Verkehrsdurchsetzung der Marke
Hoppla: Nichtigkeit einer bestimmten 3-Streifen-Marke von adidas von EuG bestätigt
Es trifft auch mal die Großen: adidas hat nicht nachgewiesen, dass eine ganze bestimmte Marke des Unternehmens im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Das bedeutet aber natürlich nicht das Ende der klassischen 3-Streifen-Marke von adidas.
Es trifft auch mal die Großen: adidas hat nicht nachgewiesen, dass eine ganze bestimmte Marke des Unternehmens im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Das bedeutet aber natürlich nicht das Ende der klassischen 3-Streifen-Marke von adidas.
Zeig mir deine Farbe und ich sag dir wer du bist – zur Verkehrsdurchsetzung von Farbmarken
Die Anmelderin, Vertreiberin eines populären koffeinhaltigen Getränks, dessen Genuss schon mal Flügel verleihen soll, beantragte die Anmeldung einer Farbmarke bestehend aus den Farben Blau und Silber in einem Verhältnis von 50:50 für Warengruppe Energy Drinks. Dagegen hatte das DPMA (Beschluss vom 24. April 2013, Az.: 26 W (pat) 568/12) jedoch Einwände erhoben. Eine Anmeldung käme auf Grund der mangelnden Unterscheidungskraft der Farbmarke nicht in Frage, sodass der angemeldeten Farbmarke ein Markenschutz zu versagen sei….wenn da nicht die Verkehrsdurchsetzung wäre.
Die Anmelderin, Vertreiberin eines populären koffeinhaltigen Getränks, dessen Genuss schon mal Flügel verleihen soll, beantragte die Anmeldung einer Farbmarke bestehend aus den Farben Blau und Silber in einem Verhältnis von 50:50 für Warengruppe Energy Drinks. Dagegen hatte das DPMA (Beschluss vom 24. April 2013, Az.: 26 W (pat) 568/12) jedoch Einwände erhoben. Eine Anmeldung käme auf Grund der mangelnden Unterscheidungskraft der Farbmarke nicht in Frage, sodass der angemeldeten Farbmarke ein Markenschutz zu versagen sei….wenn da nicht die Verkehrsdurchsetzung wäre.
Bundespatentgericht: Verkehrsdurchsetzung der Marke „STUTTGARTER Pensionskasse“
Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.04.2007 (Az.: 33 W (pat) 39/06) der angemeldeten Marke „STUTTGARTER Pensionskasse“ insgesamt eine für eine Markeneintragung erforderliche Unterscheidungskraft bescheinigt, die anfangs durch das Deutsche Patent- und Markenamt für Dienstleistungen in der Klasse 36 für das Versicherungswesen verneint worden war.
Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.04.2007 (Az.: 33 W (pat) 39/06) der angemeldeten Marke „STUTTGARTER Pensionskasse“ insgesamt eine für eine Markeneintragung erforderliche Unterscheidungskraft bescheinigt, die anfangs durch das Deutsche Patent- und Markenamt für Dienstleistungen in der Klasse 36 für das Versicherungswesen verneint worden war.
Urheber (geordnet nach Reihenfolge des Erscheinens): · Bild 2) © Fribourg - Fotolia.com · Bild 3) Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO