Auskunftsanspruch
„Karten auf den Tisch! “ - Zum Auskunftsanspruch im Markenrecht
Ein Schadensersatzforderung macht nur Sinn, wenn man umfassend über den Umfang und die Tragweite der Rechtsverletzung informiert ist und damit die Anspruchshöhe beziffern kann. Das Markenrecht sieht in § 19 MarkenG daher einen umfassenden Auskunftsanspruch vor, der dem Verletzten die Rechtsverfolgung gegenüber Lieferanten und gewerblichen Abnehmern eines entdeckten Verletzers ermöglichen soll, um so die Quellen und Vertriebswege der schutzrechtsverletzenden Gegenstände möglichst schnell vollständig zu verschließen.
3 minUrheberrechtsverstoß im Internet: Auskunftsanspruch über IP-Adressen und zugehörigen Daten des Users „auf Zuruf“?
Haben Rechteinhaber (z.B. Musikunternehmen) einen Anspruch darauf, vom Access-Provider die Herausgabe der Daten (Name, Anschrift) von Nutzern illegaler Filesharing-Seiten „auf Zuruf“ zu erhalten, d.h. für künftig entstehende Ansprüche ohne vorherige richterliche Anordnung? Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf befasst (Urteil vom 15.03.2011, Az. I 20 U 136/10) ...
3 minAnd the Oscar goes to..: Einstellen von prämiertem Film meist gewerblich
Das OLG Köln hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen ob und wann im Rahmen des Auskunftsanspruches durch das Einstellen eines Filmes in eine Peer-to-Peer Tauschbörse das Merkmal der Gewerblichkeit gegeben ist (Beschluss vom 5.5.2011, Az. 6 W 91/11). Dabei wird regelmäßig ua. auf die Aktualität des angebotenen Films abgestellt: Je älter der Film desto eher wird die Gewerblichkeit verneint – es sei denn er ist mehrfach Oscar-prämiert.
2 minOberlandesgericht Köln: bejaht Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bejaht.
3 minLG München: Kameramann erhält Auskunft über Verwertung des Films „Das Boot“
Der Chefkameramann des Films „Das Boot“ hat mit dem kürzlich verkündeten Urteil des LG München I die erste Etappe auf dem Weg zu einer zusätzlichen Vergütung für seine damalige Tätigkeit weitgehend gewonnen.
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