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KG Berlin: Erhöhter Streitwert für Übersendung unerwünschter Werbe-E-Mails nach Abmahnung

KG Berlin: Erhöhter Streitwert für Übersendung unerwünschter Werbe-E-Mails nach Abmahnung

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die fortgesetzte Versendung unerlaubter Werbe-E-Mails trotz vorheriger Abmahnung den gerichtlichen Streitwert erhöht. Der Kläger, ein Anwalt, hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das trotz Abmahnung weiterhin unerwünschte Werbenachrichten versendete. Das KG Berlin legt einen Grundsatzwert von 3.000,- EUR für die erste E-Mail und 1.000,- EUR für jede weitere fest. Im Sonderfall, wenn trotz vorheriger Abmahnung weiterhin Spam versendet wird, bleibt der Streitwert bei 3.000,- EUR. Lesen Sie hier mehr zur Entscheidung des KG Berlin.

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AG Augsburg: Social-Media-Links in der Signatur einer Abwesenheitsnotiz stellen keine unzulässige Werbung dar

AG Augsburg: Social-Media-Links in der Signatur einer Abwesenheitsnotiz stellen keine unzulässige Werbung dar

Oftmals nutzen Unternehmen in ihren E-Mail-Signaturen Verlinkungen, um auf die eigenen Social-Media-Kanäle bei Facebook, Instagram & Co. hinzuweisen. Kritische Stimmen halten diese Nennung von Social-Media-Links für unzulässige elektronische Werbung. In einem vom AG Augsburg entschiedenen Fall waren in einer automatisierten E-Mail-Abwesenheitsnotiz Links auf Social-Media-Kanäle vorhanden. Wie das Gericht diese Social-Media-Links rechtlich qualifizierte, lesen Sie in unserem heutigen Beitrag.

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KG Berlin: Werblicher Zusatz im Footer macht E-Mail zu rechtswidrigem Spam

KG Berlin: Werblicher Zusatz im Footer macht E-Mail zu rechtswidrigem Spam

Allseits bekannt ist, dass werbliche E-Mails nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers versendet werden dürfen, um nicht als abmahnbarer, rechtswidriger Spam zu gelten. Einer gerichtlichen Auslegung bedarf dieser Grundsatz aber bei Mischformen, in denen Mails sachbezogene mit werblichen Inhalten vermengen. In einem aktuellen Verfahren urteilte nun das Kammergericht Berlin, dass bereits ein zweizeiliger Mail-Footer mit werblichem Inhalt ausreicht, um die gesamte Mail als Werbung zu qualifizieren und einem Einwilligungserfordernis zu unterwerfen.

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LG Berlin extrem: Unternehmens-Slogan in Double Opt-In-Mail = Werbung und damit unzulässig!

LG Berlin extrem: Unternehmens-Slogan in Double Opt-In-Mail = Werbung und damit unzulässig!

Newsletter sind in juristischer Hinsicht ein heißes Eisen, an dem sich regelmäßig viele Händler die Finger verbrennen. Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass es für den Versand von E-Mail-Werbung einer Einwilligung bedarf. Während schlichte Double-Opt-In-Mails zur Bestätigung einer Anmeldung grds. nicht zu beanstanden sind, stellen derartige E-Mails mit werblichen Inhalt ein Problem dar. Das LG Berlin sieht in einer aktuellen Entscheidung bereits eine unzulässige Werbung vorliegen, wenn in der Double-Opt-In-Mail lediglich ein Unternehmens-Slogan aufgenommen wird. Wie diese Entscheidung einzuordnen ist, erfahren Sie in unserem Beitrag!

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KG Berlin: Verbotsantrag bei E-Mail-Spam muss hinreichend konkret sein

KG Berlin: Verbotsantrag bei E-Mail-Spam muss hinreichend konkret sein

Nervige E-Mail-Werbung - wer kennt das nicht? Doch um solche Werbemails gerichtlich verbieten zu lassen, bedarf es eines Antrags, der konkret genug bezeichnet ist. Laut KG Berlin reiche ein pauschaler Verbotsantrag (z.B. „Werbeschreiben per E-Mail zu versenden“) dann nicht aus, wenn nicht genau feststeht, ob es sich bei den versendeten Mails überhaupt um Werbung handelt.

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KG Berlin zur E-Mailwerbung: Umfang der Sperrpflicht im Falle des Widerrufs

KG Berlin zur E-Mailwerbung: Umfang der Sperrpflicht im Falle des Widerrufs

Problem: Ein Kunde widerruft seine Einwilligung zum Erhalt weiterer Werbe-Mails von einem Unternehmen, erhält aber dennoch in Folge weitere Newsletter, die an eine andere E-Mailadresse versendet werden. Das Kammergericht Berlin hat sich in seinem Urteil vom 31.01.2017 (Az. 5 U 63/17) mit dem Umfang der Sperrpflicht im Gefolge eines Werbewiderrufs zu beschäftigen gehabt, lesen Sie hierzu mehr:

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OLG München: Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mail (Spam) 1.000,- Euro

OLG München: Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mail (Spam) 1.000,- Euro

Welchen Wert misst man einem Streit bei, bei dem sich der Kläger gegen das Zusenden unerwünschter E-Mail-Werbung wendet? Bei Gerichtsverfahren, die keinen eindeutig bezifferbaren Streitwert wie z.B. einen Kaufpreis haben, muss der Streitwert geschätzt werden. Für diese Schätzung ist bei Unterlassungsklagen das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs maßgeblich. Die Kasuistik an Streitwertentscheidungen ist um eine neue Rechtsprechung des OLG München reicher, lesen Sie hierzu unseren Beitrag:

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BGH: Werbung in automatischen Eingangsbestätigungs-E-Mails nicht zulässig

BGH: Werbung in automatischen Eingangsbestätigungs-E-Mails nicht zulässig

Mit großer Spannung ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15) über Werbung in automatischen Eingangsbestätigungs-E-Mails (sog. auto-reply-Nachrichten) erwartet worden. Im Vordergrund stand die Frage, ob Werbung solcher Art hingenommen werden muss oder hierfür eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegen muss. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag.

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OLG Hamm: Der Streitwert einer Abmahnung wegen unverlangter Werbe-E-Mail (Spam) an eine Privatperson ist mit maximal 100,- Euro zu bewerten

OLG Hamm: Der Streitwert einer Abmahnung wegen unverlangter Werbe-E-Mail (Spam) an eine Privatperson ist mit maximal 100,- Euro zu bewerten

Welcher Streitwert wird bei einer Unterlassungsklage nach erfolgter Zusendung einer nicht gewünschten Werbe-E-Mail (Spam) gerichtlich festgesetzt? Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist sehr uneinheitlich. Das OLG Hamm hatte entschieden, dass der Streitwert einer Unterlassungsklage wegen einer Werbe-E-Mail an eine Privatperson unter Umständen nur 100,- € betragen kann. Lesen Sie mehr zu der Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 95/13.

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OLG Celle: Unterlassungsanspruch wegen Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung nicht auf konkrete E-Mailadresse beschränkt

OLG Celle: Unterlassungsanspruch wegen Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung nicht auf konkrete E-Mailadresse beschränkt

Jüngst hat sich das OLG Celle (Urteil vom 15.05.2014, Az.: 13 U 15/14) mit der Reichweite des Unterlassungsanspruchs wegen unerwünschter Email-Werbung befasst und statuiert, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung für eine bestimmte E-Mailadresse die Wiederholungsgefahr für weitere Verletzungen unter Verwendung alternativer Adressen nicht entfallen lässt.

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Immobilienmakler aufgepasst: Abmahnrisiko bei veräußerten, aber nicht von Werbeplattformen gelöschten Objekten und bei unzutreffenden Ortsangaben

Immobilienmakler aufgepasst: Abmahnrisiko bei veräußerten, aber nicht von Werbeplattformen gelöschten Objekten und bei unzutreffenden Ortsangaben

Immobilienplattformen wie immobilienscout24, Immowelt oder Immonet stellen beliebte Werbekanäle für Immobilienmakler dar. Uns ist bekannt geworden, dass es sich eine Hamburger Makler-GmbH zur Aufgabe gemacht zu haben scheint, in großem Umfang konkurrierende Makler wegen deren Angeboten auf diesen Plattformen wettbewerbsrechtlich abmahnen zu lassen.

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Unaufgeforderte Werbe-E-Mail eines Shopping-Clubs an Verbraucher: Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Unaufgeforderte Werbe-E-Mail eines Shopping-Clubs an Verbraucher: Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Das Amtsgericht Berlin Mitte (Urteil vom 22.05.2009, Az: 15 C 1006/09) hatte sich mit einer interessanten Problematik der E-Mail-Werbung auseinander zu setzen. Zahlreiche sog. Shopping-Clubs bieten nur registrierten Mitgliedern den Zugang zu ihren Online-Verkaufsangeboten. Über die rechtliche Zulässigkeit der Zusendung von vorgefertigten Einladungs-E-Mails bereits registrierter Mitglieder an noch nicht registrierte Personen zu einem Shopping-Club, hatte das benannte Gericht zu befinden.

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Hoffnungsschimmer beim scheinbar aussichtslosen Kampf der Provider gegen Spams

Hoffnungsschimmer beim scheinbar aussichtslosen Kampf der Provider gegen Spams

Spams sind ein Ärgernis und verursachen großen volkswirtschaftlichenSchaden. Alleine in der tägliche Praxis der IT-Recht-Kanzlei wird trotz guterSpam-Filter täglich sicherlich insgesamt eine halbe Stunde Arbeitszeit aufgewandt,um alle Spams zu löschen. Zumal mit Sorgfalt gearbeitet werden muss, damit sichergestellt wird, dass keine Mailratsuchender Mandanten verloren geht.

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