Risiken und Chancen: Einsatz freier Mitarbeiter
Tipps für Auftraggeber für den Einsatz „freier Mitarbeiter“
Gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter (human resources) sind ein wichtiger Erfolgsfaktor für jeden Wirtschaftsteilnehmer. Doch Arbeitnehmer sind auch teuer. Müssen Sie doch auch bezahlt werden, wenn die Umsätze wegbrechen. Auch sind Sozialabgaben von derzeit gut 21% des Bruttoeinkommens (Arbeitgeberanteil) zu entrichten.
Gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter (human resources) sind ein wichtiger Erfolgsfaktor für jeden Wirtschaftsteilnehmer. Doch Arbeitnehmer sind auch teuer. Müssen Sie doch auch bezahlt werden, wenn die Umsätze wegbrechen. Auch sind Sozialabgaben von derzeit gut 21% des Bruttoeinkommens (Arbeitgeberanteil) zu entrichten.
Serie (Teil 8): Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen von Freelancern
In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] erläutern wir, welche Verwertungsrechte die Parteien an den Leistungsergebnissen haben, die der Freelancer für den Auftraggeber erstellt hat.
In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] erläutern wir, welche Verwertungsrechte die Parteien an den Leistungsergebnissen haben, die der Freelancer für den Auftraggeber erstellt hat.
Serie (Teil 7): Laufzeit des Werk- oder Dienstvertrages von Freelancern
In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] wird erläutert, welche Regelungen ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter zur Laufzeit und Kündigung aufweisen muss, abhängig von dessen vertragstypologischer Zuordnung. Darüber hinaus wird dargestellt, ob und wann die Parteien einen solchen Vertrag auch außerordentlich kündigen können, wenn Ihnen das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] wird erläutert, welche Regelungen ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter zur Laufzeit und Kündigung aufweisen muss, abhängig von dessen vertragstypologischer Zuordnung. Darüber hinaus wird dargestellt, ob und wann die Parteien einen solchen Vertrag auch außerordentlich kündigen können, wenn Ihnen das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Serie (Teil 6): Vergütungsmodelle bei der Beschäftigung von Freelancern
In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] werden die verschiedenen Vergütungsmodelle bei der Beschäftigung von Freelancern und ihre Vor- und Nachteile erläutert.
In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] werden die verschiedenen Vergütungsmodelle bei der Beschäftigung von Freelancern und ihre Vor- und Nachteile erläutert.
Serie (Teil 5): Haftung für Pflichtverletzung des Freelancers
In diesem [Teil der Serie|vertraege-mit-freien-mitarbeitern-freelancer.html] der IT-Recht-Kanzlei werden die Rechte dargestellt, die Auftraggeber haben, wenn der Freelancer seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt. Diese Rechte sind abhängig vom Vertragstyp. Wie bereits dargestellt, können Leistungen eines Freelancers vertragstypologisch dem Werk-, (ja selbst) Kauf- und dem Dienstvertragsrecht unterliegen.
In diesem [Teil der Serie|vertraege-mit-freien-mitarbeitern-freelancer.html] der IT-Recht-Kanzlei werden die Rechte dargestellt, die Auftraggeber haben, wenn der Freelancer seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt. Diese Rechte sind abhängig vom Vertragstyp. Wie bereits dargestellt, können Leistungen eines Freelancers vertragstypologisch dem Werk-, (ja selbst) Kauf- und dem Dienstvertragsrecht unterliegen.
Serie (Teil 4): Scheinselbstständigkeit oder Arbeitnehmerüberlassung?
In diesem Teil der [ Serie der IT-Recht-Kanzlei|vertraege-mit-freien-mitarbeitern-freelancer.html] stellen wir die Abgrenzungskriterien für Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung dar sowie Strategien zu ihrer Vermeidung.
In diesem Teil der [ Serie der IT-Recht-Kanzlei|vertraege-mit-freien-mitarbeitern-freelancer.html] stellen wir die Abgrenzungskriterien für Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung dar sowie Strategien zu ihrer Vermeidung.
Serie (Teil 3): Vertragspflichten beim Einsatz freier Mitarbeiter
In diesem Teil [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] ("Risiken und Chancen beim Einsatz freier Mitarbeiter") werden die unterschiedlichen Vertragspflichten dargestellt, die sich je nach vertragstypologischer Einordnung für die Parteien ergeben.
In diesem Teil [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] ("Risiken und Chancen beim Einsatz freier Mitarbeiter") werden die unterschiedlichen Vertragspflichten dargestellt, die sich je nach vertragstypologischer Einordnung für die Parteien ergeben.
Serie (Teil 2): Vertragstypologische Einordnung der einzelnen Vertragleistungen
In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |vertraege-mit-freien-mitarbeitern-freelancer.html] ("Risiken und Chancen beim Einsatz freier Mitarbeiter") werden die unterschiedlichen Vertragstypen dargestellt, denen eine Vertrag mit einem Freelancer zugeordnet werden kann. Insbesondere werden die Abgrenzungskriterien herausgearbeitet. Denn die Abgrenzung z.B. eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag ist oft sehr schwierig und beschäftigt manchmal die Gerichte bis in die höchsten Instanzen.
In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |vertraege-mit-freien-mitarbeitern-freelancer.html] ("Risiken und Chancen beim Einsatz freier Mitarbeiter") werden die unterschiedlichen Vertragstypen dargestellt, denen eine Vertrag mit einem Freelancer zugeordnet werden kann. Insbesondere werden die Abgrenzungskriterien herausgearbeitet. Denn die Abgrenzung z.B. eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag ist oft sehr schwierig und beschäftigt manchmal die Gerichte bis in die höchsten Instanzen.
Serie (Teil 1): Der Vertrag mit freien Mitarbeitern als AGB oder Individualvertrag?
In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] ("Risiken und Chancen beim Einsatz freier Mitarbeiter") wird erläutert, wann ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als Individualvertrag zu qualifizieren ist und welche Auswirkung diese Zuordnung für die inhaltliche Gestaltung eines solchen Vertrages hat.
In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] ("Risiken und Chancen beim Einsatz freier Mitarbeiter") wird erläutert, wann ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als Individualvertrag zu qualifizieren ist und welche Auswirkung diese Zuordnung für die inhaltliche Gestaltung eines solchen Vertrages hat.
Serie der IT-Recht-Kanzlei: Risiken und Chancen beim Einsatz freier Mitarbeiter
Angesichts von Personalknappheit und leeren Kassen wird es für Unternehmen, aber auch für Behörden immer attraktiver freie Mitarbeiter einzusetzen. Attraktiv ist eine derartige Gestaltung, weil arbeitsrechtliche Bestimmungen wie der gesetzliche Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Urlaubsvergütung auf echte freie Mitarbeiter keine Anwendung finden.
Angesichts von Personalknappheit und leeren Kassen wird es für Unternehmen, aber auch für Behörden immer attraktiver freie Mitarbeiter einzusetzen. Attraktiv ist eine derartige Gestaltung, weil arbeitsrechtliche Bestimmungen wie der gesetzliche Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Urlaubsvergütung auf echte freie Mitarbeiter keine Anwendung finden.
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