Werbung mit Testergebnissen

ClimatePartner-Zertifikat: Wie rechtskonform werben?

ClimatePartner-Zertifikat: Wie rechtskonform werben?

Kaufentscheidungen werden auch unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit getroffen und Labels wie „ClimatePartner“ spielen dabei eine Rolle. Wie lässt sich das Label rechtskonform nutzen?

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Frage des Tages: Können Unternehmen Tests ihrer Produkte verhindern?

Frage des Tages: Können Unternehmen Tests ihrer Produkte verhindern?

Die Veröffentlichung vom Produkttests etwa in Zeitschriften oder auf Internetportalen sorgt für eine größere Bekanntheit der Produkte. Bei einem positiven Testergebnis freuen sich Unternehmen in der Regel. Fällt das Ergebnis hingegen negativ aus oder werden die Konkurrenzprodukte im Test besser gesehen, hält sich die Freude naturgemäß eher in Grenzen. Wir gehen der Frage nach, ob sich Unternehmen gegen Tests ihrer Produkte eigentlich wehren können.

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OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein

OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein

Bei der Werbung mit Testsiegeln und -ergebnissen verlangen gesetzliche Vorschriften die Bereitstellung weiterer Informationen zu Prüfstelle, Prüfgegenstand und Prüfkriterien. Zwar können diese grundsätzlich über die Bereitstellung eines Links in die Werbung mit einbezogen werden. Dass ein solcher aber auch hinreichend als Verweis auf weitere Daten zur beworbenen Prüfung erkennbar sein muss, entschied das OLG Bremen.

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OLG Düsseldorf zur Werbung mit Warentestergebnissen: Was ist wo anzugeben?

OLG Düsseldorf zur Werbung mit Warentestergebnissen: Was ist wo anzugeben?

Schneidet ein Produkt in einem Warentest gut ab, steigen auch die Verkaufschancen. Somit werden derartige Testergebnisse oft und gerne als Werbung eingesetzt. Was genau bezüglich des Warentests in der Werbung wo offengelegt werden muss, entschied das OLG Düsseldorf am 07.02.2019 (AZ: 20 U 101/18). Lesen Sie mehr zur Entscheidung.

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OLG Köln: Irreführung durch Werbung mit positivem Teil eines negativen Testergebnisses

OLG Köln: Irreführung durch Werbung mit positivem Teil eines negativen Testergebnisses

Der Werbung mit Testergebnissen kommt regelmäßig eine hohe verkaufsfördernde Wirkung zu. Um die geschürten Erwartungen von Verbrauchern nicht zu täuschen, sind die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen hierbei allerdings besonders streng. Jüngst musste das OLG Köln nun über das Irreführungspotenzial einer Werbung mit dem positiven Teil eines Warentests entscheiden, der im Gesamtergebnis mangelhaft ausfiel. Lesen Sie mehr zum Urteil.

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BGH: Testergebnis auf Verpackung erfordert Fundstellenangabe”

BGH: Testergebnis auf Verpackung erfordert Fundstellenangabe”

Die Bewerbung von Testersergebnissen stellt ein attraktives Marketinginstrument für den Warenabsatz dar. Allerdings müssen Online-Händler hierbei besonders vorsichtig zu agieren. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 15.04.2021 (Az.: I ZR 134/20) entschieden, dass derjenige, der mit der Abbildung einer Produktverpackung wirbt, auf der ein Test-Siegel der Stiftung Warentest abgebildet ist, den Verbraucher auch über die Fundstelle des Tests informieren muss. Lesen Sie mehr zur Entscheidung in unserem Beitrag.

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OLG Köln: Irreführende Werbung mit „Test“ bei algorithmusbasiertem Produktvergleich

OLG Köln: Irreführende Werbung mit „Test“ bei algorithmusbasiertem Produktvergleich

Der Verbraucher erwartet bei einem Warentest eine neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung. Bei der Notenvergabe geht er von absoluten Noten aus, die dem individuellen Testergebnis nach den objektiven Untersuchungsvorgaben entsprechen. Darüber, ob ein algorithmusbasierter Produktvergleich als „Test“ beworben werden darf, entschied mit Urteil vom Urteil vom 30.10.2020 (Az.: 6 U 136/19) jüngst das OLG Köln.

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OLG Köln: Produktbild von Artikelverpackung mit aufgebrachtem Testergebnis löst Informationspflicht aus!

OLG Köln: Produktbild von Artikelverpackung mit aufgebrachtem Testergebnis löst Informationspflicht aus!

Unter welchen Voraussetzungen eine Werbung mit Testergebnissen zulässig ist, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Seit längerem gilt hier die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Fundstelle des jeweiligen Testergebnisses leicht auffindbar sein muss, wenn ein Online-Händler aktiv mit einem solchen Testergebnis wirbt. Doch wie verhält es sich, wenn ein Online-Händler nicht aktiv mit einem Testergebnis wirbt, sondern lediglich ein Produktbild von der Aritkelverpackung mit aufgebrachtem Testergebnis wiedergibt? Das OLG Köln hat sich mit diesem Fall beschäftigt. Lesen Sie in diesem Beitrag, wie das Gericht entschieden hat.

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Rechtliche Anforderungen an die Werbung mit Testergebnissen von vergleich.org

Rechtliche Anforderungen an die Werbung mit Testergebnissen von vergleich.org

Die Plattform vergleich.org ist zu den resonanzkräftigsten Produktbewertungsstellen in Deutschland avanciert und bietet Herstellern und Händlern für erfolgreiche Produkttests lukrative Werbemöglichkeiten. Großer Beliebtheit erfreuen sich in diesem Sinne die von der Plattform ausgestellten Testsiegel. Deren Darstellung allein genügt allerdings nicht, um die rechtlichen Informationserfordernisse für die Werbung mit Testergebnissen zu erfüllen. Im aktuellen Beitrag zeigt die IT-Recht Kanzlei auf, wie die rechtskonforme Werbung mit Ergebnissen von vergleich.org gelingt.

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Werbung mit Testergebnissen: Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen

Werbung mit Testergebnissen: Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen

Deutsche Gerichte haben sich immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung mit Testergebnissen zulässig ist bzw. wann von einer Irreführung des Verbrauchers ausgegangen werden kann. Die IT-Recht Kanzlei stellt in ihrem aktuellen Beitrag die wichtigsten Gerichtsentscheidungen vor, die in dem Zusammenhang in den letzten Jahren ergangen sind.

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LG Coburg: Wettbewerbsverstoß bei nicht lesbarer Fundstellenangabe

LG Coburg: Wettbewerbsverstoß bei nicht lesbarer Fundstellenangabe

Wettbewerbswidrig handelt ein Unternehmen, wenn es im Rahmen seiner Werbung eine Fundstelle für ein Testergebnis angibt, diese jedoch kaum bzw. nicht lesbar ist. So urteilten die Richter vom Landgericht Coburg in einem Verfahren, in welchem der Beklagte ein Produkt mit einem Testurteil in einer Zeitschrift bewarb, diese jedoch nicht in ausreichend deutlich lesbarer Schrift wiedergab.

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OLG Frankfurt: Werbung mit Testergebnissen zu Einzelmerkmalen nur zulässig, wenn Gesamtergebnis angegeben wird

OLG Frankfurt: Werbung mit Testergebnissen zu Einzelmerkmalen nur zulässig, wenn Gesamtergebnis angegeben wird

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Az.: 6 U 127/17) hatte sich das OLG Frankfurt mal wieder mit der Frage zu beschäftigen, wie die Werbung mit Testergebnissen ausgestaltet sein muss und wann diese wettbewerbswidrig ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Testergebnisse nur unvollständig angegeben werden und das Gesamtergebnis verschwiegen wird. In unserem Beitrag erfahren Sie mehr zu den Hintergründen der Entscheidung.

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OLG Köln: Mit Testergebnissen darf nur für das konkret geprüfte Produkt geworben werden

OLG Köln: Mit Testergebnissen darf nur für das konkret geprüfte Produkt geworben werden

Am 13.04.2018 entschied das OLG Köln, dass ein Qualitäts-Urteil, welches von der Stiftung Warentest für ein bestimmtes Produkt vergeben wurde, nur für das konkret getestete Produkt zu Werbezwecken eingesetzt werden darf. Nicht davon erfasst sind ähnliche Produkte, auch wenn diese sich nur in einem Punkt, sowie vorliegend hinsichtlich der Größe, unterscheiden.

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Ausgezeichnet: Werbung mit award und Testergebnissen

Ausgezeichnet: Werbung mit award und Testergebnissen

Wer mit einem verliehenen „Award“ für sein Produkt wirbt, der muss auch die genaueren Umstände der Preisvergabe erläutern. Die Angabe einer konkreten Fundstelle ist im Vergleich zur Werbung mit Testergebnissen allerdings nicht erforderlich – so jedenfalls sieht es das LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: 3 HK O 6582/17.

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OLG Zweibrücken zur Internet-Werbung mit „Auszeichnungen“: Angabe der konkreten Fundstelle unerlässlich

OLG Zweibrücken zur Internet-Werbung mit „Auszeichnungen“: Angabe der konkreten Fundstelle unerlässlich

Gerne bedienen sich Online-Händler der Möglichkeit mit „Auszeichnungen“ oder „Prämierungen“ zu werben- zum einen um die Qualität eines bestimmten Produkts nachzuweisen- zum anderen um ein gewisses Preisniveau zu erreichen. Doch Vorsicht! Erst kürzlich entschied das OLG Zweibrücken, dass solche „Auszeichnungen“ nicht ohne Weiteres verwendet werden dürfen. Was genau Händler hierbei beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.

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Neues vom BGH zur Werbung mit Testergebnissen: Mangelnde Lesbarkeit einer Fundstelle ist nicht mit deren Fehlen gleichzusetzen

Neues vom BGH zur Werbung mit Testergebnissen: Mangelnde Lesbarkeit einer Fundstelle ist nicht mit deren Fehlen gleichzusetzen

Die Beklagte hatte für ihren DSL-Tarif unter Verwendung von Test-Emblemen geworben. Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten als irreführend beanstandet, weil es mangels Lesbarkeit an der Angabe einer Fundstelle fehle.

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Werbung mit Testergebnissen: Angabe der Internetseite ist ausreichend

Werbung mit Testergebnissen: Angabe der Internetseite ist ausreichend

Die Werbung mit einem guten Testergebnis ist für Online-Händler besonders vielversprechend. Denn kaum etwas ist für einen zögernden Kaufinteressenten überzeugender als das positive Testergebnis eines vertrauenswürdigen Produkttesters. Doch Vorsicht: Wer mit Testergebnissen werben will, muss bestimmte Informationspflichten erfüllen, damit der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen kann. Eine Verlinkung des Testergebnisses ist jedoch nicht erforderlich, wie der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat.

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Werbung mit Testergebnissen: Information muss für Verbraucher problemlos auffindbar sein

Werbung mit Testergebnissen: Information muss für Verbraucher problemlos auffindbar sein

Die Werbung mit einem guten Testergebnis ist für den Verkäufer besonders vielversprechend, da „Testsieger“- Produkte aus Verbrauchersicht besonders vertrauenswürdig sind. Mit einem erhöhten Vertrauen des Verbrauchers, geht jedoch auch eine Verschärfung der allgemeinen Informationspflichten des Verkäufers einher. Was Onlinehändler beachten sollte, um die mit der Werbung mit Testergebnissen einhergehenden Informationspflichten zu erfüllen und Abmahnungen zu vermeiden, hat das OLG Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 31.03.2016 (Az.: 6 U 51/15) näher konkretisiert.

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OLG Frankfurt a.M. zur Werbung mit Testergebnissen im Internet: Plicht zur umfänglichen Information

OLG Frankfurt a.M. zur Werbung mit Testergebnissen im Internet: Plicht zur umfänglichen Information

Produkte oder Dienstleistungen mit Testergebnissen im Internet zu bewerben ist bei Händlern sehr beliebt. Verbraucher vertrauen zur eigenen Absicherung vor einer geschäftlichen Entscheidung gerne einem solchen objektiven Urteil. Über die Grenzen der Bezugnahme auf Testergebnisse hatte nun jüngst das OLG Frankfurt in einem Urteil zu entscheiden.

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Werbung mit der Bezeichnung als „Testsieger“

Werbung mit der Bezeichnung als „Testsieger“

Wer bei Stiftung Warentest mit seinem Produkt auf dem ersten Platz landet, wirbt gern auch damit. Schließlich sorgt die objektive Bewertung einer Fachjury für Vertrauen bei den Verbrauchern, die bei derartig ausgezeichneten Produkten besonders gern zugreifen. Da die Stiftung Warentest nach einem Schulnotensystem bewertet, kommt es jedoch häufig vor, dass mehrere Wettbewerber dieselbe Note erhalten, so dass sich auch mehrere Produkte den ersten Rang teilen können. Darf man sein Produkt in diesem Fall als „Testsieger“ bezeichnen? Mit dieser Frage befasste sich das OLG Düsseldorf am 17.09.2015 (Az. I-15 U 24/15).

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