Amazon
Aufgepasst: Zahlreiche Altlasten in Amazon-Artikelbeschreibungen
Der Marketplace von Amazon verschafft vielen Händlern eine einfache und reichweitenstarke Verkaufsmöglichkeit. Das Listen von Artikeln ist bei Amazon so schnell und einfach wie auf kaum einer anderen Plattform möglich. Doch die Mitnutzung bereits bestehender Artikelbeschreibungen birgt erhebliche Gefahren.
Der Marketplace von Amazon verschafft vielen Händlern eine einfache und reichweitenstarke Verkaufsmöglichkeit. Das Listen von Artikeln ist bei Amazon so schnell und einfach wie auf kaum einer anderen Plattform möglich. Doch die Mitnutzung bereits bestehender Artikelbeschreibungen birgt erhebliche Gefahren.
Früh übt sich: IT-Recht Kanzlei bietet Amazon-Rechtstexte für Schweden an
Amazon ist und bleibt DIE Handelsplattform im Onlinehandel – und das im In- und Ausland. Verkaufen scheint hier besonders einfach und daher attraktiv für Händler zu sein. Aber natürlich braucht ein Händler auch hier die richtigen Rechtstexte. Die IT-Recht Kanzlei stellt Amazon-Händlern für zahlreiche europäische Amazon-Plattformen abmahnsichere Rechtstexte zur Verfügung - und erweitert dieses Angebot nun mit der schwedischen Länderversion.
Amazon ist und bleibt DIE Handelsplattform im Onlinehandel – und das im In- und Ausland. Verkaufen scheint hier besonders einfach und daher attraktiv für Händler zu sein. Aber natürlich braucht ein Händler auch hier die richtigen Rechtstexte. Die IT-Recht Kanzlei stellt Amazon-Händlern für zahlreiche europäische Amazon-Plattformen abmahnsichere Rechtstexte zur Verfügung - und erweitert dieses Angebot nun mit der schwedischen Länderversion.
OLG Hamm: Wann die Verwendung des Feldes „von“ auf Amazon eine Irreführung darstellt!
Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung (Urteil vom 22.11.2018, Az.: I-4 U 73/18) zu einer sehr häufigen Praxis auf der Plattform Amazon Stellung bezogen. Oftmals versuchen Online-Händler auf der Plattform Amazon No-Name Massenware für sich zu „monopolisieren“, indem im Feld „von“ auf Amazon der Verkäufer- oder Markenname eines Online-Händlers angegeben wird. Dieser Vorgehensweise erteilt das OLG Hamm nunmehr eine Absage.
Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung (Urteil vom 22.11.2018, Az.: I-4 U 73/18) zu einer sehr häufigen Praxis auf der Plattform Amazon Stellung bezogen. Oftmals versuchen Online-Händler auf der Plattform Amazon No-Name Massenware für sich zu „monopolisieren“, indem im Feld „von“ auf Amazon der Verkäufer- oder Markenname eines Online-Händlers angegeben wird. Dieser Vorgehensweise erteilt das OLG Hamm nunmehr eine Absage.
Amazon-EU-Paket: Rechtssicher auf den europäischen Amazon-Marktplätzen verkaufen
Ein eigenes Onlinebusiness zu starten war nie einfacher als derzeit. Gerade im Bereich des Verkaufens bei Amazon sind die Eintrittsbarrieren durch Entfall der Logistikleistung des Verkäufers („FBA“) gering. Die IT-Recht Kanzlei sichert Amazon-Händler auf sämtlichen europäischen Amazon-Plattformen mit abmahnsicheren Rechtstexten ab.
Ein eigenes Onlinebusiness zu starten war nie einfacher als derzeit. Gerade im Bereich des Verkaufens bei Amazon sind die Eintrittsbarrieren durch Entfall der Logistikleistung des Verkäufers („FBA“) gering. Die IT-Recht Kanzlei sichert Amazon-Händler auf sämtlichen europäischen Amazon-Plattformen mit abmahnsicheren Rechtstexten ab.
Amazon-Rechtstexte richtig einbinden: Aktualisierung unserer Handlungsanleitung!
Amazon hat ohne Vorwarnung die Zeichenanzahl für sog. benutzerdefinierte Hilfeseiten beschränkt. Der Grund hierfür ist bislang nicht mitgeteilt worden. Wir haben unsere Handlungsanleitung zur Einbindung von Amazon-Rechtstexten überarbeitet, damit Amazon-Händler weiterhin die Möglichkeit haben, die notwendigen Rechtstexte ordnungsgemäß einzubinden.
Amazon hat ohne Vorwarnung die Zeichenanzahl für sog. benutzerdefinierte Hilfeseiten beschränkt. Der Grund hierfür ist bislang nicht mitgeteilt worden. Wir haben unsere Handlungsanleitung zur Einbindung von Amazon-Rechtstexten überarbeitet, damit Amazon-Händler weiterhin die Möglichkeit haben, die notwendigen Rechtstexte ordnungsgemäß einzubinden.
LG München I: Die Bestellabschlussseite auf Amazon verstößt gegen die sog. "Button-Lösung"
Mit Urteil vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) gab das LG München I der Wettbewerbszentrale Recht, die sich mit dem Online-Riesen Amazon anlegte. Die Nennung der wesentlichen Merkmale der sich im Warenkorb befindlichen Artikel hat gemäß § 312j Abs. 2 BGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu erfolgen. Dies erfolgt allerdings auf der Bestellabschlusseite bei Amazon nicht. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil:
Mit Urteil vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) gab das LG München I der Wettbewerbszentrale Recht, die sich mit dem Online-Riesen Amazon anlegte. Die Nennung der wesentlichen Merkmale der sich im Warenkorb befindlichen Artikel hat gemäß § 312j Abs. 2 BGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu erfolgen. Dies erfolgt allerdings auf der Bestellabschlusseite bei Amazon nicht. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil:
Amazons spontane Änderung der Rückgabebedingungen-Anzeige von Händlern für einen Tag
Wir hatten bereits berichtet, dass die Verkaufsplattform Amazon geplant hatte, die Rückgabebedingungen-Anzeige im Rahmen der Händler-Accounts abzuändern und zwar indem man einfach auf die Rückgabebedingungen von Amazon selbst verlinke. Die Änderung drohte Amazon mit Datum zum 06.08.2012 den Händlern an, passiert ist an diesem Tage (noch) nichts.
Wir hatten bereits berichtet, dass die Verkaufsplattform Amazon geplant hatte, die Rückgabebedingungen-Anzeige im Rahmen der Händler-Accounts abzuändern und zwar indem man einfach auf die Rückgabebedingungen von Amazon selbst verlinke. Die Änderung drohte Amazon mit Datum zum 06.08.2012 den Händlern an, passiert ist an diesem Tage (noch) nichts.
Amazon und die „angedrohte“ Änderung der Rückgabebedingungen-Anzeige
Als wären die fernabsatzrechtlichen Vorgaben und die bevorstehenden Änderungen durch die Button-Lösung für die Händler nicht schon genug, tritt Amazon mit weiteren Anforderungen an seine Händler heran. Derzeit versendet Amazon an seine Händler eine harmlos klingende E-Mail mit dem Titel „Rückgabebedingungen-Anzeige auf Ihren Verkäuferseiten“. Amazon fordert seine Händler plötzlich auf, Rückgabebedingungen anzubieten, die mindestens so vorteilhaft sind wie die Rückgabebedingungen von Amazon.
Als wären die fernabsatzrechtlichen Vorgaben und die bevorstehenden Änderungen durch die Button-Lösung für die Händler nicht schon genug, tritt Amazon mit weiteren Anforderungen an seine Händler heran. Derzeit versendet Amazon an seine Händler eine harmlos klingende E-Mail mit dem Titel „Rückgabebedingungen-Anzeige auf Ihren Verkäuferseiten“. Amazon fordert seine Händler plötzlich auf, Rückgabebedingungen anzubieten, die mindestens so vorteilhaft sind wie die Rückgabebedingungen von Amazon.
LG Bochum: "Anhängen" an Amazon-Angebot kann unlautere Irreführung darstellen
Beim Anbieten eines Artikels auf Amazon ist ein „Dranhängen“ an andere Angebote grundsätzlich möglich und unter gewissen Voraussetzungen legitim. Das LG Bochum entschied nunmehr (Urteil vom 21.07.2011, Az.: I-14 O 98/11), dass eine Irreführung vorliegen kann, wenn sich ein Händler an ein Angebot anhängt und hierbei ein Produkt unter einem anderen Namen anbietet.
Beim Anbieten eines Artikels auf Amazon ist ein „Dranhängen“ an andere Angebote grundsätzlich möglich und unter gewissen Voraussetzungen legitim. Das LG Bochum entschied nunmehr (Urteil vom 21.07.2011, Az.: I-14 O 98/11), dass eine Irreführung vorliegen kann, wenn sich ein Händler an ein Angebot anhängt und hierbei ein Produkt unter einem anderen Namen anbietet.
LG Bremen: „Anhängen“ an Angebot des Mitbewerbers und Mitverwendung der EAN, des Produkttextes und Produktbildes nicht unlauter
Das Landgericht Bremen (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 7-O-1983/11) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob ein „Anhängen“ an das Angebot eines Mitbewerbers auf Amazon wettbewerbswidrig sei. Insbesondere hatte das Gericht hierbei zu prüfen, ob die Mitverwendung der EAN- bzw. GTIN- Nummer des Mitbewerbers als unlauter beurtelt werden muss.
Das Landgericht Bremen (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 7-O-1983/11) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob ein „Anhängen“ an das Angebot eines Mitbewerbers auf Amazon wettbewerbswidrig sei. Insbesondere hatte das Gericht hierbei zu prüfen, ob die Mitverwendung der EAN- bzw. GTIN- Nummer des Mitbewerbers als unlauter beurtelt werden muss.
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