkeiten der Absicherung bestehen für den Betreiber, um sich gegen eine Haftung, beispielsweise aus Urheberrechtsverletzungen zu schützen?
Drum prüfe nicht...keine generelle Haftung des Ehepartners für Urheberrechtsverletzung
Mit einem am Mittwoch, den 16. Mai 2012 verkündeten Urteil hat der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über die Frage entschieden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Az: 6 U 239/11).
Mit einem am Mittwoch, den 16. Mai 2012 verkündeten Urteil hat der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über die Frage entschieden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Az: 6 U 239/11).
Störerhaftung von Plattform-Betreibern: Vorsicht bei "Ad-Words"!
Unterstützt der Betreiber eines Internetauktionshauses die Inserate seiner Kunden mit gezielten Werbemaßnahmen, etwa durch sog. „AdWords“-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das hat am 4. November das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen einem norwegischen Möbelunternehmen und der Betreiberin der Internethandelsplattform „ebay“ entschieden (Az. 5 U 45/07).
Unterstützt der Betreiber eines Internetauktionshauses die Inserate seiner Kunden mit gezielten Werbemaßnahmen, etwa durch sog. „AdWords“-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das hat am 4. November das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen einem norwegischen Möbelunternehmen und der Betreiberin der Internethandelsplattform „ebay“ entschieden (Az. 5 U 45/07).
LG München: Keine Störerhaftung von Google bei rechtsverletzenden Artikeln
Das Betreiben einer Internetdatenbank (Google) verpflichtet nicht dazu, jeden gelisteten Artikel auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Derjenige, der die Internetdatenbank zur Verfügung stellt, ermöglicht lediglich die Archivierung der Artikel. Die Kontrolle des Inhalts ist ihm nicht zumutbar, so dass eine Störerhaftung zu verneinen ist (LG München Urteil vom 23.02.2010, Az. 13 S 15605/09).
Das Betreiben einer Internetdatenbank (Google) verpflichtet nicht dazu, jeden gelisteten Artikel auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Derjenige, der die Internetdatenbank zur Verfügung stellt, ermöglicht lediglich die Archivierung der Artikel. Die Kontrolle des Inhalts ist ihm nicht zumutbar, so dass eine Störerhaftung zu verneinen ist (LG München Urteil vom 23.02.2010, Az. 13 S 15605/09).
AG Frankfurt a.M.: Störerhaftung verneint - Belehrung eines Minderjährigen über die Benutzung eines Filesharing-Programms ist ausreichend
Nach Ansicht des AG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.09.2009, Az.: 31 C 975/08-10) obliegt dem PC-Besitzer keine umfangreiche Pflicht, die Installation einer Sofware zu verhindern, die generelll geeignet ist Programme und Dateien illegal zu downloaden, kopieren oder anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Eine einfache Belehrung reicht aus.
Nach Ansicht des AG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.09.2009, Az.: 31 C 975/08-10) obliegt dem PC-Besitzer keine umfangreiche Pflicht, die Installation einer Sofware zu verhindern, die generelll geeignet ist Programme und Dateien illegal zu downloaden, kopieren oder anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Eine einfache Belehrung reicht aus.
„Fotografieren verboten!“ – Stimmt das wirklich?
Die Frage wird immer wieder gestellt: Darf der Eigentümer verbieten, dass jemand sein Haus fotografiert und die Fotos dann kommerziell nutzt? Das LG Potsdam hat hierzu in seiner Entscheidung vom 2.10.2008 (Az. 1 O 175/08) Stellung genommen und darüber hinaus auch noch einmal die Störerhaftung der Betreiber von Internet-Portalen klargestellt.
Die Frage wird immer wieder gestellt: Darf der Eigentümer verbieten, dass jemand sein Haus fotografiert und die Fotos dann kommerziell nutzt? Das LG Potsdam hat hierzu in seiner Entscheidung vom 2.10.2008 (Az. 1 O 175/08) Stellung genommen und darüber hinaus auch noch einmal die Störerhaftung der Betreiber von Internet-Portalen klargestellt.
Eltern haften für ihre Kinder, auch im Internet
Nach einem am 19.6.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer des Landgericht München I können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.
Nach einem am 19.6.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer des Landgericht München I können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.
Urheber (geordnet nach Reihenfolge des Erscheinens): Bild 1) Board of Directors; Bildquelle: Shutterstock · Bild 3) © Spencer - Fotolia.com · Bild 4) © Julián Rovagnati - Fotolia.com · Bild 5) © Mykola Velychko - Fotolia.com · Bild 8) koun / stockxpert · Bild 9) Gerd Altmann / PIXELIO