E-Mail Marketing
Einwilligung für Bewertungsanfragen als Bestellvoraussetzung zulässig?
Positive Bewertungen erhöhen die Attraktivität eines Shops. Händler sind daher bemüht, möglichst viele Kundenbewertungen zu generieren und greifen gerne auf Bewertungsanfragen per E-Mail zurück. Da diese nur bei vorliegender Einwilligung versendet werden dürfen, stellt sich die Frage, ob die Einwilligung zur Bedingung einer Bestellung gemacht werden darf?
Positive Bewertungen erhöhen die Attraktivität eines Shops. Händler sind daher bemüht, möglichst viele Kundenbewertungen zu generieren und greifen gerne auf Bewertungsanfragen per E-Mail zurück. Da diese nur bei vorliegender Einwilligung versendet werden dürfen, stellt sich die Frage, ob die Einwilligung zur Bedingung einer Bestellung gemacht werden darf?
OLG Karlsruhe: Besondere Verschlüsselungsmechanismen für E-Mails zwischen Unternehmen nicht erforderlich
Die Kommunikation via E-Mail ist ein beliebtes Ziel von Phishing und Scamming. Durch die Vorspiegelung eines seriösen Ursprungs können über betrügerische E-Mails sensible Daten des Empfängers abgegriffen und missbraucht werden. Zur Gegenwehr kommen besondere Verschlüsselungsmechanismen zum Einsatz, welche die Vertraulichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Kommunikation gewährleisten sollen. Ob und inwieweit Unternehmen im geschäftlichen Mailverkehr zur Ergreifung derartiger Verschlüsselungsmaßnahmen verpflichtet sind, klärte jüngst das OLG Karlsruhe.
Die Kommunikation via E-Mail ist ein beliebtes Ziel von Phishing und Scamming. Durch die Vorspiegelung eines seriösen Ursprungs können über betrügerische E-Mails sensible Daten des Empfängers abgegriffen und missbraucht werden. Zur Gegenwehr kommen besondere Verschlüsselungsmechanismen zum Einsatz, welche die Vertraulichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Kommunikation gewährleisten sollen. Ob und inwieweit Unternehmen im geschäftlichen Mailverkehr zur Ergreifung derartiger Verschlüsselungsmaßnahmen verpflichtet sind, klärte jüngst das OLG Karlsruhe.
Frage des Tages: Ist das Überreichen einer Visitenkarte bereits eine Einwilligung in Werbung per E-Mail?
Gerade auf Messen sieht man das auch heute noch überall: Der Austausch von Visitenkarten. Und dann? Natürlich will der Empfänger die erhaltenen Daten irgendwie nutzen - aber auch für Werbung per E-Mail? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Bundesverwaltungsgericht in Österreich beschäftigt und entschieden, dass das Überreichen einer Visitenkarte auf einer Messe keine Einwilligung in Werbung per E-Mail darstellt.
Gerade auf Messen sieht man das auch heute noch überall: Der Austausch von Visitenkarten. Und dann? Natürlich will der Empfänger die erhaltenen Daten irgendwie nutzen - aber auch für Werbung per E-Mail? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Bundesverwaltungsgericht in Österreich beschäftigt und entschieden, dass das Überreichen einer Visitenkarte auf einer Messe keine Einwilligung in Werbung per E-Mail darstellt.
Aufgepasst: Werbliche Inhalte machen Abwicklungsemails rechtlich angreifbar
Im Zuge einer Onlinebestellung erfolgen zahlreiche Abwicklungsemails an den Kunden, etwa hinsichtlich Eingangsbestätigung, Auftragsbestätigung, Versandbestätigung, Trackinginformationen oder Rechnung. Händler müssen aufpassen, dass derartige Transaktions- bzw. Systememails nicht durch darin enthaltene werbliche Elemente „verseucht“ werden und letztlich als (unzulässige) Werbeemails dann zahlreiche Folgeprobleme auslösen können.
Im Zuge einer Onlinebestellung erfolgen zahlreiche Abwicklungsemails an den Kunden, etwa hinsichtlich Eingangsbestätigung, Auftragsbestätigung, Versandbestätigung, Trackinginformationen oder Rechnung. Händler müssen aufpassen, dass derartige Transaktions- bzw. Systememails nicht durch darin enthaltene werbliche Elemente „verseucht“ werden und letztlich als (unzulässige) Werbeemails dann zahlreiche Folgeprobleme auslösen können.
AG Kassel: Bestätigungs-Mail beim Double-Opt-In Verfahren ist kein Spam
Unaufgeforderte E-Mails können nicht nur lästig sein, sondern sind oftmals auch wettbewerbswidrig. Um den Vorwurf eines solchen unlauteren Verhaltens zu vermeiden, wird heutzutage bei E-Mail-Newslettern in der Regel das sog. Double-Opt-In- (DOI) Verfahren verwendet. Dabei erhält ein Nutzer, der sich mit seiner E-Mail-Adresse in einen Verteiler eingetragen hat, durch eine anschließende Bestätigungs-E-Mail die Möglichkeit, die Anmeldung zu bestätigen. Erst nach erfolgter Bestätigung ist die Anmeldung abgeschlossen. Das AG Kassel hat nun mit Urteil vom 26.04.2022 (Az.: 435 C 1051/21) entschieden, dass es sich bei dieser Bestätigungs-Mail nicht um unerlaubten Spam handelt – selbst wenn der Nutzer sich tatsächlich in keinen E-Mail-Verteiler eingetragen haben sollte.
Unaufgeforderte E-Mails können nicht nur lästig sein, sondern sind oftmals auch wettbewerbswidrig. Um den Vorwurf eines solchen unlauteren Verhaltens zu vermeiden, wird heutzutage bei E-Mail-Newslettern in der Regel das sog. Double-Opt-In- (DOI) Verfahren verwendet. Dabei erhält ein Nutzer, der sich mit seiner E-Mail-Adresse in einen Verteiler eingetragen hat, durch eine anschließende Bestätigungs-E-Mail die Möglichkeit, die Anmeldung zu bestätigen. Erst nach erfolgter Bestätigung ist die Anmeldung abgeschlossen. Das AG Kassel hat nun mit Urteil vom 26.04.2022 (Az.: 435 C 1051/21) entschieden, dass es sich bei dieser Bestätigungs-Mail nicht um unerlaubten Spam handelt – selbst wenn der Nutzer sich tatsächlich in keinen E-Mail-Verteiler eingetragen haben sollte.
LAG Köln: Zugang einer E-Mail muss Absender beweisen
E-Mails sind als einfaches und effizientes Kommunikationsmittel nicht mehr wegzudenken. Doch auch wenn es schnell und einfach geht, sollte man – vor allem wenn es um die Einhaltung konkreter Fristen geht – nicht leichtfertig darauf vertrauen, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Denn wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21) verdeutlicht, hat der Absender einer E-Mail den vollen Beweis darüber zu erbringen, dass die E-Mail tatsächlich beim Empfänger angekommen ist.
E-Mails sind als einfaches und effizientes Kommunikationsmittel nicht mehr wegzudenken. Doch auch wenn es schnell und einfach geht, sollte man – vor allem wenn es um die Einhaltung konkreter Fristen geht – nicht leichtfertig darauf vertrauen, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Denn wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21) verdeutlicht, hat der Absender einer E-Mail den vollen Beweis darüber zu erbringen, dass die E-Mail tatsächlich beim Empfänger angekommen ist.
LG Stendal: Werbung in der Double-Opt-In-Mail ist tabu!
Um eine Einwilligung für die Übersendung eines Newsletters nachweisbar einzuholen, müssen Online-Händler das sog. Double-Opt-In-Verfahren praktizieren. Hierbei erhält der Newsletterempfänger eine Double-Opt-In-Mail mit welcher die Einwilligung zum Newsletterbezug bestätigt werden soll. In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Stendal nun entschieden, dass auch diese Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens keinerlei Werbung enthalten darf. Lesen Sie mehr zur Gerichtsentscheidung in unserem Beitrag.
Um eine Einwilligung für die Übersendung eines Newsletters nachweisbar einzuholen, müssen Online-Händler das sog. Double-Opt-In-Verfahren praktizieren. Hierbei erhält der Newsletterempfänger eine Double-Opt-In-Mail mit welcher die Einwilligung zum Newsletterbezug bestätigt werden soll. In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Stendal nun entschieden, dass auch diese Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens keinerlei Werbung enthalten darf. Lesen Sie mehr zur Gerichtsentscheidung in unserem Beitrag.
EuGH: Werbung in E-Mail-Inbox stellt einwilligungsbedürftige Werbung dar!
Die Einblendung von Werbenachrichten in der E-Mail-Inbox in einer Form, die der einer tatsächlichen E‐Mail ähnlich ist, stellt eine Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung im Sinne der Richtlinie 2002/58 dar. Diese Nachrichten begründen eine Verwechslungsgefahr, die dazu führen kann, dass ein Nutzer, der auf die der Werbenachricht entsprechende Zeile klickt, gegen seinen Willen auf eine die betreffende Werbung enthaltende Internetseite weitergeleitet wird.
Die Einblendung von Werbenachrichten in der E-Mail-Inbox in einer Form, die der einer tatsächlichen E‐Mail ähnlich ist, stellt eine Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung im Sinne der Richtlinie 2002/58 dar. Diese Nachrichten begründen eine Verwechslungsgefahr, die dazu führen kann, dass ein Nutzer, der auf die der Werbenachricht entsprechende Zeile klickt, gegen seinen Willen auf eine die betreffende Werbung enthaltende Internetseite weitergeleitet wird.
AG Hamburg-Bergedorf: Kein Schadensersatz aus DSGVO wegen einmaliger (unzulässiger) E-Mail-Werbung
E-Mail-Werbung, die ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt, wird meist als belästigend und störend empfunden. Dies dürfte insbesondere für Gewerbetreibende gelten, die eine geschäftliche E-Mail-Adresse nutzen und dementsprechend ihre E-Mails sorgfältig lesen müssen. In einem aktuellen Urteil vom 07.12.2020, (Az. 410d C 197/20) hat das AG Hamburg-Bergedorf nun entschieden: Den Betroffenen steht in solchen Fällen zwar ein Unterlassungsanspruch zu, allerdings kann kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangt werden.
E-Mail-Werbung, die ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt, wird meist als belästigend und störend empfunden. Dies dürfte insbesondere für Gewerbetreibende gelten, die eine geschäftliche E-Mail-Adresse nutzen und dementsprechend ihre E-Mails sorgfältig lesen müssen. In einem aktuellen Urteil vom 07.12.2020, (Az. 410d C 197/20) hat das AG Hamburg-Bergedorf nun entschieden: Den Betroffenen steht in solchen Fällen zwar ein Unterlassungsanspruch zu, allerdings kann kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangt werden.
E-Mail-Marketing: Ist die sog. Bestandskundenausnahme auch bei "offline" erlangten E-Mail-Adressen anwendbar?
Innerhalb existierender Kundenbeziehungen (= Bestandskunden) ist es den Online-Händlern möglich, für den Verkauf eigener ähnlicher Produkte mittels E-Mail zu werben, ohne die Einwilligung des Kunden eingeholt zu haben. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Bestandskundenausnahme auch für den Bereich der offline erhaltenen E-Mail-Adressen gilt? Die IT-Recht Kanzlei ist dieser Frage im folgenden Beitrag nachgegangen und gibt Händlern Tipps an die Hand, wie sie in diesem Zusammenhang rechtssicher agieren können.
Innerhalb existierender Kundenbeziehungen (= Bestandskunden) ist es den Online-Händlern möglich, für den Verkauf eigener ähnlicher Produkte mittels E-Mail zu werben, ohne die Einwilligung des Kunden eingeholt zu haben. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Bestandskundenausnahme auch für den Bereich der offline erhaltenen E-Mail-Adressen gilt? Die IT-Recht Kanzlei ist dieser Frage im folgenden Beitrag nachgegangen und gibt Händlern Tipps an die Hand, wie sie in diesem Zusammenhang rechtssicher agieren können.
OLG Nürnberg: Inbox-Werbebanner ist keine unzumutbare Belästigung!
Das klingt erstmal gut: Die Deutsche Telekom stellt Privatnutzern ein kostenloses E-Mail-Postfach zur Verfügung. Aber: Innerhalb dieses E-Mail-Postfachs können Werbende „T-Online.de Mail Ads“ buchen, die dann als Werbebanner in Form „normaler“ E-Mails in der Inbox angezeigt werden. Ob diese Werbeform zulässig ist oder als elektronische Post gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bzw. als unzumutbare Belästigung im Sinne der Generalklausel des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG zu qualifizieren ist, entschied nun das OLG Nürnberg.
Das klingt erstmal gut: Die Deutsche Telekom stellt Privatnutzern ein kostenloses E-Mail-Postfach zur Verfügung. Aber: Innerhalb dieses E-Mail-Postfachs können Werbende „T-Online.de Mail Ads“ buchen, die dann als Werbebanner in Form „normaler“ E-Mails in der Inbox angezeigt werden. Ob diese Werbeform zulässig ist oder als elektronische Post gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bzw. als unzumutbare Belästigung im Sinne der Generalklausel des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG zu qualifizieren ist, entschied nun das OLG Nürnberg.
LG München I: Voreingestelltes Häkchen bei Check-Box ist keine wirksame Einwilligung in E-Mail-Werbung
Das Landgericht München I hatte sich in seinem Urteil vom 04.06.2018 (Az.: 4 HK O 8135/17) mit einer Frage zum E-Mail-Marketing zu beschäftigen gehabt: Ist es zulässig, die Check-Box für den Newsletterbezug mit einem voreingestellten Häkchen zu versehen? Das Gericht sieht ein solches Verfahren als "Opt-Out" an und damit nicht als Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails. Das voreingestellte Häkchen sei damit unzulässig. Darüber hinaus teilte das Gericht mit, dass als Rechtfertigung für den Mailversand auch nicht die Vertragsanbahnung mit dem Kunden ausreiche. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.
Das Landgericht München I hatte sich in seinem Urteil vom 04.06.2018 (Az.: 4 HK O 8135/17) mit einer Frage zum E-Mail-Marketing zu beschäftigen gehabt: Ist es zulässig, die Check-Box für den Newsletterbezug mit einem voreingestellten Häkchen zu versehen? Das Gericht sieht ein solches Verfahren als "Opt-Out" an und damit nicht als Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails. Das voreingestellte Häkchen sei damit unzulässig. Darüber hinaus teilte das Gericht mit, dass als Rechtfertigung für den Mailversand auch nicht die Vertragsanbahnung mit dem Kunden ausreiche. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.
LG Frankfurt: E-Mail-Werbung mit Gutschein kann nicht über Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG gerechtfertigt werden
Ohne Werbung – kein Umsatz. Im geschäftlichen Verkehr ist es unerlässlich mithilfe von Reklame auf sich aufmerksam zu machen. Gerne möchten Online-Händler auf Gutscheine per Werbe-E-Mail hinweisen, dies ist allerdings nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 22.03.2018, Az.: 2-03 O 372/17) nicht über die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG rechtfertigbar. Es bedarf vielmehr einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Angeschriebenen. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserem Beitrag.
Ohne Werbung – kein Umsatz. Im geschäftlichen Verkehr ist es unerlässlich mithilfe von Reklame auf sich aufmerksam zu machen. Gerne möchten Online-Händler auf Gutscheine per Werbe-E-Mail hinweisen, dies ist allerdings nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 22.03.2018, Az.: 2-03 O 372/17) nicht über die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG rechtfertigbar. Es bedarf vielmehr einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Angeschriebenen. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserem Beitrag.
Werbemail ohne Einwilligung: Ausnahmeregelung nur für KUNDEN
Der Haken mit dem Häkchen: Wer kennt es nicht - das Häkchen, mit dem man am Ende eines Internetformulars in den Erhalt von Newslettern und anderer Email-Werbung einwilligen kann. Wer dieses Problem als Versender umschiffen will, der kann sich auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG berufen und auch ohne Einwilligung verschicken. Aber Vorsicht: Diese Regelung setzt ua. voraus, dass zwischen Versender und Kunde eine Geschäftsbeziehung besteht – ein unverbindlicher Vorkontakt reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018 - Az.: I-20 U 155/16).
Der Haken mit dem Häkchen: Wer kennt es nicht - das Häkchen, mit dem man am Ende eines Internetformulars in den Erhalt von Newslettern und anderer Email-Werbung einwilligen kann. Wer dieses Problem als Versender umschiffen will, der kann sich auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG berufen und auch ohne Einwilligung verschicken. Aber Vorsicht: Diese Regelung setzt ua. voraus, dass zwischen Versender und Kunde eine Geschäftsbeziehung besteht – ein unverbindlicher Vorkontakt reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018 - Az.: I-20 U 155/16).
E-Mail-Marketing richtig gemacht – Werbung in Double-Opt-In- und Auto-Reply-Nachrichten sind tabu
Sie ist kostengünstig und verspricht jede Menge Umsatz: die Werbung per E-Mail. Doch rechtlich ist längst nicht alles erlaubt, was Unternehmen nutzen, um ihren Verkauf zu steigern. Auch das Werben in automatischen Eingangsbestätigungs-E-Mails (Auto-Reply) und Double-Opt-In-Mails birgt jede Menge Risiken und ist mit Vorsicht zu genießen. Damit Sie weiterhin entspannt mit Ihren Kunden kommunizieren können, gibt Ihnen die IT-Recht Kanzlei einen Überblick, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Double-Opt-In- bzw. Auto-Reply-Nachrichten versenden.
Sie ist kostengünstig und verspricht jede Menge Umsatz: die Werbung per E-Mail. Doch rechtlich ist längst nicht alles erlaubt, was Unternehmen nutzen, um ihren Verkauf zu steigern. Auch das Werben in automatischen Eingangsbestätigungs-E-Mails (Auto-Reply) und Double-Opt-In-Mails birgt jede Menge Risiken und ist mit Vorsicht zu genießen. Damit Sie weiterhin entspannt mit Ihren Kunden kommunizieren können, gibt Ihnen die IT-Recht Kanzlei einen Überblick, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Double-Opt-In- bzw. Auto-Reply-Nachrichten versenden.
LG Stuttgart: Werbung im Abspann automatischer Eingangsbestätigungs-E-Mails (autoreply-Mails) zulässig?
Nach erfolgreichem Absenden einer E-Mail erhält man häufig eine Autoreply-E-Mail zur Bestätigung des Empfangs. Immer wieder kommt es vor, dass derartige E-Mails am Ende der Nachricht Anzeigen enthalten, die werbend auf unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen hinweisen. Zur brisanten Frage, ob Werbung innerhalb einer Autoreply-E-Mail als unlautere Spam oder gar als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist, hat jüngst das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.02.2015 (Az. 4 S 165/14) in zweiter Instanz Stellung be-zogen.
Nach erfolgreichem Absenden einer E-Mail erhält man häufig eine Autoreply-E-Mail zur Bestätigung des Empfangs. Immer wieder kommt es vor, dass derartige E-Mails am Ende der Nachricht Anzeigen enthalten, die werbend auf unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen hinweisen. Zur brisanten Frage, ob Werbung innerhalb einer Autoreply-E-Mail als unlautere Spam oder gar als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist, hat jüngst das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.02.2015 (Az. 4 S 165/14) in zweiter Instanz Stellung be-zogen.
OLG Hamm: Also doch - die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig!
Das OLG Hamm (Az.: I-4 U 154/14) hatte im Rahmen einer Berufungsverhandlung seinen Standpunkt klargemacht, dass die standardmäßig für Amazon-Händler bereitgestellte Weiterempfehlungsfunktion von Amazon wettbewerbswidrig sei. Die höherinstanzliche Rechtsprechung führt leider dazu, dass alle Händler auf der Plattform Amazon abmahngefährdet sind, solange die Weiterempfehlungsfunktion unverändert von Amazon veröffentlicht wird. Lesen Sie mehr über die geäußerte Rechtsauffassung des OLG Hamm in unserem Beitrag.
Das OLG Hamm (Az.: I-4 U 154/14) hatte im Rahmen einer Berufungsverhandlung seinen Standpunkt klargemacht, dass die standardmäßig für Amazon-Händler bereitgestellte Weiterempfehlungsfunktion von Amazon wettbewerbswidrig sei. Die höherinstanzliche Rechtsprechung führt leider dazu, dass alle Händler auf der Plattform Amazon abmahngefährdet sind, solange die Weiterempfehlungsfunktion unverändert von Amazon veröffentlicht wird. Lesen Sie mehr über die geäußerte Rechtsauffassung des OLG Hamm in unserem Beitrag.
Datenschutz und OLG Hamburg: Einwilligungserklärung zum Empfang von Werbe-E-Mails: keine verknüpfte Abgabe mit Teilnahmeerklärung zu einem Gewinnspiel
Das OLG Hamburg bestätigt in seiner Entscheidung vom 29.07.2009 die Linie der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher an eine wirksame Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten für E-Mail-Werbung strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer im Internet der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zustimmt, sieht sich mit einer Vielzahl unterschiedlich formulierter Einwilligungsklauseln konfrontiert. Oftmals ist das Setzen eines Hakens auch Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel. So auch im hier zu besprechenden Fall. Die Flut von Werbe-E-Mails unterschiedlichsten Inhalts und Herkunft, die die Teilnehmer daraufhin oftmals erreicht, lässt sich aber durch die meisten Einwilligungserklärungen nicht legitimieren.
Das OLG Hamburg bestätigt in seiner Entscheidung vom 29.07.2009 die Linie der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher an eine wirksame Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten für E-Mail-Werbung strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer im Internet der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zustimmt, sieht sich mit einer Vielzahl unterschiedlich formulierter Einwilligungsklauseln konfrontiert. Oftmals ist das Setzen eines Hakens auch Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel. So auch im hier zu besprechenden Fall. Die Flut von Werbe-E-Mails unterschiedlichsten Inhalts und Herkunft, die die Teilnehmer daraufhin oftmals erreicht, lässt sich aber durch die meisten Einwilligungserklärungen nicht legitimieren.
Datenschutzkonformer Einsatz: Von E-Mail-Marketing-Software
Marketingmaßnahmen per E-Mail sind eine kostengünstige Möglichkeit, die eigenen Produkte zu bewerben. Häufig wird von Unternehmen hierbei auf spezielle E-Mail-Marketing-Software zurück gegriffen, die sowohl die gesicherte Zustellung wie auch das spezifizierte Adressmanagement beherrscht. Hierbei sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten. Der folgende Beitrag untersucht insbesondere die wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Aspekte beim Einsatz solcher Software.
Marketingmaßnahmen per E-Mail sind eine kostengünstige Möglichkeit, die eigenen Produkte zu bewerben. Häufig wird von Unternehmen hierbei auf spezielle E-Mail-Marketing-Software zurück gegriffen, die sowohl die gesicherte Zustellung wie auch das spezifizierte Adressmanagement beherrscht. Hierbei sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten. Der folgende Beitrag untersucht insbesondere die wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Aspekte beim Einsatz solcher Software.
Zugekaufte E-Mail Adressen: vor Verwendung auf Vorliegen von Einwilligungen überprüfen
Das OLG Düsseldorf hat am 3.11.2009 eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Verwendung von E-Mail Adressen zu Werbezwecken getroffen. Danach sollte sich der Käufer von E-Mail Adressen nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers der Adressen verlassen, die Empfänger hätten in die Verwendung ihrer E-Mail Adressen zu Werbezwecken durch Dritte eingewilligt.
Das OLG Düsseldorf hat am 3.11.2009 eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Verwendung von E-Mail Adressen zu Werbezwecken getroffen. Danach sollte sich der Käufer von E-Mail Adressen nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers der Adressen verlassen, die Empfänger hätten in die Verwendung ihrer E-Mail Adressen zu Werbezwecken durch Dritte eingewilligt.
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