Werbung mit Gewinnspiel / Glücksspiel
Frage des Tages: Was ist bei EM-Tippspielen mit Kunden datenschutzrechtlich zu beachten?
Alle Europa- und Weltmeisterschaften wieder schießen Tippspiele verschiedener Anbieter wie Pilze aus dem Boden. Aber nicht nur für die Tippspiel-Anbieter ist dies ein beliebtes Marketingtool, sondern auch für sonstige Unternehmen, wie auch Online-Händler, die dadurch Kunden für sich begeistern und an sich binden möchten. Doch was ist dabei aus Sicht des Datenschutzes zu beachten?
Alle Europa- und Weltmeisterschaften wieder schießen Tippspiele verschiedener Anbieter wie Pilze aus dem Boden. Aber nicht nur für die Tippspiel-Anbieter ist dies ein beliebtes Marketingtool, sondern auch für sonstige Unternehmen, wie auch Online-Händler, die dadurch Kunden für sich begeistern und an sich binden möchten. Doch was ist dabei aus Sicht des Datenschutzes zu beachten?
Abmahnung droht - Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele müssen klar und eindeutig sein!
Kürzlich wurde ein Online-Händler abgemahnt, weil die Teilnahmebedingungen seines Gewinnspiels nicht klar und eindeutig waren. Aus den Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels muss unter anderem hervorgehen, wer der Veranstalter ist, wann die Verlosung stattfindet, wie und wann der Gewinner benachrichtigt wird etc. Lesen Sie in unserem Beitrag, welche Anforderungen an die Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels gestellt werden und wie Sie diese erfüllen können.
Kürzlich wurde ein Online-Händler abgemahnt, weil die Teilnahmebedingungen seines Gewinnspiels nicht klar und eindeutig waren. Aus den Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels muss unter anderem hervorgehen, wer der Veranstalter ist, wann die Verlosung stattfindet, wie und wann der Gewinner benachrichtigt wird etc. Lesen Sie in unserem Beitrag, welche Anforderungen an die Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels gestellt werden und wie Sie diese erfüllen können.
Hinweis auf Spektrum der Energieeffizienzklassen bei Online-Gewinnspielen erforderlich?
Das OLG Hamm ging anlässlich eines Online-Gewinnspiels der Frage nach, ob deren Veranstalter bei der Präsentation der Gewinnpreise auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinweisen muss. In diesem Beitrag erfahren Sie zu welchem Schluss das Gericht kommt und was beim Veranstalten von Online-Gewinnspielen zu beachten ist.
Das OLG Hamm ging anlässlich eines Online-Gewinnspiels der Frage nach, ob deren Veranstalter bei der Präsentation der Gewinnpreise auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinweisen muss. In diesem Beitrag erfahren Sie zu welchem Schluss das Gericht kommt und was beim Veranstalten von Online-Gewinnspielen zu beachten ist.
Gewinnspiele: Teilnahmebedingungen müssen schon in der Werbung genannt werden
Gewinnspiele werden von Unternehmen gerne dazu genutzt, um den Absatz eigener Waren oder den Bezug des eigenen Newsletters zu fördern. Zu beachten ist aber, dass bei solchen Gewinnspielen bestimmte Teilnahmebedingungen (u.a. Gewinnermittlung, Altersbeschränkungen etc.) den potentiellen Teilnehmern bereits in der entsprechenden Werbung mitgeteilt werden müssen. Dies hat das LG Essen nun kürzlich entschieden. Ein bloßer Hinweis auf einen entsprechenden Link zu den Teilnahmebedingungen reicht grundsätzlich nicht aus.
Gewinnspiele werden von Unternehmen gerne dazu genutzt, um den Absatz eigener Waren oder den Bezug des eigenen Newsletters zu fördern. Zu beachten ist aber, dass bei solchen Gewinnspielen bestimmte Teilnahmebedingungen (u.a. Gewinnermittlung, Altersbeschränkungen etc.) den potentiellen Teilnehmern bereits in der entsprechenden Werbung mitgeteilt werden müssen. Dies hat das LG Essen nun kürzlich entschieden. Ein bloßer Hinweis auf einen entsprechenden Link zu den Teilnahmebedingungen reicht grundsätzlich nicht aus.
Landesdatenschutzbeauftragte NRW: Kopplung einer Newsletter-Einwilligung für Teilnahme am Online-Gewinnspiel kann zulässig sein!
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen gibt im Tätigkeitsbericht 2021 Hinweise für die rechtskonforme Gestaltung von Online-Gewinnspielen. Im Vordergrund steht dabei die Beurteilung von Gewinnspielen, an denen eine Teilnahme nur dann möglich ist, wenn das Einverständnis zur Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke erklärt wird. Die Verknüpfung eines Online-Gewinnspiel mit dem Newsletter-Versand kann auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b DSGVO gestützt werden. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Online-Beitrag.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen gibt im Tätigkeitsbericht 2021 Hinweise für die rechtskonforme Gestaltung von Online-Gewinnspielen. Im Vordergrund steht dabei die Beurteilung von Gewinnspielen, an denen eine Teilnahme nur dann möglich ist, wenn das Einverständnis zur Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke erklärt wird. Die Verknüpfung eines Online-Gewinnspiel mit dem Newsletter-Versand kann auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b DSGVO gestützt werden. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Online-Beitrag.
Rückmeldung von Instagram: Liken, Teilen, Kommentieren bei Gewinnspielen doch gestattet?
In den Gemeinschaftsrichtlinien von Instagram ist das Verbot aufgeführt, Gegenleistungen für Nutzerinteraktionen wie das Liken, Teilen oder Kommentieren zu gewähren. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen berührt die neue Bestimmung auch die Durchführungsvorschriften von Gewinnspielen. Nun liegt der IT-Recht Kanzlei aber eine Stellungnahme Instagrams mit für Unternehmer erfreulichen Informationen vor.
In den Gemeinschaftsrichtlinien von Instagram ist das Verbot aufgeführt, Gegenleistungen für Nutzerinteraktionen wie das Liken, Teilen oder Kommentieren zu gewähren. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen berührt die neue Bestimmung auch die Durchführungsvorschriften von Gewinnspielen. Nun liegt der IT-Recht Kanzlei aber eine Stellungnahme Instagrams mit für Unternehmer erfreulichen Informationen vor.
Neue Instagram-Richtlinien: Sind Gewinnspiele auf Instagram nun verboten?
Zum 20.12.2020 hat Instagram seine Richtlinien angepasst. Eine Vorgabe verbietet unter anderem das Anbieten geldwerter Gegenleistungen für Interaktionen wie Likes, Kommentare oder Abonnements. Viele Unternehmer sind im Angesicht dieser neuen Regelung verunsichert, ob sie auf Instagram weiterhin Gewinnspiele veranstalten dürfen oder ob dies nun grundsätzlich verboten ist. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Zum 20.12.2020 hat Instagram seine Richtlinien angepasst. Eine Vorgabe verbietet unter anderem das Anbieten geldwerter Gegenleistungen für Interaktionen wie Likes, Kommentare oder Abonnements. Viele Unternehmer sind im Angesicht dieser neuen Regelung verunsichert, ob sie auf Instagram weiterhin Gewinnspiele veranstalten dürfen oder ob dies nun grundsätzlich verboten ist. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Kopplung von Warenabsatz mit Gewinnspielteilnahme: Ist das erlaubt?
Online-Händler sind oft noch verunsichert darüber, ob die Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen unzulässig ist. Eine bis 2015 im UWG normierte Vorschrift verbot die Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme noch grundsätzlich. Mittlerweile ist diese Vorschrift jedoch aus dem Gesetz gestrichen worden. Freie Fahrt also für eine Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme? Wir klären auf!
Online-Händler sind oft noch verunsichert darüber, ob die Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen unzulässig ist. Eine bis 2015 im UWG normierte Vorschrift verbot die Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme noch grundsätzlich. Mittlerweile ist diese Vorschrift jedoch aus dem Gesetz gestrichen worden. Freie Fahrt also für eine Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme? Wir klären auf!
LG Amberg: Unzulässige Werbung für ein Gewinnspiel ohne Angabe der Teilnahmebedingungen
Verstöße gegen Informationspflichten in Bezug auf Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen oder Preisausschreiben nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG haben immer wieder teure Abmahnungen zur Folge. Die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein und klar und unzweideutig angegeben werden. Das LG Amberg entschied, dass eine unzulässige Werbung für ein Gewinnspiel vorliegt, wenn keine Teilnahmebedingungen angegeben werden. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.
Verstöße gegen Informationspflichten in Bezug auf Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen oder Preisausschreiben nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG haben immer wieder teure Abmahnungen zur Folge. Die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein und klar und unzweideutig angegeben werden. Das LG Amberg entschied, dass eine unzulässige Werbung für ein Gewinnspiel vorliegt, wenn keine Teilnahmebedingungen angegeben werden. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.
OLG Frankfurt a.M.: Koppelung eines Gewinnspiels einer Versandapotheke an die Rezepteinlösung ist wettbewerbswidrig
Die Veranstaltung von Gewinnspielen ist vielmals eine vielversprechende Werbemaßnahme, um auf die eigenen Leistungen hinzuweisen und das Kunden- und Interessentenspektrum zu erweitern. In rechtlicher Hinsicht sind Gewinnspiele aber nicht selten unproblematisch und müssen so neben einem umfangreichen Transparenzgebot und Datenschutzgrundsätzen teilweise auch spezialgesetzliche Anforderungen und Verbote beachten. Dass solche für Versandapotheken für die Kopplung der Gewinnspielteilnahme mit einer Rezepteinlösung gelten, machte jüngst das OLG Frankfurt deutlich. Lesen Sie nachfolgend mehr zum Urteil.
Die Veranstaltung von Gewinnspielen ist vielmals eine vielversprechende Werbemaßnahme, um auf die eigenen Leistungen hinzuweisen und das Kunden- und Interessentenspektrum zu erweitern. In rechtlicher Hinsicht sind Gewinnspiele aber nicht selten unproblematisch und müssen so neben einem umfangreichen Transparenzgebot und Datenschutzgrundsätzen teilweise auch spezialgesetzliche Anforderungen und Verbote beachten. Dass solche für Versandapotheken für die Kopplung der Gewinnspielteilnahme mit einer Rezepteinlösung gelten, machte jüngst das OLG Frankfurt deutlich. Lesen Sie nachfolgend mehr zum Urteil.
Gewinnspiele in Zeiten der DSGVO – was Sie beachten müssen!
Gewinnspiele erfreuen sich auch in Zeiten der DSGVO großer Beliebtheit: Unternehmer versprechen sich durch ihren Einsatz eine größere Aufmerksamkeit potentieller Kunden und somit einen Wettbewerbsvorteil. Dabei muss der Veranstalter eines Gewinnspiels jedoch genau darauf achten, dass sich dieses innerhalb des rechtlich Zulässigen abspielt. Der erste Schritt sollte die Ausarbeitung rechtskonformer Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen sein. Doch damit ist es nicht getan - was Sie noch beachten müssen, damit Ihr Gewinnspiel zu einem Gewinn wird, lesen Sie in unserem neuen Beitrag.
Gewinnspiele erfreuen sich auch in Zeiten der DSGVO großer Beliebtheit: Unternehmer versprechen sich durch ihren Einsatz eine größere Aufmerksamkeit potentieller Kunden und somit einen Wettbewerbsvorteil. Dabei muss der Veranstalter eines Gewinnspiels jedoch genau darauf achten, dass sich dieses innerhalb des rechtlich Zulässigen abspielt. Der erste Schritt sollte die Ausarbeitung rechtskonformer Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen sein. Doch damit ist es nicht getan - was Sie noch beachten müssen, damit Ihr Gewinnspiel zu einem Gewinn wird, lesen Sie in unserem neuen Beitrag.
Ein echter Gewinn für Sie: IT-Recht Kanzlei sichert Ihre (Online-) Gewinnspiele mit sicheren Teilnahmebedingungen ab
Gewinnspiele und Preisausschreiben bieten Unternehmern die Gelegenheit, Kunden anzulocken und den Bekanntheitsgrad des eigenen Unternehmens bzw. der eigenen Produkte zu erhöhen. Hierbei erfreuen sich Gewinnspiele im Offline-, wie Online-Bereich sehr großer Beliebtheit! Gewinnspiele werden sehr häufig auf der eigenen Online-Shoppräsenz durchgeführt, zunehmend werden derartige Gewinnspiele auch in sozialen Netzwerken veranstaltet. Veranstalter von Gewinnspielen müssen darauf achten, dass ein solches Gewinnspiel nicht zur Gefahr wird, denn es gilt: Auch bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels müssen die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden! Die Teilnehmer von Gewinnspielen dürfen nicht in die Irre geführt werden, daher sollte der Veranstalter rechtlich sichere Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen verwenden. Lesen Sie mehr zum Thema Gewinnspiel und Teilnahmebedingungen in unserem heutigen Beitrag:
Gewinnspiele und Preisausschreiben bieten Unternehmern die Gelegenheit, Kunden anzulocken und den Bekanntheitsgrad des eigenen Unternehmens bzw. der eigenen Produkte zu erhöhen. Hierbei erfreuen sich Gewinnspiele im Offline-, wie Online-Bereich sehr großer Beliebtheit! Gewinnspiele werden sehr häufig auf der eigenen Online-Shoppräsenz durchgeführt, zunehmend werden derartige Gewinnspiele auch in sozialen Netzwerken veranstaltet. Veranstalter von Gewinnspielen müssen darauf achten, dass ein solches Gewinnspiel nicht zur Gefahr wird, denn es gilt: Auch bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels müssen die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden! Die Teilnehmer von Gewinnspielen dürfen nicht in die Irre geführt werden, daher sollte der Veranstalter rechtlich sichere Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen verwenden. Lesen Sie mehr zum Thema Gewinnspiel und Teilnahmebedingungen in unserem heutigen Beitrag:
BGH zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz
Der BGH hat kürzlich über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten.
Der BGH hat kürzlich über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten.
Werbeaktion "Ware geschenkt, wenn es am .... regnet": ist kein Glücksspiel
Die von einem Möbel-Einrichtungshaus (Klägerin) geplante Werbeaktion mit dem Slogan "Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am ... regnet" ist kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Denn die Kunden, die an der Werbeaktion teilnehmen, zahlen den Kaufpreis für ihre Ware nicht auch als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. April 2013 entschieden. Damit blieb die Berufung des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart erfolglos, das einer Klage der Klägerin stattgegeben hatte.
Die von einem Möbel-Einrichtungshaus (Klägerin) geplante Werbeaktion mit dem Slogan "Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am ... regnet" ist kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Denn die Kunden, die an der Werbeaktion teilnehmen, zahlen den Kaufpreis für ihre Ware nicht auch als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. April 2013 entschieden. Damit blieb die Berufung des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart erfolglos, das einer Klage der Klägerin stattgegeben hatte.
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kürzlich vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vorgelegt.
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kürzlich vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vorgelegt.
§ 4 Nr. 6 UWG im Lichte des Gemeinschaftsrechts: Koppelung von Warenerwerb und Gewinnspiel nicht generell wettbewerbswidrig
Die Verknüpfung von Warenerwerb und Gewinnspielteilnahme ist eine äußerst rentable Marketingstrategie. Durch die Aussicht auf einen Gewinn sollen die Verbraucher dazu verleitet werden, die Ware des Händlers zu kaufen. Allerdings ist diese Geschäftspraktik aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht ganz ungefährlich. Gesetzgeber und Rechtsprechung versuchen den von der Gewinnchance geblendeten Verbraucher vor einer unüberlegten Kaufentscheidung zu bewahren.
Die Verknüpfung von Warenerwerb und Gewinnspielteilnahme ist eine äußerst rentable Marketingstrategie. Durch die Aussicht auf einen Gewinn sollen die Verbraucher dazu verleitet werden, die Ware des Händlers zu kaufen. Allerdings ist diese Geschäftspraktik aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht ganz ungefährlich. Gesetzgeber und Rechtsprechung versuchen den von der Gewinnchance geblendeten Verbraucher vor einer unüberlegten Kaufentscheidung zu bewahren.
Die Koppelung von Warenerwerb und Gewinnspiel: in einer Werbung gegenüber Kindern kann unlauter sein
Das OLG Köln entschied kürzlich, dass eine Verknüpfung von Warenerwerb und Gewinnspielteilnahme in einer Werbung gegenüber Kindern nicht generell unzulässig ist. Unlauterkeit könne aber dann vorliegen, wenn den Minderjährigen eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt wird, die sie zu einem Kauf über Bedarf anregt.
Das OLG Köln entschied kürzlich, dass eine Verknüpfung von Warenerwerb und Gewinnspielteilnahme in einer Werbung gegenüber Kindern nicht generell unzulässig ist. Unlauterkeit könne aber dann vorliegen, wenn den Minderjährigen eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt wird, die sie zu einem Kauf über Bedarf anregt.
Glücksspiel und Handel: „Kaufpreis-zurück-Wetten“ unterfallen nicht dem GlüStV
Wer per Wette seinen Kunden anbietet, bei Eintritt bzw. Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses den Kaufpreis auf in einem bestimmten Zeitraum erworbene Waren zurückzuerstatten, veranstaltet damit kein illegales Glücksspiel im Sinne des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV). Argument: Auch in den Fällen, in denen der Kunde die Wette verliert, wird dessen finanzielle Investition vollständig durch die erhaltene Ware ausgeglichen (vgl. aktuell VG Stuttgart, Urt. v. 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11).
Wer per Wette seinen Kunden anbietet, bei Eintritt bzw. Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses den Kaufpreis auf in einem bestimmten Zeitraum erworbene Waren zurückzuerstatten, veranstaltet damit kein illegales Glücksspiel im Sinne des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV). Argument: Auch in den Fällen, in denen der Kunde die Wette verliert, wird dessen finanzielle Investition vollständig durch die erhaltene Ware ausgeglichen (vgl. aktuell VG Stuttgart, Urt. v. 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11).
"Wenn es regnet, Kaufpreis zurück"...Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage einer Betreiberin eines Einrichtungshauses gegen das Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbeaktion nicht um ein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages handelt, stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage einer Betreiberin eines Einrichtungshauses gegen das Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbeaktion nicht um ein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages handelt, stattgegeben.
BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam
Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.
Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.
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Ratgeber zum Werberecht
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